Coronakrise Umgang

Die Kontaktregeln im Zuge der Coronakrise betreffen viele getrennt lebende Eltern in Deutschland. Auch ohne die Pandemie sind Umgangsregelungen häufig Auslöser von Streitigkeiten zwischen getrennt lebenden Eltern – doch dürfen aufgrund der neuartigen Situation Umgänge nun ohne Weiteres abgesagt werden?

Umgang mit minderjährigen Kindern ist verpflichtend

Das Umgangsrecht besteht nach § 1684 BGB unabhängig vom Sorgerecht und gibt Eltern und Kindern das Recht auf gemeinsamen Umgang. Darüber hinaus wird auch „anderen Bezugspersonen“ über § 1685 BGB ein Umgangsrecht eingeräumt.

Eltern sind nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, den Umgang mit ihren minderjährigen Kindern wahrzunehmen (§1684 Abs. 1 BGB). Wenn dieses Recht aber für ein Elternteil zur Verpflichtung wird, sollte man überlegen, ob man den Umgang erzwingt.

Durch eine gerichtliche Entscheidung kann eine Umgangsregelung geschaffen werden. Diese ist aber letztlich nicht vollstreckbar. Der Umgang kann also nicht auf diesem Weg erzwungen werden. Allerdings drohen nicht unempfindliche Zwangsgelder, wenn man sich nicht an eine solche gerichtliche Umgangsregelung hält.

Das Umgangsrecht beinhaltet nicht nur Besuche, sondern umfasst auch telefonische und schriftliche Kontakte zwischen Kind und Elternteil. Auch das Recht, dem Kind Geschenke zu machen, ist dadurch gegeben.

Coronakrise rechtfertigt die Absage von Umgängen nicht

Derzeit muss man leider immer wieder feststellen, dass die Coronakrise durch ein Elternteil als Vorwand genutzt wird, um Umgänge abzusagen und damit dem anderen Elternteil den Umgang zu verweigern.

Sofern es konkrete Umgangsvereinbarungen gibt, sollte man diese auch aktuell einhalten.

Einen Grund zur pauschalen Absage des Umgangs „wegen Corona“ gibt es nicht.

Vorrang hat immer noch das Kindeswohl, sodass – vor allem auch in solch schwierigen Zeiten, in denen viele Kinder keine oder nur eingeschränkte soziale Kontakte haben – der Umgang stattfinden sollte.

Man muss jedoch im Einzelfall abwägen. Wenn eine Erkrankung vorliegt oder sich ein Elternteil in Quarantäne befindet, kann der Umgang natürlich ausfallen.

Fällt ein Umgang aus, weil das Kind krank ist, muss der Umgang nachgeholt werden. Fällt der Umgang aber aus, weil der Umgangsberechtigte verhindert ist, besteht kein Anspruch auf Nachholung des Termins.

Umgangspflegschaft kann gerichtlich angeordnet werden

Bei ständiger Umgangsvereitelung kann durch das Gericht auch ein Umgangspfleger bestellt werden (§1684 Abs. 4 BGB). Dieser bestimmt während der vorgegebenen Umgangszeiten über den Aufenthalt des Kindes und sorgt damit praktisch dafür, dass der Umgang stattfindet.

Darüber hinaus macht eine solche Umgangsvereitelung deutlich, dass es demjenigen Elternteil massiv an der Bindungstoleranz fehlt, sodass dies in krassen Fällen sogar zum Verlust des Sorgerechts führen kann.

Foto: Adobe.Stock/©Pictures news

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