Verbanssanktionengesetz

Am Mittwoch hat der Bundestag ein umfangreiches Gesetzespaket als Reaktion auf die aktuellen Herausforderungen der Coronakrise verabschiedet. Ein – zugegebenermaßen kleiner – Teil davon betrifft das Strafprozessrecht, genauer gesagt, die Möglichkeit, Unterbrechungsfristen für Hauptverhandlungen hemmen zu können.

Längere Prozessunterbrechungen möglich

Ein neuer § 10 im Einführungsgesetz der Strafprozessordnung sieht vor, dass die Unterbrechungsfristen des §229 Absatz 1 und 2 StPO für maximal zwei Monate gehemmt werden können, „solange die Hauptverhandlung auf Grund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen nach dem SARS-CoV-2-Virus nicht durchgeführt werden können“. Wann die Hemmung beginnt und wann sie endet, soll das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss feststellen. Die Unterbrechungsfrist selbst endet dann frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung.

„Richtig und wichtig“

Damit können Hauptverhandlungen während der Coronakrise statt bisher maximal einen Monat bis zu drei Monate und zehn Tage unterbrochen werden. So soll verhindert werden, dass Hauptverhandlungen auf Grund der aktuellen Situation ausgesetzt und neu begonnen werden müssen. Aus der Richterschaft wird die Neuregelung begrüßt. Es sei richtig und wichtig, dass hier der Gesetzgeber reagiert habe, sagt Stefan Caspari, Vorsitzender Richter beim Landgericht Magdeburg. Er sieht im Gesetzeswortlaut allerdings auch Unklarheiten. „In §10 heißt es, ’solange eine Hauptverhandlung nicht durchgeführt werden kann‘. Soll das heißen, sie kann nicht mehr durchgeführt werden oder sie soll nicht mehr durchgeführt werden dürfen?“ fragt Caspari. Der Strafrichter verweist auf eine aktuelle Entscheidung des sächsischen Verfassungsgerichtshofes vom 20. März. Die Leipziger Richter hatten dort in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren festgestellt, dass zwar in nicht unaufschiebbaren Verfahren die anwesenden Personen den Gesundheitsgefahren mehrstündiger Verhandlungen mit zahlreichen Beteiligten nicht ausgesetzt werden dürften. Verhandlungstermine – auch mit Beweisaufnahme – könnten allerdings weiterhin stattfinden, sofern sie entsprechend der jeweiligen Gefährdungslage zeitlich und personell beschränkt und gebotene Infektionsschutzmaßnahmen getroffen würden. „Damit wären Verhandlungen in vielen Fällen, in denen sie eigentlich nicht stattfinden sollten, gleichwohl möglich“, sagt Caspari. Er befürchtet hier mögliche Auseinandersetzungen zwischen Richtern und Verteidigern.

Grundsätzliche Zustimmung von Anwaltsseite

Auch der Deutsche Anwaltverein (DAV) und die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) begrüßen den Vorschlag, einen spezifischen „coronabedingten“ Hemmungstatbestand für die Unterbrechungsfristen des § 229 Abs. 1 und 2 StPO einzuführen. Allerdings kritisieren die Berufsorganisationen die grundsätzliche Geltung für alle Strafverfahren, inklusive jenen vor den Amtsgerichten. Sie fordern eine Beschränkung auf längere Verfahren mit bisher fünf (BRAK) beziehungsweise zehn (DAV) stattgefundenen Hauptverhandlungstagen. Außerdem sollte klargestellt werden, dass eine Hemmung der Unterbrechungsfristen nur einmal in einem Verfahren statthaft ist. Der DAV kritisiert darüber hinaus, dass die Möglichkeit der zweimonatigen Hemmung auch für die Urteilsfrist gelten soll. Die Situation sei eine andere als bei einer plötzlichen Krankheit des Richters, bei der bisher eine Fristunterbrechung möglich ist, erläutert Stefan Conen aus dem Strafrechtsausschuss des DAV. Eine Verfahrensdurchführung ist zwar mit der Coronakrise schwieriger geworden, aber anders als bei unvorhersehbaren Erkrankungen nicht unplanbar – gerade nach Abschluss der Hauptverhandlung. Eine weitere Fristverlängerung sei daher an dieser Stelle nicht erforderlich. 

Langfristige Praxistauglichkeit der Neuregelungen ungewiss

Inwieweit sich die verabschiedete Neuregelung tatsächlich für die jetzige Ausnahmesituation bewährt, ob beispielsweise die zwei Monate letztendlich reichen werden oder ob flexiblere Mechanismen erforderlich sind und welchen Einfluss diese dann wiederum auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz des Strafverfahrens hätten – diese Fragen können jetzt noch nicht beantwortet werden. Auch hier muss abgewartet werden, was die Zukunft bringt.

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Foto: © Deutscher Bundestag/Simone M. Neumann

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