Von Daniel Denker & Marvin Gummels

Kindergartenzuschüsse sind beliebte Arbeitgeberleistungen, die oft zur Nettolohnoptimierung genutzt werden. Denn nach § 3 Nr. 33 EStG sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei und in der Sozialversicherung beitragsfrei. Der folgende Beitrag erläutert, was Kanzleiinhaber dazu wissen sollten.

1. Begünstigt ist Unterbringung in Einrichtung wie Kindergarten

Begünstigt ist die Unterbringung in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen. Zu Letzteren gehören z. B. Schulkindergärten, Kinderkrippen, Kindertagesstätten, Tages- und Wochenmütter sowie Ganztagspflegestellen. Keine Rolle spielt es, ob die Betreuung in einem betrieblichen oder in einem außerbetrieblichen Kindergarten erfolgt. Die Einrichtung muss gleichzeitig für die Unterbringung und Betreuung des Kindes geeignet sein. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf die Kosten für Unterkunft und Verpflegung.

  • Nicht von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 33 EStG erfasst werden deshalb
  • Leistungen für die Betreuung im eigenen Haushalt, z. B. durch Kinderpfleger oder Familienangehörige,
  • Leistungen für die Vermittlung einer Unterbringungs- oder Betreuungsmöglichkeit durch Dritte,
  • Leistungen für den Unterricht eines Kindes, denn unter „Betreuung“ ist lediglich die Personensorge zu verstehen, sowie
  • Beförderungs- und Fahrtkosten, z. B. Fahrten zum Kindergarten und zurück, denn diese dienen nur mittelbar der Betreuung.

Unerheblich ist, ob der beim Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die Aufwendungen, z. B. den Kindergartenbeitrag, selbst trägt. Eine steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber ist auch möglich, wenn der andere Elternteil diese Kosten trägt (R 3.33 Abs. 1 S. 2 Lohnsteuer-Richtlinien [LStR]).

Beispiel:

Die Eltern A und B des fünfjährigen Sohnes S sind nicht verheiratet. B hat S im Kindergarten angemeldet. Rechtsanwalt R bezuschusst als Arbeitgeber von B die Kindergartenbetreuung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn mit monatlich 100 EUR. Die Monatsgebühr von 150 EUR überweist jedoch regelmäßig A an den Kindergartenträger.

Lösung:

Der Zuschuss von R ist steuer- und sozialabgabenfrei, obwohl die Aufwendungen der nicht bei ihm beschäftigte A trägt

2. Erstattung gilt für nicht schulpflichtige Kinder des Arbeitnehmers

Steuerfreie Erstattungen sind nur möglich, soweit die Aufwendungen auf nicht schulpflichtige Kinder des Arbeitnehmers entfallen. Damit kommt z. B. eine Erstattung für eigene und adoptierte Kinder oder Pflegekinder in Betracht (vgl. § 32 Abs. 1 EStG). Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für „fremde“ Kinder, z. B. solche des Partners aus einer früheren Beziehung, die nicht adoptiert oder als Pflegekind aufgenommen worden sind.

Ob ein Kind schulpflichtig ist, richtet sich nach dem jeweiligen landesrechtlichen Schulgesetz. Nicht schulpflichtigen Kindern stehen schulpflichtige Kinder gleich, solange sie mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt oder noch nicht eingeschult sind. Der Arbeitgeber braucht die Schulpflicht aus Vereinfachungsgründen nicht zu prüfen bei Kindern, die

  1. das sechste Lebensjahr (im laufenden Kalenderjahr) noch nicht vollendet haben,
  2. im laufenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr nach dem 30.6. vollendet haben und noch nicht vorzeitig eingeschult worden sind oder
  3. im laufenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr vor dem 1.7. vollendet haben, in den Monaten Januar bis Juli dieses Jahres.

Übersicht: Steuerfreie Leistungen nach § 3 Nr. 33 EStG im Jahr 2023

Das Kind ist geboren ...Steuerfreiheit für 2023 nach § 3 Nr. 33 EStG
am 1.1.18 oder späterJa, komplett steuerfrei für 2023 (Vereinfachungsregelung Nr. 1)
am 1.7.17 oder später (ohne vorzeitige Einschulung)Ja, komplett steuerfrei für 2023 (Vereinfachungsregelung Nr. 2)
in der Zeit vom 1.1.17 bis 30.6.17Ja, für Januar bis Juli 2023 steuerfrei (Vereinfachungsregelung Nr. 3)
im Jahr 2016 oder früherNein, außer Kind wurde mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt

3. Die Arbeitgeberleistung muss zusätzlich erfolgen

Die Voraussetzung der Zusätzlichkeit erfordert, dass die zweckbestimmte Leistung nach § 3 Nr. 33 EStG zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet.

Beispiel:

Die Eltern A und B des fünfjährigen Sohnes S sind nicht verheiratet. B hat S im Kindergarten angemeldet. Rechtsanwalt R bezuschusst als Arbeitgeber von B die Kindergartenbetreuung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn mit monatlich 100 EUR. Die Monatsgebühr von 150 EUR überweist jedoch regelmäßig A an den Kindergartenträger.

Lösung:

Der Zuschuss von R ist steuer- und sozialabgabenfrei, obwohl die Aufwendungen der nicht bei ihm beschäftigte A trägt

Beachten Sie | Eine zusätzliche Leistung liegt auch vor, wenn sie unter Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung erbracht wird, z. B. auf ein freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld. Aufgrund der Freiwilligkeit hat der Arbeitnehmer noch keinen Anspruch darauf und die Leistung kann zusätzlich erfolgen. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber verschiedene zweckgebundene Leistungen zur Auswahl anbietet oder die übrigen Arbeitnehmer die freiwillige Sonderzahlung erhalten.

Beispiel:

B hat die Wahl, ob sie eine freiwillige Sonderzahlung (Urlaubsgeld i. H. v. 2.400 EUR) oder eine Übernahme der Kita-Gebühren von monatlich 200 EUR wünscht. Sie entscheidet sich für die Kita-Gebühren.

Lösung:

Eine freiwillige Leistung wird durch eine andere freiwillige Leistung ersetzt. B erhält die 200 EUR monatliche Kita-Gebühren damit steuerfrei. Ein Urlaubsgeld wird nicht gezahlt und muss ebenfalls nicht versteuert werden.

Weiterführende Hinweise | Eltern können Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben geltend machen. Steuerfreie Kindergartenzuschüsse mindern aber den Sonderausgabenabzug (BFH 14.4.21, III R 30/20):
„Als Sonderausgaben abziehbare Kinderbetreuungskosten sind um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen. Der Abzug von Sonderausgaben setzt Aufwendungen voraus, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird.“

Negativbeispiele

  • R möchte B bei der Bezahlung der Kita-Gebühren unterstützen. B stimmt zu, ihren regulären Arbeitslohn von 2.400 EUR auf 2.100 EUR zu reduzieren. Ihr werden dann 300 EUR im Monat für den Kita-Besuch erstattet, sodass sie wieder 2.400 EUR erhält. Dies stellt eine Entgeltumwandlung dar, sodass keine Steuerbefreiung möglich ist.
  • Der Stundenlohn von B beträgt 15 EUR. Sie verpflichtet sich, monatlich 20 Überstunden zu leisten. B erhält diese im Gegenzug nicht vergütet, sondern eine Erstattung der Kita-Gebühren von monatlich 300 EUR. Es handelt sich hierbei um eine schädliche Entgeltumwandlung, da die Überstunden regulär zu vergüten gewesen wären. Eine Steuerbefreiung scheidet aus.

B wird eine Gehaltserhöhung von 150 EUR zugesagt. Sie verzichtet auf diese und erhält monatlich 150 EUR als Zuschuss für die Kita-Gebühren. Bei B liegt damit eine schädliche Entgeltumwandlung vor und der monatliche Zuschuss von 150 EUR ist voll steuerpflichtig.

4. Steuerbefreiung muss nachgewiesen werden

Zum Nachweis der Steuerbefreiung hat der Arbeitgeber zwei Möglichkeiten:

  • Er entrichtet die Entgelte direkt an den Kindergarten. In diesem Fall sind keine weiteren Aufzeichnungen im Lohnkonto erforderlich.
  • Er erstattet dem Arbeitnehmer den monatlichen Beitrag, den dieser bereits selbst an den Kindergarten überwiesen hat. In diesem Fall handelt es sich um eine Barzuwendung. Diese ist nur steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber den Nachweis erbringt, dass er in Höhe der gezahlten Leistungen tatsächlich Kindergartenbeiträge etc. geleistet hat (z. B. Beitragsbescheinigung). Diese Unterlagen muss der Arbeitgeber im Original als Beleg zum Lohnkonto aufbewahren.

Beachten Sie | Wird der Kindergartenzuschuss unter Anrechnung auf den arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn oder durch dessen Umwandlung gewährt, liegt keine zusätzliche Leistung vor (§ 8 Abs. 4 EStG). Eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 33 EStG kommt dann nicht infrage.

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Weitere Beiträge

Daniel Denker ist Dipl.-Finanzwirt und Master in Taxation (M. A.). Er hat das Steuerberaterexamen erfolgreich abgelegt und ist aktuell als Betriebsprüfer in Niedersachsen und als Gastdozent an der Steuerakademie Niedersachsen tätig. Zudem ist Herr Denker seit vielen Jahren als Referent in der Aus- und Fortbildung von Angehörigen der steuerberatenden Berufe tätig sowie für zahlreiche Fachzeitschriften als Autor aktiv.

Weitere Beiträge

Marvin Gummels ist Dipl.-Finanzwirt und aktuell als Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Niedersachsen sowie als Gastdozent an der Steuerakademie Niedersachsen tätig. Zudem ist Herr Gummels seit vielen Jahren als Referent in der Aus- und Fortbildung von Angehörigen der steuerberatenden Berufe tätig sowie für zahlreiche Fachzeitschriften als Autor aktiv.

Bild: Adobe Stock/©GOLDMAN

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