terminsvertretung bgh

Die Abrechnung von Terminsvertretungen gestaltet sich in der Praxis immer wieder als problemträchtig – nicht zuletzt, weil es unterschiedliche Arten der Beauftragung und damit auch der Abrechnung gibt. Der BGH hat im Mai 2023 zwei Entscheidungen zur Terminsvertretung getroffen, die einige grundlegende Änderungen mit sich bringen. Denn er lehnt sowohl die Abrechnung als auch die Erstattung der Kosten für einen im eigenen Namen beauftragten Terminsvertreter ab.

„Gebührenpapst“ Nor­bert Schneider liefert deshalb mit der Neuauflage der Fachinfo-Broschüre „RVG kompakt: Terminsvertretung korrekt abrechnen“ einen aktualisierten Überblick über die unterschiedlichen Modelle der Abrechnung sowie praxisrelevante Abrechnungsbeispiele. Abgerundet wird die Broschüre durch eine Marktübersicht, in der Plattformen zur Vermittlung von Terminsvertretungen vorgestellt werden.

In dieser Ausgabe lesen Sie:

Bei einer Terminsvertretung kommen zwei Modelle in Betracht: die Terminsvertretung im Namen der Partei oder im Namen des Prozessbevollmächtigten. In der Fachinfo-Broschüre werden 23 daraus resultierende mögliche Anrechnungsszenarien erläutert.

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Foto: Adobe Stock/©pookpiik

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