Jurist LLM Fachanwaltstitel

Von Dr. Anja Schäfer Dr. Katarzyna Pekala-Speer

Im ersten Teil der Artikelserie über Zusatzqualifikationen für Juristinnen und Juristen wurde die Bedeutung von Zusatzqualifikationen für den Expertenstatus diskutiert und die Voraussetzungen und der Ablauf einer Promotion in Jura erläutert. Teil 2 beantwortet nun die wichtigsten Fragen zu zwei weiteren Zusatzqualifikationen: dem Fachanwaltstitel und dem Master of Laws.

Der Fachanwaltstitel – vertieftes praxisbezogenes Wissen

Wer in eine berufliche Zusatzqualifikation nicht so viel Zeit investieren will, sollte einen Fachanwaltslehrgang absolvieren und auf diese Weise das eigene praxisbezogene Wissen vertiefen. Aktuell werden 24 Fachanwaltsbezeichnungen verliehen. Man kann zwischen Fachgebieten wählen, die mindestens in Grundzügen zu den Pflichtfächern der Ersten Juristischen Staatsprüfung gehören, wie Strafrecht oder Handels- und Gesellschaftsrecht, oder aber Rechtsgebieten wie Medizinrecht oder Informationstechnologierecht, die man aus dem Jurastudium, wenn überhaupt, nur oberflächlich kennt. Zu den drei populärsten Fachgebieten gehören: Arbeitsrecht, Familienrecht und Steuerrecht – am 1.1.2023 wurde der entsprechende Fachanwaltstitel von 11101, 8940 und 4736 Personen geführt. Am seltensten wurde die relativ neue Fachbezeichnung „Fachanwalt für Sportrecht“ gewählt – zum selben Stichtag wurde diese von lediglich 45 Personen geführt[1].

Für die Verleihung eines Fachanwaltstitels setzt die Fachanwaltsordnung (FAO) voraus:

  • eine dreijährige Zulassung als Anwalt bzw. Anwältin und eine Anwaltstätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung;
  • eine Antragstellung bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer;
  • einen Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse;
  • einen Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen;
  • ein Fachgespräch.

Die besonderen theoretischen Kenntnisse werden in der Regel durch die Teilnahme an einem fachanwaltsspezifischen Lehrgang nachgewiesen, der mit mindestens drei bestandenen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) abgeschlossen wird, deren Gesamtdauer 15 Zeitstunden nicht unterschreiten darf. Für die meisten Fachgebiete dauert der Fachanwaltslehrgang mindestens 120 Zeitstunden. Im Fachgebiet Steuerrecht werden zusätzliche 40 Zeitstunden für das Thema Buchhaltung und Bilanzwesen benötigt. Im Insolvenzrecht muss man mit einem Mehraufwand von 60 Zeitstunden für betriebswirtschaftliche Grundlagen rechnen. Man kann einen Fachanwaltslehrgang in drei bis sechs Monaten absolvieren – und das mittlerweile nicht nur vor Ort, sondern auch online. Im letztgenannten Fall sind nur die Klausuren in Präsenz zu schreiben. Die Kosten belaufen sich auf 1.700 bis 3.300 Euro inklusive Klausurgebühren, wobei diese umsatzsteuerfrei sind und je nach Fachgebiet sowie Anbieter differieren.

Länger kann es mit dem Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen dauern, die durch die persönliche und weisungsfreie Bearbeitung von Fällen im Fachgebiet belegt werden. Je nach Fachgebiet benötigt man zwischen 40 Fällen (im Vergaberecht) und 160 Fällen (im Verkehrsrecht), wobei sich diese oft auf verschiedene Rechtsbereiche beziehen müssen. Bspw. braucht man im Fachgebiet Bank- und Kapitalmarktrecht von den erforderlichen 60 Fällen mindestens 30 rechtsförmliche Verfahren mit Bezug auf mindestens drei verschiedene, in § 14 I Nr. 1 bis 9 FAO gelistete Bereiche, davon jeweils mindestens 5 Fälle aus jedem dieser drei Bereiche.

Manch einer scheitert an der Fülle des sog. Fallnachweises. Es wird sehr empfohlen, hier strategisch vorzugehen, rechtzeitig mit dem Sammeln von Fällen zu beginnen und diese minutiös und lückenlos zu dokumentieren (inklusive Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit sowie Stand des Verfahrens). Zusätzlich können eventuell noch vom Fachausschuss anonymisierte Arbeitsproben verlangt werden.

Zu beachten ist, dass die letzten drei Jahre vor der Antragstellung ausschlaggebend sind. Hier ist also ein gutes Timing gefragt: Einerseits sind die praktischen Fälle im betreffenden Zeitraum zu sammeln. Andererseits muss die gesamte Dokumentation vorliegen, d. h. nicht nur die Fallliste, sondern auch der Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse. Bei der Wahl des Startzeitpunkts eines Fachanwaltslehrganges sollte man zusätzlich die Zeit für die Korrektur der letzten Klausur und für die Ausstellung des Zertifikats einkalkulieren.

Zudem ist nach der Fortbildung bereits vor der nächsten Fortbildung: Wer schon eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss gem. § 15 FAO kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus. Bei dozierender Teilnahme ist die Vorbereitungszeit in angemessenem Umfang zu berücksichtigen. Benötigt werden dabei insgesamt mindestens 15 Zeitstunden. Bis zu fünf Zeitstunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine entsprechende Lernerfolgskontrolle erfolgt.

Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen (wie ein Nachweis über die o. g. Lernerfolgskontrolle) unaufgefordert nachzuweisen.

Auch wenn man einen Fachanwaltslehrgang absolviert hat, aber noch keine Fachanwaltsbezeichnung führt, ist man nach § 4 Abs. 2 FAO ebenfalls zur jährlichen Fortbildung verpflichtet, sonst verfällt der Lehrgang.

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Der LL. M.-Abschluss – ein Blick über den Tellerrand

Juristische Fachexpertise kann auch durch das Absolvieren eines LL. M.-Studiengangs und den Abschluss eines „Master of Laws“ (Legum Magister/Magistra) nachgewiesen werden, der häufig anstelle einer Promotion erlangt wird.

Im Vergleich zur Promotion spricht der Zeitfaktor definitiv für einen LL. M.-Abschluss. Je nach Hochschule schließen Studierende mit juristischen Vorkenntnissen ein LL. M.-Studium berufsbegleitend in zwei bis vier Semestern ab. Auch das Schreiben einer Masterarbeit nimmt weniger Zeit in Anspruch, da sie nicht so umfangreich ist (an deutschen Hochschulen i. d. R. je nach Fakultät, 40 bis 90 DIN-A4-Seiten) und im Gegensatz zu einer Doktorarbeit keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse mit sich bringen muss. Es entfällt auch die Veröffentlichung, die von den Promovierenden sowohl Organisation als auch in den meisten Fällen eine zusätzliche Finanzierung benötigt. An einigen Hochschulen muss eine Masterarbeit auch nicht verteidigt werden, sondern sie wird nur korrigiert und benotet.

Voraussetzung für die Zulassung zum LL. M.-Studiengang ist ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium mit dem Abschluss Staatsexamen, z. B. Rechtswissenschaften, oder ein Abschluss eines einschlägigen Bachelor-Studiengangs mit mindestens 210 ECTS-Leistungspunkten, z. B. Wirtschaftsrecht. Zudem wird bei berufsbegleitenden Studiengängen eine mindestens einjährige qualifizierte berufspraktische Erfahrung nach dem Studienabschluss vorausgesetzt. Als solche gilt allerdings auch eine Tätigkeit im juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat).

Grundsätzlich ist zwischen einem LL. M.-Studiengang im Ausland und in Deutschland zu unterscheiden. Ein Masterstudium in Deutschland kann hinsichtlich der Studiengebühren günstiger sein als im Ausland. Es gibt staatliche Universitäten, an denen keine Studiengebühren erhoben werden und lediglich der Semesterbeitrag fällig wird (z. B. an der Universität Passau). In der Regel liegen die Studiengebühren für Studierende mit einem Abschluss in Rechtswissenschaften in Deutschland aber bei etwa 10.000 Euro. Auch der organisatorische Aufwand ist geringer als z. B. bei einem Studium im angelsächsischen Sprachraum. Bei einem berufsbegleitenden Studium in Deutschland kann man weiterhin in Vollzeit arbeiten, muss keine Vertretung für die Studienzeit organisieren und kann so die für den späteren Fachanwaltstitel notwendigen, besonderen praktischen Erfahrungen sammeln.

Ein im Ausland absolvierter Studiengang verbessert die Fremdsprachenkompetenz und gibt einen Einblick in das Recht eines anderen Landes oder in das internationale Recht. Andererseits setzt ein in Deutschland absolvierter LL. M.-Studiengang den Fokus auf das deutsche Recht und integriert nicht selten im Studienplan die Lerninhalte eines Fachanwaltslehrganges. Als Anwältin oder Anwalt schlagen Sie somit „zwei Fliegen mit einer Klappe“. Personen mit einem abgeschlossenen Fachanwaltslehrgang werden an einigen Hochschulen die besonderen theoretischen Kenntnisse angerechnet, wodurch sich sowohl die Anzahl der zu belegenden Module als auch die Studiengebühren reduzieren.

Sowohl den Fachanwaltslehrgang als auch einen LL. M.-Studiengang kann man ohne das Zweite Staatsexamen absolvieren. Den Fachanwaltstitel dürfen jedoch nur Anwältinnen und Anwälte führen. Den Abschluss „Master of Laws“ erhält man nach dem Absolvieren aller zu belegenden Module. Anders als bei der Fachanwaltsbezeichnung benötigt man dazu keine besonderen praktischen Kenntnisse gemäß der FAO, sodass das Führen der im Einzelfall sehr herausfordernden Fallliste und deren Nachweis gegenüber der Kammer entfällt. Der LL. M.-Abschluss kann also eine interessante Option für Juristinnen und Juristen sein, die ohne das Zweite Staatsexamen in ihren Beruf starten wollen.

Mit den hier erläuterten Zusatzqualifikationen sind Sie auf dem Weg zu Ihrer Positionierung als Expertin oder Experte bereits einen großen Schritt vorangekommen.

Die heutige schnelllebige digitale Zeit verlangt auch von Ihnen sehr viel Flexibilität. Machen Sie sich daher bewusst, dass Ihre Positionierung sowie Ihre Sichtbarkeit als Expertin bzw. Experte nicht nur ein lebenslanger Prozess, sondern auch eine entsprechende Aufgabe ist, die mit Ihrer eigenen beruflichen sowie persönlichen Weiterentwicklung einhergeht.

Agieren Sie daher bei der Entscheidung für berufliche Qualifikationen vorausschauend. Folglich kann es bspw. nach dem erfolgreichen Abschluss eines „Master of Laws“, der die theoretischen Voraussetzungen für den Fachanwaltstitel inkludiert, regelmäßig sinnvoll sein, der jährlichen Fortbildung nach § 4 Abs. 2 FAO nachzukommen. Schließlich wissen Sie nicht, ob nicht doch irgendwann die Zeit für einen Fachanwaltstitel „reif“ ist.

Teil 1 der Artikelreihe befasst sich mit der Zusatzqualifikation Promotion.

Weitere Beiträge

Dr. Anja Schäfer ist Anwältin, Expertin für Networking & Female Leadership in Kanzleien und unterstützt als Mentorin Juristinnen schwerpunktmäßig in puncto Netzwerkaufbau, Selbstmarketing und Sichtbarkeit als Expertin. Sie veranstaltet regelmäßig Networking-Events von, für und mit Juristinnen und spricht über die genannten Themen alle zwei Wochen in ihrem Podcast.
Mehr Informationen zum Podcast: anja-schaefer.eu/podcast.

Weitere Beiträge

Dr. Katarzyna Pekala-Speer ist Juristin, promovierte Pädagogin, Philosophin und Expertin für juristische Fort- und Weiterbildung. Bei der ARBER-Seminare GmbH ist sie für die Leitung und Konzeption neuer LL.M.-Studiengänge zuständig.

Mehr Informationen zu den berufsbegleitenden LL.M.-Studiengängen der ARBER/seminare in Bildungskooperation mit der Ostbayerischen Technischen Hochschule (OTH) Amberg-Weiden: https://www.arber-campus.de

Bild: Adobe Stock/©FAHMI
[1] Vgl. die Angaben der Website der BRAK, https://www.brak.de/fileadmin/04_fuer_journalisten/statistiken/2023/2023-Fachanwaltschaften.pdf, Zugang: 19.05.2023.

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