Interessenkollision Kanzlei

Von Tim Günther

Im anwaltlichen Berufsrecht ist in § 43a Abs. 4 i. V. m. § 3 BORA normiert, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte keine widerstreitenden Interessen vertreten dürfen. Dabei spricht § 43a Abs. 4 BRAO von „widerstreitenden Interessen“, wohingegen die ergänzende Bestimmung des § 3 Abs. 1 BORA eine diesbezügliche Konkretisierung enthält. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick darüber, welche Vorkehrungen in der Kanzlei zu treffen sind und was zu tun ist, wenn die Wahrnehmung widerstreitender Interessen festgestellt wurde.

Normzweck

Der Normzweck wird überwiegend in der

  • Herstellung und Absicherung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Anwalt bzw. der Anwältin und dem Mandant,
  • der Wahrung der anwaltlichen Unabhängigkeit und
  • der Manifestierung der Gradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung gesehen

(Begr. BT-Drs. 12/4993, 27).

Damit wird nicht der einzelne Mandant geschützt – vielmehr geht es um das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit und Integrität der Anwalts- und Rechtsbeistandschaft (BVerfG NJW 2001, 3180). Die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setzt dabei stets einen unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen der eigenen Mandantschaft verpflichteten Rechtsanwalt voraus (BGH NJW 2016, 2561).

Normative Grundlagen

Weniger Probleme in der anwaltlichen Praxis gibt es bei der reinen Betrachtung etwaiger Kollisionen, welche die Beratung der Berufsträgerin bzw. des Berufsträgers selbst betreffen. Dass diese bei einer Sachverhaltsidentität keine gegenläufigen Interessen wahrnehmen darf, ist offenkundig. Wer insoweit erkennt, dass sie bzw. er entgegen § 43a Abs. 4 bis 6 BRAO tätig geworden ist, hat unverzüglich die Mandantschaft zu informieren und nach § 3 Abs. 2 BORA alle Mandate in derselben Rechtssache zu beenden. Kurz zur Erinnerung:

Sachverhaltsidentität

Die widerstreitenden Interessen müssen gegenläufig aus demselben Sachverhalt abzuleiten sein – eine nur teilweise Überschneidung der von den einzelnen Mandanten unterbreiteten Sachverhalte mit den daraus resultierenden materiellen Rechtsverhältnissen reicht zur Bejahung einer Interessenkollision. Maßgeblich für die Frage, ob „dieselbe Rechtssache“ vorliegt, ist, ob eine Identität der Tatsachen und der Interessengesamtheit vorliegt. Allein aus dem Umstand, dass eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt einmal in früherer Zeit den heutigen Gegner vertreten hat, lässt sich nicht auf die Vertretung widerstreitender Interessen schließen (Günther/Grupe WRP 2020, 167). An einer Tätigkeit in derselben Angelegenheit fehlt es aber bspw. dann, wenn sich die durch die jeweilige Aufgabenwahrnehmung berührten Interessen nicht in relevantem Maße überschneiden (BGH NJW 2020, 3451 zu § 45 BRAO).

Interessengegensatz

Sofern es sich um dieselbe Sache handelt, dürfen die Interessen nicht gegenläufig sein – denn solange gleichgerichtete Interessen wahrgenommen werden (bspw. bei der Beratung mehrerer Gesellschafter gegen die Gesellschaft oder der Vertretung von Halter/Fahrer/Versicherung gegen den Unfallgegner), bestehen keine berufsrechtlichen Bedenken.

Mit einem „Interessengegensatz“ ist gemeint, dass die Anwältin oder der Anwalt für zwei oder mehr Parteien tätig sind, deren Interessen – aus subjektiver Sichtweise – gegenläufig sind (Günther/Grupe WRP 2020, 167). Die Anwältin oder der Anwalt muss daher in beiden Kollisionsmandaten für eine „Partei“ tätig werden. Als Partei wird jede an einer Rechtssache rechtlich beteiligte (natürliche oder juristische) Person verstanden. Dabei ist insgesamt unbeachtlich, ob es sich um wirtschaftliche oder rein rechtliche Interessen handelt. Der BGH betont in diesem Zusammenhang, dass die Vertretung mehrerer Mandanten der Rechtsanwältin und dem Rechtsanwalt nur verboten sei, wenn dabei nach den konkreten Umständen des Falls ein Interessenkonflikt tatsächlich auftrete (BGH NJW 2019, 1147). Einer Schädigung der Mandantschaft bedarf es zwar nicht, jedoch muss der Interessenkonflikt tatsächlich (konkret) vorliegen – rein abstrakte (d. h. potenzielle oder künftige) Interessenkonflikte führen nicht zu einem Tätigkeitsverbot.

Bürogemeinschaft unschädlich?

Diese Sozietätserstreckung gilt nicht für die Bürogemeinschaft (§ 3 Abs. 3 S. 1 BORA). In einer Bürogemeinschaft nach § 59q BRAO können sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu einer Gesellschaft („Innen-GbR“) verbinden, die der gemeinschaftlichen Organisation der Berufstätigkeit der Gesellschafterinnen und Gesellschafter unter gemeinschaftlicher Nutzung von Betriebsmitteln dient, jedoch nicht selbst als Vertragspartnerin von rechtsanwaltlichen Mandatsverträgen auftreten soll. Da bei der Bürogemeinschaft, zumindest so lange wie es keine sog. „Scheinsozietät“ vorliegt, die Berufsträgerinnen und Berufsträger eigenständig arbeiten und in der Mandatsbearbeitung selbstständig agieren. Hierbei ist zu beachten, dass die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der Bürogemeinschaft eben gerade nicht – wie bei einer Berufsausübungsgesellschaft – auf gesellschaftsrechtlicher Mandatsebene verbunden sind, sondern nur gemeinsam Räumlichkeiten, Gegenstände oder Personal nutzen.

MKG-Magazin: Erstberatungen souverän meistern

In dieser Ausgabe des MkG-Magazins informieren wir Sie über die klassischen Erfolgs- und Misserfolgsfaktoren im Erstberatungsgespräch, die Abrechnung der Teildeckung in der Rechtsschutzversicherung, die Möglichkeit der Einstellung von Quereinsteiger:innen und weiteres mehr.

Hier gratis downloaden

Sozietätserstreckung

Nach § 43a Abs. 4 S. 2 BRAO gilt das Tätigkeitsverbot auch für als Berufsträgerinnen und Berufsträger, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwältin ausüben (oder im Zeitpunkt der Interessengegensätze ausgeübt hat), der nach Satz 1 nicht tätig werden darf (sog. „Sozietätserstreckung“).

Mandatsannahme trotz Sozietätserstreckung?

In den Fällen der Sozietätserstreckung (also der Infizierung der Berufsausübungsgesellschaft und aller dort tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte durch eine Berufsträgerin bzw. einen Berufsträger) kann durch die Zustimmung der Mandanten eine Ausnahme erreicht werden. Nach § 43a Abs. 4 S. 4 BRAO gilt dies dann, wenn die betroffenen Mandantinnen und Mandanten der Tätigkeit der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die Verschwiegenheit des Rechtsanwalts gewahrt bleibt.

Eine solche umfassende Information muss wahrheitsgemäß und vollständig sein und die Mandantschaft in die Lage versetzen, die Risiken, die eine Aufhebung des Verbots mit sich bringen kann, selbst zu beurteilen – hierzu bedarf es der groben Darlegung der Sachverhalte, der bisherigen Vertretungen  (durch wen und in welchem Umfang) und der sich daraus ergebende Konflikt sowie dessen Folgen.

Neben der Information bedarf es der Schaffung und Darlegung geeigneter Vorkehrungen: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen in einem Mandat nach § 43a Abs. 4 Satz 4 BRAO (Befreiung von der Sozietätserstreckung mit Zustimmung der Mandantinnen und Mandanten) nur tätig werden, wenn durch getrennte Bearbeitung die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht sichergestellt ist. Dafür ist nach § 3 Abs. 4 BORA insbesondere erforderlich (früher als sog. „Chinese Walls“ bezeichnet):

  • die inhaltliche Bearbeitung der widerstreitenden Mandate ausschließlich durch verschiedene Personen (eine strikte Trennung der Teams und idealerweise auch der Standorte),
  • der Ausschluss des wechselseitigen Zugriffs auf Papierakten sowie auf elektronische Daten einschließlich des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (Zugriffsrechte in der Akte beschränken; keine Einsichtnahme in das beA), und
  • das Verbot an die mandatsbearbeitenden Personen, wechselseitig über das Mandat zu kommunizieren (Verbot bestmöglich in Textform dokumentieren).

Prüfung der Kollision

Eine Prüfung der Kollisionen sollte stets zu Mandatsbeginn (also noch vor dessen Annahme) erfolgen. Dafür kann – sofern erforderlich (wie bspw. bei einem Sozietätswechsler oder der Zustimmung der Mandantschaft) – auch die Schweigepflicht gebrochen werden; § 43a Abs. 4 S. 6 BRAO. 

Die Prüfung der Kollision kann idealerweise durch die genutzte Anwaltssoftware erfolgen, nach § 31 Abs. 2 BORA ist eine solche elektronische Prüfung sogar als Maßnahme zur Einhaltung des anwaltlichen Berufsrechts im Sinne der Berufsrechts-Compliance sinnvoll.

Was gilt für Referendare und Referendarinnen?

Nach § 43a Abs. 5 BRAO gilt das Tätigkeitsverbot aufgrund einer Interessenkollision entsprechend auch für die Tätigkeit als Referendarin oder Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt. Dies allerdings nur für die unmittelbar von der Referendarin oder dem Referendar selbst erbrachten Beratungsleistungen bzw. für solche, an denen Sie oder er mitgewirkt haben. Die Sozietätserstreckung greift für den Vorbereitungsdient nicht ein.

Checkliste: Wesentliche To-dos zur Vermeidung widerstreitender Interessen

  1. Prüfung vor Mandatsannahme:
  • Überprüfung auf Interessenkonflikte und Nutzung von Anwaltssoftware zur elektronischen Kollisionsprüfung.
  1. Maßnahmen bei Interessenkonflikten:
  • Einholen der schriftlichen Zustimmung betroffener Mandantinnen und Mandanten und Sicherstellung der Verschwiegenheit durch getrennte Bearbeitungsteams und beschränkte Zugriffsrechte.
  1. Regelmäßige Kollisionsprüfungen und Dokumentation:
  • Regelmäßige Kollisionsprüfungen zu Beginn jedes Mandats und umfassende Dokumentation aller Maßnahmen zur Einhaltung der Berufsrechts-Compliance.

Tim Günther
Weitere Beiträge

Rechtsanwalt Tim Günther ist seit über zehn Jahren als Rechtsanwalt tätig und Partner der Jähne Günther Rechtsanwälte PartGmbB mit einem Beratungsschwerpunkt im Wirtschafts- und Berufsrecht. Er ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Versicherungsrecht.

Bild: Adobe Stock/©Smile Studio AP

Mit dem MkG-Newsletter erhalten Sie alle sechs Ausgaben pro Jahr
pünktlich zur Veröffentlichung per Mail – zu Themen, die Sie weiterbringen:

  • Aktuelle Gesetzesänderungen,
  • Tipps zur optimalen Abrechnung,
  • Karrierechancen, Kanzleiführung u. v. m.