Aufzeichnung Hauptverhandlung

Eine neue Expertenkommission soll klären, inwieweit eine Aufzeichnung der strafrechtlichen Hauptverhandlung möglich und wünschenswert ist. Sie wurde von Bundesjustizministerin Christine Lambrecht eingesetzt und hat Mitte Februar ihre Arbeit aufgenommen. Mit dabei sind Vertreterinnen und Vertreter der Länder, des Bundesgerichtshofs, des Generalbundesanwalts sowie verschiedener Verbände (Deutscher Richterbund, Bundesrechtsanwaltskammer, Deutscher Anwaltverein und Neue Richtervereinigung).

Die Diskussion schwelt seit Jahren: Sollten Hauptverhandlungen künftig stärker als bisher dokumentiert werden? Ein klares Ja kommt von den Anwaltsorganisationen. Denn bisher gibt es lediglich ein schriftliches Protokoll, in dem zudem gemäß §§ 272, 273 StPO nur der Ablauf der Hauptverhandlung und die wesentlichen Förmlichkeiten niedergelegt sind. Eine vollständige Dokumentation der Hauptverhandlung ist nicht vorgesehen. Die Entscheidungen werden letztendlich allein aufgrund der handschriftlichen Notizen der Richterinnen und Richter verfasst – mit allen damit verbundenen möglichen Fehlerquellen.

Die Bundesrechtsanwaltskammer hatte deshalb schon 2010 eine konkrete Gesetzesformulierung für die Bild-Ton-Aufzeichnung der Hauptverhandlung vorgeschlagen. Der heutige Stand der Technik ermögliche mit der Videoaufzeichnung eine bessere und zuverlässigere Dokumentation des Gangs der Hauptverhandlung als dies beim (ausschließlich) schriftlich erstellten Protokoll der Fall sei, heißt es in der Begründung zum damaligen Gesetzentwurf der Berufsorganisation.

Expertenkommission empfahl „Prüfung“

Auch die auf Initiative des damaligen Bundesjustizminister Heiko Maas 2014 einberufene Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens und des Jugendstrafverfahrens hat die Frage diskutiert, konnte sich aber zu konkreten Vorschlägen noch nicht durchringen. Die Einführung der audiovisuellen Dokumentation erstinstanzlicher Hauptverhandlungen vor Land- und Oberlandesgerichten sollte näher geprüft werden.  Besonderen Fokus wollte man dabei insbesondere auf den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten und die Auswirkungen auf das Revisionsverfahren legen. Vor allem letzterer Punkt trieb seinerzeit und treibt auch heute Strafrichter um: Befürchtet wird, dass die Beschränkung der Revisionsinstanz auf eine reine Rechtsüberprüfung verwässert und durch die Hintertür eine weitere Tatsacheninstanz eingeführt wird.

An Aktualität gewonnen hat die Diskussion im vergangenen Jahr im Zuge der Debatte um das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens. Im ursprünglichen Entwurf des Bundesjustizministeriums waren Änderungen bei der Protokollierung der Hauptverhandlung nicht vorgesehen. FDP- und Grünenfraktionen hatten jedoch jeweils eigene Anträge vorgelegt, in denen die audiovisuelle Aufzeichnung der Hauptverhandlung in erstinstanzlichen Verfahren vor den Land- und Oberlandesgerichten vorgeschlagen wird.

Vorschläge von der Opposition

Eine umfassende Dokumentation der Hauptverhandlung sei für alle Verfahrensbeteiligten sinnvoll, heißt es beispielsweise im Gesetzentwurf der FDP. Die Tatrichterinnen und Tatrichter könnten sich durch die vollständige Dokumentierung auf die Beweisaufnahme konzentrieren und müssen keine umfassenden handschriftlichen Mitschriften mehr anfertigen. Gerade bei längeren Verfahren könnten sie vor der Urteilsfindung mithilfe der Aufnahme noch einmal einzelne Beweisaufnahmen rekonstruieren. Und auch Staatsanwaltschaft und Verteidigung könnten die audio-visuellen Aufnahmen als Gedächtnisstütze beispielsweise für ihre Plädoyers einsetzen. Dass die Videoaufzeichnung letztendlich zu einer Arbeitserleichterung führt – daran zweifeln viele Strafrichterinnen und Strafrichter allerdings. Stefan Caspari, Vorsitzender Richter am Landgericht Magdeburg und Mitglied der jetzt vom BMJV eingesetzten Arbeitsgruppe des BMJV, befürchtet sogar, dass es zu einem erheblichen Mehraufwand durch den späteren Abgleich der eigenen Aufzeichnungen mit den Audio- oder Videoaufzeichnungen kommen werde.

In der Anhörung zum Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens im vergangenen November, in der auch die Anträge von FDP und Grünen mitdiskutiert wurden, zeigte sich aber auch, dass nicht alle Richterinnen und Richter skeptisch gegenüber einer Aufzeichnung der Hauptverhandlung sind – BGH-Richter Andreas Mosbacher sprach sich deutlich dafür aus. Allerdings sollte seiner Ansicht nach lediglich eine Tonaufzeichnung erfolgen und diese dann alsbald verschriftlicht werden, um so ein späteres Arbeiten zu erleichtern. Er rechne damit, dass die entsprechende Technik in absehbarere Zeit zur Verfügung stehen werde.

Europäische Realitäten

Ein Aspekt, auf den in der Debatte immer wieder hingewiesen wird: Deutschland steht hier im europäischen Vergleich ziemlich alleine da. In den meisten anderen Mitgliedstaaten findet eine Aufzeichnung der Hauptverhandlung in der ein oder anderen Form statt. Das hat die Berliner Rechtsanwältin Margarete von Galen in einem Beitrag im Strafverteidiger Forum 8/2019 zusammengestellt. Lediglich Belgien und Griechenland verzichten bisher genau wie Deutschland komplett darauf. Von Galen, die im nächsten Jahr die Präsidentschaft der Europäischen Rechtsanwaltskammer (CCBE) übernehmen wird, weist darauf hin, dass wenn Deutschland heute in die EU aufgenommen werden würde, die fehlende Dokumentation vor den Land- und Oberlandesgerichtes wohl ein Grund für eine Beanstandung sein könnte, dem abzuhelfen wäre.

Ausblick: Arbeitsgruppe prüft Auswirkungen einer Aufzeichnungspflicht

Die von der Bundesjustizministerin eingesetzte Arbeitsgruppe soll in den kommenden Monaten vor allem mögliche Auswirkungen einer Aufzeichnung der Hauptverhandlung auf den Verfahrensablauf bei den Instanzgerichten, auf die Revision aber auch auf die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten untersuchen. Die Expertinnen- und Expertengruppe, die laut BMJV mit Vertreterinnen und Vertretern aus dem gesamten Spektrum der strafprozessualen Praxis besetzt ist, soll sowohl in rechtlicher als auch in technisch-organisatorischer Sicht die Grundlagen für ein künftiges Gesetzgebungsvorhaben schaffen.

Foto: Adobe.Stock/©Microgen

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