Fachanwaltstitel

Regelungen und Voraussetzungen im Überblick

Wer einen Fachanwaltstitel anstrebt, sollte auch die berufsrechtlichen Regelungen dahinter kennenlernen. Hier ist neben der BRAO, die Fachanwaltsordnung (FAO) das entscheidende Regelwerk – die wichtigsten Vorschriften im Überblick.

§ 43c BRAO: Max. drei offizielle Fachanwaltstitel sind erlaubt

Es gibt nur eine gesetzliche Bestimmung, die sich wirklich mit dem Thema „Fachanwaltschaften“ beschäftigt. Dies ist § 43c BRAO, der im Grundsatz bestimmt, dass einem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, die Befugnis verliehen werden kann, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen[1]. § 43c Abs. 2 BRAO sieht vor, dass über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis „der Vorstand der Rechtsanwaltskammer (entscheidet), nachdem ein Ausschuss der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat“. Außerdem beschränkt § 43c BRAO die Zahl der Fachanwaltschaften, die ein Rechtsanwalt maximal führen darf, auf drei (Abs. 1 S. 3).

Ausbleibende Weiterbildung kann Aberkennung des Fachanwaltstitels zur Folge haben

Und schließlich sieht die Vorschrift die Rücknahme oder den Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung vor – letzteres insbesondere für den Fall, dass die in der FAO geforderte Fortbildung nicht erbracht wurde.

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Fachanwaltsordnung (FAO) wird regelmäßig angepasst

Alles andere regelt die Fachanwaltsordnung (FAO), die von der Satzungsversammlung regelmäßig überarbeitet und fortgeschrieben wird. Der Umgang mit der FAO ist etwas gewöhnungsbedürftig. Wer sich konkret informieren will, muss hin- und herblättern. Grund dafür ist der formale Aufbau: §§ 8 bis (derzeit) 14p FAO regelt die „nachzuweisenden besonderen Kenntnisse“ für jedes Fachgebiet. Dabei nimmt § 5 FAO in seinen Buchstaben a bis (derzeit) w bei der näheren Ausgestaltung des „Erwerbs“ (oder besser gesagt Inhalts) der besonderen praktischen Erfahrungen in den einzelnen Gebieten auf die jeweilige Vorschrift aus dem Katalog der §§ 8 ff. Bezug.

Voraussetzungen für die Verleihung einer Fachanwaltschaft

Ganz grundsätzlich setzt die Verleihung einer Fachanwaltserlaubnis voraus:

  • die dreijährige Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt (§ 3 FAO),
  • den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse im Fachgebiet (§§ 2, 4 f., 8 ff. FAO),
  • den Nachweis zwischenzeitlich erbrachter Fortbildung (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 FAO),
  • den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen im Fachgebiet (§§ 2, 5 i.V.m. §§ 8 ff. FAO) und
  • (sehr selten!) das Bestehen eines Fachgesprächs (§§ 7, 24 Abs. 5 bis 7 FAO).

Die letztliche Entscheidung über den Erwerb einer Fachanwaltschaft trifft der Vorstand der Rechtsanwaltskammer

Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nimmt ein sog. Vorprüfungs- oder Fachausschuss vor, der aus einschlägigen Experten besteht. Die Letztentscheidung, die von dem Votum des Ausschusses auch abweichen kann, trifft der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied der Antragsteller ist.

Dreijährige Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt (§ 3 FAO)

Nach § 3 FAO ist Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung. Die FAO geht davon aus, dass über besondere praktische Erfahrungen auf einem bestimmten Rechtsgebiet überhaupt nur derjenige verfügt, der tatsächlich einige Jahre tätig gewesen ist.

Durch die etwas schwerfällige Zeitvorgabe „innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung“ soll sichergestellt werden, dass Unterbrechungen der Zulassung und/oder Tätigkeit (z. B. wegen eines Auslandsaufenthalts oder einer Babypause) nicht dazu führen, dass der Drei-Jahres-Zeitraum immer wieder neu beginnt. Von verfrühten Anträgen ist abzuraten. Sie führen nicht zu einer vorzeitigen Bearbeitung, sondern werden bestenfalls bis zum Ablauf der drei Jahre „auf Halde“ gelegt. Der BGH[2] hat sogar entschieden, dass die Rechtsanwaltskammer grundsätzlich befugt sei, einen Fachanwaltsantrag ohne Weiteres zurückzuweisen, solange die Drei-Jahres-Frist nicht erfüllt ist.

Regelungen für Rechtsanwälte aus dem EU-Ausland

Rechtsanwälte i.S. von § 3 FAO sind auch Rechtsanwälte aus einem EU-Mitgliedstaat, die die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil drei des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) erfüllen (§ 4 Nr. 2 BRAO). Sie können auch über eine Bescheinigung nach § 16a Abs. 5 EuRAG verfügen (§ 4 Nr. 3 BRAO). Auch für Syndikusrechtsanwälte nach § 46a BRAO, für die gem. § 46c Abs. 1 BRAO grundsätzlich „die Vorschriften über Rechtsanwälte“ gelten, fallen in diese Regelung.

[1] Die andere in der BRAO enthaltene Vorschrift (nämlich § 59b Abs. 2 Nr. 2 BRAO) regelt nur die in Zusammenhang mit dem Thema „Fachanwaltschaften“ bestehenden Kompetenzen der Satzungsversammlung.

[2] GH AnwBl. 2000, 688 f.

Lesen Sie den ersten Teil der Artikelserie „Fachanwaltschaft“: „Die Vor- und Nachteile der Spezialisierung“

Foto: Adobe/Africa Studio

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