Vorschuss vom Auftraggeber

Von Detlef Burhoff

Sobald man als Rechtsanwalt ein Mandat übernommen hat, stellt sich die Frage, ob man von dem in § 9 RVG eingeräumten Recht, von dem Mandanten „für die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss [zu] fordern“, Gebrauch machen soll. Meines Erachtens sollte der Rechtsanwalt das immer tun, schon um späteren Einnahmeausfällen vorzubeugen. Unsere heutigen Kurz-Checklisten zeigen Ihnen zunächst die materiellen Vorschussanforderungen auf (s. auch schon Burhoff, RVGreport 2011, 365 ff.).

Checkliste 1. Allgemeine Fragen zum Vorschuss nach § 9 RVG

Frage 1: Welcher Rechtsanwalt kann Vorschuss verlangen?

Das Recht, einen Vorschuss zu verlangen, steht jedem Rechtsanwalt zu. Vorschussberechtigt sind also vor allem der Prozessbevollmächtigte/ Verteidiger, der Verkehrsanwalt und der Strafverteidiger (s. auch Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 22. Aufl. 2016, § 9 Rn. 3).

Frage 2: Können auch die in besonderen Verfahrenskonstellationen beigeordneten Rechtsanwälte einen Vorschuss verlangen?

Ja, einen Vorschuss verlangen können auch

  • der Notanwalt des § 78b ZPO,
  • der in Scheidungs- und Lebenspartnerschaftssachen beigeordnete Rechtsanwalt (§ 39 RVG) und
  • der als gemeinsamer Vertreter nach § 67a Abs. 1 Satz 2 VwGO bestellte Rechtsanwalt (§ 40 RVG).

Frage 3: Steht auch dem Pflichtverteidiger bzw. dem in Strafsachen beigeordneten Rechtsanwalt, z.B. für den Nebenkläger, ein Vorschuss vom Mandanten nach § 9 RVG zu?

Nein, diese Rechtsanwälte haben aber gem. § 47 RVG einen Vorschussanspruch gegen die Staatskasse.

Frage 4: Kann der im Rahmen der PKH oder der nach § 11a ArbGG beigeordnete Rechtsanwalt vom Mandanten einen Vorschuss verlangen?

Nein, dieser Rechtsanwalt kann auch nur nach § 47 RVG einen angemessenen Vorschuss aus der Staatskasse fordern (vgl. dazu Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 9 Rn. 5).

Frage 5: Kann der „Beratungshilfeanwalt“ einen Vorschuss fordern?

Nein. Bei Beratungshilfe kann der Rechtsanwalt gem. § 47 Abs. 2 RVG im Übrigen auch keinen Vorschuss aus der Staatskasse fordern.

Checkliste 2: Vorschussverpflichteter

Frage 1: Wer ist zur Zahlung des Vorschusses verpflichtet?

Vorschussverpflichteter ist in erster Linie der Mandant.

Frage 2: Kann der Rechtsanwalt von der RSV einen Vorschuss fordern?

Nein. Die RSV ist nicht Auftraggeber des Rechtsanwalts, daher kann er von dieser unmittelbar keinen Vorschuss verlangen. § 9 RVG wirkt sich aber mittelbar auf das Verhältnis zur RSV aus. Die RSV ist aufgrund des RSV-Vertrags nämlich immer dann zahlungspflichtig, sobald der Versicherungsnehmer berechtigterweise in Anspruch genommen wird.

Dazu gehört auch die auf § 9 RVG gestützte Vorschussforderung (AG München AGS 2007, 234 m. Anm. N. Schneider; Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 9 Rn. 28; Burhoff in Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2014, Teil A: Vorschuss vom Auftraggeber [§ 9], Rn. 2363; AnwKomm-RVG/N. Schneider, RVG, 7. Aufl., § 9 Rn. 101 ff.; vgl. auch BGH NJW 2006, 1281 = AGS 2006, 571 = MDR 2006, 87; zur Erfüllung des Kostenfreistellungsanspruchs des Versicherungsnehmers s. AG München AGS 2013, 101 = NJW-RR 2013, 95).

Frage 3: Auf welche Besonderheiten ist bei Minderjährigen zu achten?

Bei Minderjährigen ist vor allem bei der Übernahme der Vertretung im Strafverfahren Vorsicht geboten. Ein Minderjähriger kann zwar selbst einen Verteidiger wählen, für den Mandatsvertrag gelten aber die §§ 107, 108, 114 BGB. Zu dessen Wirksamkeit ist also die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen erforderlich.

Deshalb muss der Rechtsanwalt/Verteidiger darauf achten, dass er von den Eltern aufgrund deren Unterhaltspflicht (§§ 1602, 1610 Abs. 2 BGB) einen angemessenen Vorschuss erhält. Noch besser ist es, die Mandatsübernahme davon abhängig zu machen, dass die Eltern die persönliche Haftung für die Gebühren übernehmen (vgl. auch Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 9 Rn. 16).

Bild: Adobe Stock/©only_kim

Detlef Burhoff
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Rechtsanwalt und RiOLG a.D. Detlef Burhoff ist Herausgeber, Autor oder Mitautor einer Vielzahl von Fachbüchern aus den Bereichen Strafrecht, Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht sowie der Rechtsanwaltsvergütung. Daneben ist er Herausgeber von Fachzeitschriften zu den vorgenannten Themen (StRR und VRR) und unterhält die Internetseiten www.burhoff.de sowie blog.burhoff.de.

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