StVO-Novelle

Als am 28.04.2020 die StVO-Novelle und damit der neue Bußgeldkatalog in Kraft trat, waren die Menschen in Deutschland offenbar mit den Problemen infolge der Coronakrise beschäftigt, so dass sich kaum Betroffene, nicht einmal Berufskraftfahrer und -fahrerinnen, vorher über die scharfen Regelungen des Bußgeldkataloges beschwerten. Nicht einmal renommierte juristische Fachzeitschriften nahmen sich dem Thema an, um auf die damit verbundenen Probleme in der Praxis hinzuweisen – ein Kommentar von Verkehrsrechtlerin Jacqueline Ahmadi.

Ziel der StVO-Novelle: Mehr Sicherheit und Klimaschutz

Ziel der Verordnung sollte die Förderung sicherer, klimafreundlicher und moderner Mobilität im Straßenverkehr sein. Die StVO-Novelle enthält zwar einige gute Ansatzpunkte und viele Maßnahmen, denen natürlich beizupflichten ist. In vielen Punkten hätte der Staat viel früher entsprechende Maßnahmen zur Sicherheit und Klimafreundlichkeit sowie Mobilität im Straßenverkehr treffen müssen. Allerdings stellen auch viele der neuen Regelungen gerade nicht das geeignete Mittel zu mehr Sicherheit im Straßenverkehr dar, sondern wurden geschaffen, um leere Staatkassen zu füllen. Dies zeigen nicht nur die hohen Bußgelder in vielen Bereichen, sondern vor allem die Tatsache, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts ab 21 km/h und außerorts ab 26 km/h mit einem Monat Fahrverbot bestraft wird.

Als Verkehrsanwältin habe ich mich mit massenhaft trickreichen Beschilderungsplänen in manchen Städten, insbesondere an unzähligen Autobahnbaustellen, beschäftigt und häufig festgestellt, dass diese Art von Beschilderung ausschließlich dazu dient, aufmerksame Autofahrerinnen und Autofahrer in einem Augenblick zu erwischen, in dem sie kaum auf die Beschilderung angemessen reagieren könnten.

Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen

Bei näherer Betrachtung stellt sich bei einigen Regelungen die Frage der Verhältnismäßigkeit. Noch nie hatten die Bußgeldstellen in so kurzer Zeit gegen Autofahrerinnen und -fahrer ein einmonatiges Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verhängt. Als das Ausmaß und die Schärfe der Neuregelungen an die Öffentlichkeit gelangt sind, fürchteten viele Bürgerinnen und Bürger, die sowohl beruflich als auch privat dringend auf ihr Fahrzeug angewiesen sind, um ihren Führerschein – und im Extremfall um ihren Job.

Zwar verteidigte Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) im Großen und Ganzen die vor kurzem in Kraft getretenen Regelungen der StVO. Kurz danach ruderte er jedoch zurück und möchte jetzt – ca. drei Wochen nach Inkrafttreten der neuen Regelungen – doch die Verhängung eines Fahrverbotes ab 21 km/h innerorts und ab 26 km/h außerorts abmildern. Grund dafür waren zahlreiche Beschwerden von Berufskraftfahrern und -fahrerinnen, die die so frühzeitige Verhängung des Fahrverbotes als eine massive Einschränkung ihrer Berufsausübung empfanden.

Zwar haben Betroffene die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit eines Bußgeldbescheids im Einzelnen durch das Gericht überprüfen zu lassen. Allerdings hat man im Bußgeldverfahren im Vergleich zu einem Strafverfahren nicht so viele prozessuale Prüfmöglichkeiten. Zudem lehnen die Gerichte allzu oft fast alle Argumente der Betroffenen mit der Begründung ab, dass es sich bei einem Bußgeldverfahren um ein standardisiertes Messverfahren handele. Deshalb seien Fehler ausgeschlossen. Da eine Tatsacheninstanz nicht existiert, sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels, also der Rechtsbeschwerde, gegen ein Urteil sehr gering.

Geschwindigkeitsüberschreitung

Ab innerorts 21 km/h und außerorts 26 km/h muss man nach der StVO-Novelle bereits für einen Monat seinen Führerschein abgeben. Hierbei ist es unerheblich, ob man Wiederholungstäter ist oder nicht. Zuvor galt ein einmonatiges Fahrverbot erst ab 26 km/h und auch nur, wenn dies innerhalb eines Jahres bereits die zweite Geschwindigkeitsübertretung von mindestens 26 km/h war.

Parken und Halten

  • Darüber hinaus werden auch die Geldbußen für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz von 35 auf 55 Euro angehoben.
  • Außerdem wird ein neuer Tatbestand für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge eingeführt (Verwarngeld: 55 Euro).
  • Auch die Geldbuße für das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen bzw. im Bereich einer scharfen Kurve wird von 15 auf 35 Euro angehoben.
  • Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird statt bis zu 15 Euro mit einer Sanktion bis zu 25 Euro geahndet.

Rettungsgasse

  • Auch wird das unerlaubte Nutzen einer Rettungsgasse genauso verfolgt und geahndet wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot. Außerdem drohen für derartige Verstöße die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister.
  • Neu ist auch die Verhängung eines Fahrverbots für das Nichtbilden einer Rettungsgasse, auch ohne Vorliegen einer konkreten Gefahr oder Behinderung.
  • Daneben werden weitere Geldbußen angehoben – insbesondere bei fehlerhaften Abbiegevorgängen oder einer Sorgfaltspflichtverletzung beim Ein- bzw. Aussteigen werden die Geldbußen verdoppelt.

Effektive Bearbeitung eines Bußgeldverfahrens

Ab acht Punkten verliert der Betroffene seinen Führerschein und erst nach sechs Monaten kann er eine neue Fahrerlaubnis auf Antrag bei der Führerscheinstelle erhalten. Der Erhalt einer neuen Fahrerlaubnis ist an verschiedene Bedingungen geknüpft. Zudem muss der Betroffene eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erfolgreich absolvieren. Sowohl die Erteilung der neuen Fahrerlaubnis als auch das Bestehen einer MPU sind mit Kosten verbunden. Zudem wird die Vorbereitung auf eine MPU regelmäßig empfohlen. Dies führt wiederum zu weiteren Kosten für Betroffene.

Ziel einer guten Verteidigung ist, das Bußgeldverfahren gegen den Mandanten stets zur Einstellung zu bringen. Der Verkehrsanwalt oder die Verkehrsanwältin muss nicht nur mit den jeweiligen Messverfahren und deren Fehlerhäufigkeit vertraut sein, sondern auch die Rechtsprechung der jeweiligen OLGs kennen, um die Verhängung eines Fahrverbotes zu verhindern.

Praxistipps

Die Erfolgsaussichten des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid hängen vom individuellen Fall ab, weshalb zunächst Einsicht in die Akten benötigt wird. Sobald die Anwältin oder der Anwalt die Akte erhält, muss sie oder er nach materiell-rechtlichen und prozessualen Fehlern suchen und versuchen, in geeigneter Form gegen diese vorzugehen.

Fazit: Abschreckung durch höhere Bußgelder ja, Fahrverbote nein

Ziel der Maßnahmen soll die Wahrung einer effektiven Ahndung und Sanktionierung von Verkehrsverstößen und damit die Schaffung von mehr Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer und -teilnehmerinnen sein. Allerdings bringt das Fahrradfahren in den Großstädten ohne genügend Radwege ein erhebliches Konfliktpotenzial mit sich.

Die Anordnung eines Fahrverbots würde die Existenz vieler Berufskraftfahrer gefährden. Hier sind Fachkompetenz und Fingerspitzengefühl der Anwältin bzw. des Anwalts gefragt, um das Gericht zu überzeugen, vom Fahrverbot abzusehen und die Geldbuße angemessen zu erhöhen. Die Erhöhung der Geldbußen ist erforderlich, um eine ausreichende generalpräventive Abschreckungswirkung sicher zu stellen. Dabei sollten die Gerichte auf die Einkommensverhältnisse der Betroffenen achten.

Es ist abzuwarten, ob Bundesverkehrsminister Scheuer es schafft, sich mit den einzelnen Bundesländern zu einigen, um das Gerechtigkeitsempfinden vieler Autofahrerinnen und Autofahrer wiederherzustellen, und um die Akzeptanz für die neuen Regelungen bei den Bürgern zu erhöhen, wo viele derzeit coronabedingt mit der Wirtschaftskrise zu kämpfen haben.

Foto:Adobe.Stock/TStockhausen

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