Von Prof. Dr. Gerhard Ring
Die Schuldrechtsreform 2022 als bedeutendste Reform des BGB seit der großen Schuldrechtsmodernisierung vor 20 Jahren umfasst vier zentrale Änderungsvorhaben im BGB-Schuldrecht, die der Gesetzgeber noch vor dem Ablauf der alten Legislaturperiode verabschiedet hat. Die wichtigsten Neuregelungen, die mit diesen einhergehen, werden in diesem Beitrag überblicksartig vorgestellt.

Die vier zentralen Änderungsvorhaben der Schuldrechtsreform 2022 im Überblick:

  • Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 10.8.2021
  • Gesetz zur Änderung des BGB und des EGBGB in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union (ModernisierungsRL) vom 10.8.2021
  • Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags vom 25.6.2021
  • Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen vom 25.6.2021

1. Faire Verbraucherverträge

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge will – ohne entsprechende Vorgaben des europäischen Rechts – unseriösen Geschäftspraktiken begegnen und die Position von Verbrauchern gegenüber Unternehmern verbessern.

Änderung der Regelungen über stillschweigende Vertragsverlängerungen

Ein Vertrag über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen (Verträge mit Fitnessstudios, Online-Partnerbörsen, Gas- und Stromlieferanten oder Zeitungsabonnements) ist nach § 309 Nr. 9 BGB ab dem 1.3.2022 nach Ablauf der Mindestlaufzeit monatlich kündbar. Eine Mindestlaufzeit von bis zu zwei Jahren bleibt weiter möglich. Eine stillschweigende Vertragsverlängerung ist nur noch zulässig, wenn sie auf unbestimmte Zeit erfolgt. Dann kann die Kündigung aber binnen Monatsfrist jederzeit erfolgen. Die Kündigungsfrist zur Vermeidung der automatischen Verlängerung des zunächst befristeten Vertrags beträgt einen Monat (statt bisher vier Monaten).

Verbot benachteiligender Abtretungsklauseln in AGB

Vor dem Hintergrund, dass bisher Abtretungsverbote in AGB (z. B. in Flugreiseverträgen) einer Durchsetzung von Verbraucherrechten im Wege der Inkassodurchsetzung durch Legal Tech-Unternehmen oft entgegenstanden, soll nach § 308 Nr. 9 BGB ab dem 1.10.2021 ein Abtretungsausschluss in AGB unzulässig sein für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Verbrauchers gegen den Unternehmer (ausgenommen sind Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen i. S. v. § 675f Abs. 2 BGB) – was auch für andere Rechte gilt, wenn der Unternehmer kein schützenswertes Interesse am Abtretungsausschluss hat oder berechtigte Belange des Verbrauchers jene des Unternehmers überwiegen (wobei in diesem Fall Zahlungsdiensterahmenverträge und Ansprüche auf Versorgungsleistungen i. S. des Betriebsrentengesetzes ausgenommen bleiben).

Online-Kündbarkeit von über eine Website geschlossenen Dauerschuldverhältnissen durch einen Kündigungsbutton

Im Internet per Klick schnell geschlossene Dauerschuldverhältnisse erweisen sich oft als Kostenfallen für den Verbraucher. Wenn einem Verbraucher die Möglichkeit eröffnet wird, über eine Website einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr abzuschließen, muss er diesen Vertrag ab dem 1.7.2022 nach § 312k BGB auch wieder unkompliziert online per Button kündigen können. Der Unternehmer muss dazu eine leicht zugängliche und gut sichtbare Kündigungsschaltfläche auf seiner Internetseite vorhalten. Kommt er dieser Vorgabe nicht nach, kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden.

2. Änderungen infolge der Umsetzung der ModernisierungsRL

Neu eingeführt werden ab dem 28.5.2022 allgemeine Informationspflichten über Rankings auf Online-Marktplätzen und Vergleichsportalen (Art. 246d EGBGB). Ein Online-Marktplatz ist ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die vom Unternehmer oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c Abs. 1 BGB) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen.

Zudem werden die Regelungen über das Erlöschen des Widerrufsrechts in den §§ 356 und 357a BGB geändert bzw. ergänzt.

3. Verbraucherverträge über digitale Produkte

In Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie treffen die §§ 327 bis 327u BGB ab dem 1.1.2022 Vorgaben für „Verträge über digitale Produkte“, und zwar unabhängig vom jeweiligen Vertragstyp.

Begrifflichkeit

Erfasst werden Verbraucherverträge über digitale Produkte i. S. v. § 327 BGB – d. h. solche, die die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen zum Gegenstand haben (wie bspw. Apps, Cloud-Anwendungen oder -Speicherdienste, DVDs, E-Books, Musik-CDs oder soziale Netzwerke) – gegen Zahlung eines Preises oder auch die (Verpflichtung zur oder) Bereitstellung personenbezogener Daten durch den Verbraucher (vgl. § 312 Abs. 1a BGB). Ebenso wie Paketverträge (§ 327a BGB), d. h. Verbraucherverträge zwischen denselben Vertragspartnern, die neben der Bereitstellung digitaler Produkte auch die Bereitstellung anderer Sachen/Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

Bereitstellungspflicht

Kommt der Unternehmer bei fälliger Verpflichtung zur Bereitstellung des digitalen Produkts nach Aufforderung des Verbrauchers dieser nicht unverzüglich nach, hat der Verbraucher nach § 327c BGB ein Recht zur Vertragsbeendigung – oder er kann Schadensersatz/Aufwendungsersatz geltend machen.

Mangelfreiheit und Gewährleistung

Ein digitales Produkt ist nach § 327d BGB vertragsmäßig, wenn es frei von Produkt- (§ 327e BGB) und Rechtsmängeln (§ 327g BGB) ist. Produktmangelfreiheit setzt voraus, dass das digitale Produkt den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Anforderungen an die Integration genügt. Ist das digitale Produkt mangelhaft, kann der Verbraucher nach § 327i BGB, wenn die Voraussetzungen der jeweiligen Vorschriften vorliegen,

  • nach § 327l BGB Nacherfüllung verlangen,
  • gemäß § 327m Abs. 1-2 und 4-5 BGB den Vertrag beenden oder nach § 327n BGB den Preis mindern und
  • nach § 280 Abs. 1 BGB oder § 327m Abs. 3 BGB Schadensersatz bzw. gemäß § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Aktualisierungspflicht u. a.

  • 327f BGB statuiert eine Aktualisierungs- (Update-) Verpflichtung und § 327r BGB Änderungen an digitalen Produkten – § 327q BGB regelt die vertragsrechtlichen Folgen datenschutzrechtlicher Erklärungen des Verbrauchers.

Regresskette

Schließlich finden sich in den §§ 327t bis u BGB besondere Bestimmungen für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern (Regresskette).

Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte

Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, welcher einen körperlichen Datenträger zum Gegenstand hat, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, gelangt nach § 475a BGB grundsätzlich Kaufvertragsrecht zur Anwendung, obgleich die §§ 327 ff. (vorstehend) vielfältige Ausnahmen davon statuieren. Dies gilt vergleichbar für einen Verbrauchsgüterkaufvertrag über eine Ware, die in einer Weise digitale Produkte enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, dass die Ware ihre Funktionen auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann.

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4. Neues Warenkaufrecht

Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, welche die Initialzündung für die große Schuldrechtsreform 2002 gewesen ist, wird durch die auf Vollharmonisierung angelegte Warenkaufrichtlinie abgelöst mit erheblichen Folgeänderungen im BGB ab dem 1.1.2022.

Neuregelung des Sachmangelbegriffs

Dem subjektiven Fehlerbegriff gebührt kein Vorrang mehr. Eine Sache ist nach § 434 BGB frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang drei kumulativen Voraussetzungen genügt: nämlich den subjektiven Anforderungen (vereinbarte Beschaffenheit sowie Eignung der Ware für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung), den objektiven Anforderungen (übliche Beschaffenheit für Waren gleicher Art und Eignung für die gewöhnliche Verwendung) und den Montageanforderungen.

Beschaffenheitsvereinbarung

Beim Verbrauchsgüterkauf ist eine Abweichung von der objektiven (üblichen) Beschaffenheit durch eine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 476 Abs. 1 S. 2 BGB nur möglich, wenn der Unternehmer den Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt hat, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht und diese Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde – womit eine Regelung durch AGB nicht ausreicht.

Waren mit digitalen Elementen

Beim Verbrauchsgüterkauf von Waren mit digitalen Elementen – d. h. Waren, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne die digitalen Produkte nicht erfüllen können (§ 327a Abs. 3 S. 1 BGB, z. B. ein Smartphone) – bestehen nach § 475b BGB respektive § 475c BGB (bei dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente) erhöhte Anforderungen an eine Mangelfreiheit: Bei letzteren muss der Unternehmer für den gesamten Bereitstellungszeitraum, mindestens aber für zwei Jahre, für die Mangelfreiheit einstehen. Zudem trifft den Unternehmer eine Aktualisierungspflicht (vor allem auch in Bezug auf Sicherheitsupdates) – wovon wiederum nur nach Maßgabe von § 476 Abs. 1 S. 2 BGB (s. o.) abgewichen werden kann.

Bei dauerhaft bereitgestellten digitalen Elementen verjähren die Gewährleistungsrechte und Ansprüche wegen Verletzung der Updatepflicht nach § 475e BGB nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Ende des Bereitstellungszeitraums bzw. des Zeitraums der Aktualisierungspflicht.

Entbehrlichkeit einer Fristsetzung

  • 475d BGB normiert fünf Konstellationen, bei deren Vorliegen der Verbraucher auch ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadensersatz verlangen kann.

Beweislastumkehr

Die Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf nach § 477 BGB wird von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. Handelt es sich um einen Kauf über die dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente, erfasst die Beweislastumkehr sogar den gesamten Bereitstellungszeitraum, mindestens aber die Dauer von zwei Jahren.

Garantien

Der Unternehmer ist nach § 479 BGB verpflichtet, dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Warenlieferung – auch ohne ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers – die Garantieerklärung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

5. Fazit: Erweiterung und Stärkung des Verbraucherschutzes

Die Schuldrechtsreform 2022 erweitert den Verbraucherschutz erheblich durch die Schließung noch bestehender Schutzlücken. Wenn Sie sich umfassender darüber informieren möchten, wie Sie Ihre Mandantschaft nach Inkrafttreten der Reformen rechtssicher beraten können, verweise ich zur Vertiefung auf mein im Dezember erscheinendes Werk „Schuldrechtsreform 2021: Sachmangelbegriff – digitale Inhalte – Verbraucherverträge“.

Gerhard Ring (Autor), Schuldrechtreform 2021

Deutscher Anwaltverlag, 1. Auflage 2021, ISBN 978-3-8240-1696-9, 248 Seiten, 39,00 Euro

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Weitere Beiträge

Prof. Dr. Gerhard Ring hat den Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht an der TU Bergakademie Freiberg inne. Mitte Dezember 2021 erschien sein Werk „Schuldrechtsreform 2022 – Sachmangelbegriff – digitale Inhalte – Verbraucherverträge“.

Foto: Adobe Stock/Frank Heinzelmann

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