Fallliste Fachanwalt

Für die Verleihung einer Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt sind nach § 2 FAO bekanntlich besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen. Besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Diese praktischen Fallerfahrungen muss die Antragstellerin bzw. der Antragsteller sodann in einer Fallliste zusammenfassen, um so den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Was ist hierbei zu beachten? Dieser Beitrag liefert Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Inhaltsverzeichnis

I. Grundlagen

II. Was zählt als (einfacher) Fall im Sinne der FAO?

III. Fall Gewichtung: Was zählt als durchschnittlicher, unterdurchschnittlicher bzw. überdurchschnittlicher Fall?

IV. Die Fallliste: Was muss sie enthalten?

V. Abschließender Check zur „Fallliste“

I. Grundlagen

Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt nach § 5 FAO voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre (künftig fünf Jahre; Änderungsbeschluss der Satzungsversammlung vom 26.5.2025) vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei entsprechende Fälle und Fallzahlen bearbeitet hat. Sofern Fälle zwar überwiegend selbst bearbeitet wurden, aber ggfs. der Kanzleipartner bzw. -partnerin den Schriftsatz stets unterschreibt, kann dies bspw. durch eine eidesstattliche Versicherung des Partners oder durch eine Zweitunterschrift belegt werden.

II. Was zählt als (einfacher) Fall im Sinne der FAO?

Die FAO sieht selbst keine Definition eines Falles vor. Ein Fall im Sinne des § 5 S. 1 FAO ist nach dem BGH jede juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Lebenssachverhalts, der sich von anderen Lebenssachverhalten dadurch unterscheidet, dass die zu beurteilenden Tatsachen und die Beteiligten verschieden sind (BGH Beschl. v. 20.4.2009 – AnwZ (B) 48/08).

Ein Fall im Sinne der Fachanwaltsordnung liegt daher vor, wenn er Rechtsfragen aufwirft, die einen in der Fachanwaltsordnung bezüglich des entsprechenden Titels aufgeführten Bereich betreffen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Schwerpunkt der Bearbeitung in dem jeweils näher umschriebenen Bereich liegt, wofür es erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass eine bearbeitete Frage aus dem Fachgebiet erheblich ist oder erheblich werden kann (BGH Beschl. v. 14.11.2018 – AnwZ (Brfg) 29/18).

1. Bearbeitungsumfang

Auf den Bearbeitungsumfang kommt es insoweit nicht an. Sachen, die ein Anwalt oder eine Anwältin sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich bearbeitet, zählen folgerichtig nur einfach, auch wenn sich das Mandat auf mehrere gerichtliche Instanzen erstreckt (BGH Beschl. v. 25.2.2019 – AnwZ (Brfg) 80/18).

Etwa erforderliche Korrekturen werden durch § 5 Abs. 4 ermöglicht, wonach Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren (oder niedrigeren) Gewichtung führen können. Ob mehrere Fälle als ein identischer Fall zu behandeln sind, hängt davon ab, ob bei verständiger Würdigung aller Umstände von einem einheitlichen Lebenssachverhalt auszugehen ist, der in mehrere Fälle aufgespalten wurde, oder ob in sich geschlossene, von anderen Sachverhalten deutlich unterscheidbare Lebenssachverhalte juristisch aufzuarbeiten waren. Bei der erstgenannten Konstellation liegt nur ein Fall vor. Bei der letztgenannten Gestaltung sind mehrere Fälle anzunehmen, wobei allerdings in der Regel nicht alle mit dem Faktor „1“ gewichtet werden können (BeckOK FAO/Günther, 30. Ed. 1.5.2025, FAO § 5 Rn. 8).

Der Fall muss seinen Bearbeitungsschwerpunkt im Fachgebiet haben. Er muss also Rechtsfragen aus dem Fachgebiet aufwerfen, die einen in der Fachanwaltsordnung bezüglich des entsprechenden Titels aufgeführten Bereich betreffen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Schwerpunkt der Bearbeitung in dem jeweils näher umschriebenen Bereich liegt, wofür es erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass eine bearbeitete Rechtsfrage aus dem Fachgebiet erheblich ist oder erheblich werden kann (BGH Beschl. v. 14.11.2018 – AnwZ (Brfg) 29/18).

2. Serienfälle

Diese Grundsätze gelten auch bei sog. „Serienfällen“. Ist ein Fachanwaltsanwärter bzw. eine Fachanwaltswärterin nur für einen einzigen Mandanten tätig geworden, gegen den von sechs Arbeitnehmern – in der Sache und in der rechtlichen Begründung identische – Klagen auf Feststellung der Fortgeltung eines Tarifvertrags unter Anwendbarkeit bestimmter tarifrechtlicher Bestimmungen erhoben worden sind, und hat der Anwalt oder die Anwältin daraufhin sechs gleichlautende Erwiderungsschriften gefertigt, ist dies als ein zusammengehörender Lebenssachverhalt zu werten (BGH, Urt. vom 10.3.2014 – AnwZ (Brfg) 58/12). Ein Fall dürfte auch bei der Vertretung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren und anschließendem Hauptsacheverfahren liegen. Dabei sind nur solche Fälle zu berücksichtigen, bei denen ein Schwerpunkt der Bearbeitung im jeweiligen Fachgebiet liegt. Dafür genügt, wenn eine Frage aus dem jeweiligen Fachgebiet erheblich ist oder erheblich werden kann. Dazu gehören auch Eigenvertretungen und Verteidigungen in Steuerstrafsachen (BGH, Beschl. vom 6.3.2006 – AnwZ (B) 36/05).

3. Abrechenbarkeit ohne Relevanz

Auf die Abrechenbarkeit des einzelnen „Falles“ kommt es nicht an. Auch die mündliche oder telefonische Beratung zählt als Fall. Ihr Inhalt sollte als Aktennotiz dokumentiert werden. Die Qualität der Mandatsbearbeitung durch den Antragsteller hat für die Wertung als Fall keine Bedeutung (BGH NJW 2003, 741). Nach der Rechtsprechung des BGH stellt eine reine Inkassotätigkeit keinen Fall im Sinne der FAO dar. Mahnt ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin eine nicht bezahlte ärztliche Rechnung an, betreibt anschließend das Mahnverfahren, erwirkt einen Vollstreckungsbescheid und betreibt erforderlichenfalls hieraus die Zwangsvollstreckung, erwirbt er keine besonderen medizinrechtlichen Kenntnisse (BGH Beschl. v. 7.3.2019 – AnwZ (Brfg) 67/18).

 4. Fälle aus dem Anwaltsnotariat

Als Fälle im Sinne von § 5 Abs. 1 FAO gelten nach Absatz 2 auch solche, die die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt als Anwaltsnotarin oder Anwaltsnotar bearbeitet hat, sofern sie auch von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt ohne notarielle Bestellung hätten bearbeitet werden können. Gemeint sind damit insbesondere die – zumeist vor der Beurkundung stattgefundene – Beratung seitens des Notars in den Bereichen Familien-, Erb- und Gesellschafsrecht. Bei Fällen, die dem relevanten Fachgebiet nicht originär zuzuordnen sind, weil sie nicht schon von sich aus grundsätzlich einen bspw. erbrechtlichen Schwerpunkt aufweisen, ist dagegen der erforderliche inhaltliche Bezug zum Erbrecht nur gegeben, wenn im konkreten Fall erbrechtliche Fragen für die argumentative Auseinandersetzung tatsächlich eine Rolle spielen. Dafür genügt nicht jeder beliebige erbrechtliche Gesichtspunkt; vielmehr muss auch ein verschiedene Rechtsgebiete berührender Fall einen Bearbeitungsschwerpunkt im Erbrecht enthalten (BGH Beschl. v. 14.10.2024 – AnwZ (Brfg) 25/24).

III. Fall Gewichtung: Was zählt als durchschnittlicher, unterdurchschnittlicher bzw. überdurchschnittlicher Fall?

Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle können – wie aufgezeigt – nach § 5 Abs. 4 FAO zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung führen. Eine solche Gewichtung ist verfassungsgemäß, wobei die jeweilige Gewichtung sich nicht an abstrakten Falleigenschaften ausrichten darf, sondern konkret am einzelnen Fall ansetzen muss (BGH, Urt. v. 8. 4. 2013 – AnwZ (Brfg) 54/11).

§ 5 Abs. 1 S. 1 geht von dem Grundsatz aus, dass der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen mit dem formalisierten Nachweis der vorgegebenen Fallzahlen aus den betreffenden Bereichen des jeweiligen Fachgebiets belegt ist. Die Regelung geht dabei von Fällen aus, die gemessen an ihrer Bedeutung, ihrem Umfang und ihrem Schwierigkeitsgrad von durchschnittlichem Gewicht sind (BGH, Urt. v. 8. 4. 2013 – AnwZ (Brfg) 54/11). Der „durchschnittliche Fall“ ist dabei naturgemäß keine punktgenaue Größe, sondern umfasst eine gewisse Bandbreite. Dementsprechend reicht das Spektrum durchschnittlicher Fälle von Mandaten, die sich an der Grenze zur Überdurchschnittlichkeit bewegen, bis hin zu Fällen, die an der Schnittstelle zur Unterdurchschnittlichkeit anzusiedeln sind. Zu der erstgenannten Fallgestaltung zählen etwa die Verfahren, die in eine höhere Instanz gelangen; hier liegt entweder ein noch durchschnittlicher oder ein schon überdurchschnittlicher Fall vor; in die letztgenannte Kategorie sind etwa Fälle einzuordnen, bei denen sich eine Rechtsfrage stellt, die bereits wiederholt in anderen Fällen aufgeworfen worden ist (BGH, Urt. v. 8. 4. 2013 – AnwZ (Brfg) 54/11). 

Die beschriebene Spannbreite durchschnittlicher Fälle hat zur Folge, dass für eine Höher- oder Mindergewichtung der vom Bewerber oder der Bewerberin vorgelegten Mandate tragfähige Anhaltspunkte vorliegen müssen, die eine zuverlässige Beurteilung dahin zulassen, dass sich der zu beurteilende Fall in seinem Gewicht in der einen oder anderen Richtung vom Durchschnitt abhebt. Lässt sich trotz aussagekräftiger Fallbeschreibung (und ggf. eingeholter Arbeitsproben) nicht abschließend beurteilen, ob sich die bearbeitete Rechtssache vom Durchschnittsfall unterscheidet, ist sie als durchschnittliche Angelegenheit einzuordnen und mit dem Faktor 1 zu bewerten (BGH, Urt. v. 8. 4. 2013 – AnwZ (Brfg) 54/11). 

Die Gewichtung wird in Zehntel-Schritten vorgenommen. Eine Ober- oder Untergrenze sieht § 5 nicht vor; bislang wurde der Faktor 0,2 bis zu 2,0 vorgenommen. Eine positivere Gewichtung als „1“ ist bspw. bei der Erstreckung des Falles auf mehrere Instanzen oder bei einem Eil- und späteren Hauptsacheverfahren (BGH Urt. v. 9.2.2015 – AnwZ (Brfg) 54/13) anzunehmen. Eine geringere Gewichtung liegt vor allem bei einfach gelagerten Fällen wie etwa Einsprüche oder rein telefonischer Beratungen oder bei Serienfällen vor (BGH Beschl. v. 25.9.2013 – AnwZ (Brfg) 52/12).

IV. Die Fallliste: Was muss sie enthalten?

Das Herzstück eines Antrags zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung ist die sog. „Fallliste“. Der Fallliste kommt im Rahmen der Antragstellung regelmäßig die größte Bedeutung zu (der BGH legt in seiner jüngsten Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Fallliste; BGH Urt. v. 9.2.2015 – AnwZ (Brfg) 54/13). Nach § 6 Abs. 3 FAO sind zur Prüfung der Voraussetzungen der besonderen praktischen Erfahrungen insoweit Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen:

  • Aktenzeichen
  • Gegenstand
  • Zeitraum
  • Art und Umfang der Tätigkeit
  • Stand des Verfahrens

Grundsätzlich bietet es sich an, die von einzelnen Rechtsanwaltskammern vorgegebenen Muster für die einzureichende Fallliste zu verwenden. Um die mit dem Antrag befassten Mitglieder des Vorprüfungsausschusses in die Lage zu versetzen, die praktischen Erfahrungen der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts auf Anhieb und nur durch die eingereichten Unterlagen beurteilen zu können, sollte der übersichtlichen Gestaltung der Fallliste oberste Priorität eingeräumt werden. Dabei ist es recht hilfreich, wenn in der Fallliste eine Grobunterteilung nach den §§ 8–14m FAO (also den entsprechenden Teilgebieten) erfolgt. Der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin kann selbst entscheiden, welche Fälle er oder sie auf die Liste schreibt und welche möglicherweise weggelassen werden. Sofern der Ausschuss Fälle zu Ungunsten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers gewichtet, hat er Gelegenheit zu geben, Fälle nachzumelden. Meldet die Antragstellerin bzw. der Antragsteller innerhalb einer angemessenen Ausschlussfrist keine Fälle nach oder erfüllt die Auflagen nicht, kann der Ausschuss seine Stellungnahme nach § 24 Abs. 4 nach Aktenlage – und damit wahrscheinlichen negativ – abgeben.

1. Aktenzeichen

Unter „Aktenzeichen“ ist das kanzleiinterne Aktenzeichen, bei gerichtlich anhängigen Verfahren oder rechtsförmlichen Verfahren auch das Aktenzeichen des Gerichts bzw. der Stelle, bei der das Verfahren geführt wurde (zumeist eine Behörde), zu verstehen und jeweils vollständig und nicht anonymisiert anzugeben.

2. Gegenstand

Bei der Beschreibung des „Gegenstandes“ muss eine konkrete und möglichst aussagekräftige Umschreibung des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit erfolgen. Bloße Schlagwörter wie etwa „Klage vor dem LG“, „Beratung“ oder „Wahrnehmung Güteverhandlung“ reichen nicht aus, da sie nicht überprüfbar sind. Vielmehr muss kurz dargestellt werden, was konkret Gegenstand der Beratung oder des Klageverfahrens war und welches Maß an geistiger Auseinandersetzung bzw. Durchdringung fachbezogener Fragen im Einzelfall zu leisten war. Nach Rechtsprechung des BGH sind zum Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen nur solche Fälle zu berücksichtigen, bei denen ein Schwerpunkt der Bearbeitung im jeweiligen Fachgebiet liegt (BGH Urt. v. 9.2.2015 – AnwZ (Brfg) 54/13).

3. Zeitraum

Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt muss deutlich dokumentieren, wann ihr bzw. ihm das Mandat übertragen wurde und wann die inhaltliche Bearbeitung abgeschlossen wurde bzw. ob diese noch andauert. Dies hat insofern Bedeutung, als von dieser Frage abhängt, ob ein bzw. welcher Schwerpunkt der juristischen Fallbearbeitung in zeitlicher Hinsicht innerhalb des maßgeblichen 3- bzw. 5-Jahres-Zeitraumes vor Antragstellung lag und damit bei der Zählung berücksichtigt werden kann. Es kommt bei der Bewertung darauf an, wann der Schwerpunkt – also die Kerntätigkeit wie die Beratung oder Klagerhebung oder Gutachtenanfertigung – der juristischen Fallbearbeitung lag (BGH, Beschl. v. 6. 3. 2006 – AnwZ (B) 36/05).

4. Art und Umfang der Tätigkeit

Die Anforderungen an die Bezeichnungen für Art und Umfang der Tätigkeit korrespondieren im Großen und Ganzen mit den Anforderungen an die Beschreibung des Gegenstands. Auch hier wird der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller auferlegt, konkrete Angaben über die Einzeltätigkeiten zu machen, bspw. Verhandlungen zwischen den Parteien, Anfertigung welcher Schriftsätze, Wahrnehmung welcher Gerichtstermine mit welchen Erörterungen, ggf. welche Instanzen. Auch die Art der Tätigkeit (bspw. Bevollmächtigter, Korrespondenzanwalt, Nebenkläger) sollte erfasst werden. Je konkreter die Art und der Umfang der Tätigkeit beschrieben wird, desto eher kann die Rechtsanwaltskammer eine Gewichtung vornehmen. Die Funktion der Liste, in erster Linie eine Plausibilitätsprüfung zu ermöglichen, erfordert zwar keine Namensangaben und die Schweigepflicht verbietet dies auch an dieser Stelle. Aufgrund der Verschwiegenheitsverpflichtung (§ 43a Abs. 2 BRAO) dürfen innerhalb der Fallliste keine Mandantennamen preisgeben werden, auch nicht gegenüber dem Kammervorstand, welcher ja selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.

Die Prüfung, ob in der Fallliste identische oder zusammenhängende Sachverhalte mehrfach erfasst sind, hat anhand der Angaben der Nummern des Prozessregisters, sofern dieses geführt wird, zu erfolgen. Zudem sind die Parteinamen abzukürzen, gegebenenfalls unter Hinzufügung einer Ortsbezeichnung, und der Sachverhalt ist eingehender darzustellen – mit Angaben, die eine Identifizierung und Unterscheidung der jeweiligen Fälle ermöglichen (BGH, Beschl. v. 21. 5. 2004 – AnwZ (B) 36/01).

5. Stand des Verfahrens

Zum „Stand des Verfahrens“ ist anzugeben, ob die Mandatsbearbeitung abgeschlossen ist oder ob sie noch – und wenn ja, in welchem Stadium – andauert. Es ist zulässig, in die Fallliste noch laufende Verfahren aufzunehmen. Dabei gilt jedoch, dass laufende Mandate grundsätzlich nur zu einem gewissen Prozentsatz (nach § 5 Abs. 4 FAO) gewertet werden können, je nachdem, wie weit die Mandatsbearbeitung schon fortgeschritten ist.

V. Abschließender Check zur „Fallliste“

In die Erstellung der Fallliste sollte größtmögliche Sorgfalt gelegt werden, da der Prüfungsausschuss anhand ihres Inhalts – gerade in wackeligen Fällen – die Entscheidung über das Führen oder Nichtführen des Fachanwaltstitels trifft. Es ist daher Folgendes zu empfehlen:

  • Rechtzeitige – ggfs. zunächst stichwortartige – Dokumentation der Fallbearbeitung während der Wartezeit (von drei Jahren).
  • Bei der Beschreibung des Gegenstandes des Falles ausführlich den Bezug zum Fachgebiet darstellen.
  • Selbst bereits eine Gewichtung des einzelnen Falles vornehmen, um dem Ausschuss zu zeigen, welchen „Wert“ der Fall hat.
  • Mindestens etwa 15 Prozent mehr Fälle angeben/einreichen, als die FAO für das jeweilige Fachgebiet vorsieht.

Tim Günther
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Rechtsanwalt Tim Günther ist seit über zehn Jahren als Rechtsanwalt tätig und Partner der Jähne Günther Rechtsanwälte PartGmbB mit einem Beratungsschwerpunkt im Wirtschafts- und Berufsrecht. Er ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Versicherungsrecht.

Bild: Adobe Stock©ActionGP
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