beA-Update

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) schwächelt. Seit dem 31. Januar 2019 gibt es Schwierigkeiten bei der Anmeldung und dem Versand aus der Justiz.

Ärgerlich für diejenigen, die den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) schon aktiv nutzen wollen. Den Vorteil, einen Schriftsatz ohne einfache und beglaubigte Abschrift nebst Anlagen an die Gerichte zu senden, unabhängig davon, wie viele Beklagte oder Streitverkündete auf der Gegenseite sind, nutzen immer mehr Kanzleien, die froh sind, weder drucken noch kopieren oder faxen zu müssen.

Störungen dauern immer noch an

Hoffte man am Donnerstag, den 31.01.2019 noch auf eine schnelle Lösung, kam erst um 17 Uhr der Hinweis, dass die Störung andauert. Kurz vor 22 Uhr dann die Information, dass die Anmeldung wieder möglich, die Fehleranalyse aber noch nicht abgeschlossen sei und Einschränkungen bei der Anmeldung und bei der Nachrichtenübermittlung nicht auszuschließen seien.

Auch am Freitag, 1. Februar 2019, war beA „unpässlich“ und es kam der Hinweis, dass noch nicht abzusehen sei, wann die beA-Störung behoben sein wird.

Auch am Montag, 4. Februar 2019, teilte die BRAK mit, dass es weiter zu Problemen bei der Anmeldung kommen kann.

Am Dienstag, 5. Februar 2019, war dann auch auf der offiziellen BRAK-Seite der Hinweis auf „Weiter Störungen bei beA“ zu finden.

Um 18.25 Uhr informierte die BRAK, dass der Versand von Nachrichten aus eigenem Postfach möglich sei. „Einschränkungen bestehen bei der Prüfung von qualifizierten elektronischen Signaturen. Ein selbst angemeldeter Rechtsanwalt kann aus dem eigenen Postfach versenden (sicherer Übermittlungsweg i.S.v. § 130a ZPO). Die BRAK empfiehlt daher, bei der Einrichtung von Schriftsätzen den sichereren Übermittlungsweg zu nutzen. Die Fehleranalyse dauert an.“

Das bedeutet im Klartext, dass Mitarbeiter keine Dokumente versenden können, sondern der Rechtsanwalt selbst ohne qualifizierte elektronische Signatur (qeS) versenden soll.

Warum lässt man die Nutzer „vor die Wand“ laufen?

Wer sich nur oberflächlich oder gar nicht mit dem beA beschäftigt (und das sind nach meiner Erfahrung noch ein Großteil der Anwälte und Kanzleien), der findet auf der Startseite des beA leider keinen Hinweis auf eine Störung. Nur oben befindet sich ein dunkelblauer Balken mit dem Hinweis „Weitere Informationen zur Sicherheit der beA-Anwendung finden Sie unter beA.brak.de“. Dass der Hinweis „beA.brak.de“ ein Link auf die Serviceseite der BRAK //bea.brak.de/“ ist, erschließt sich nicht unbedingt von selbst. Erst dort erfährt man unten links unter „AKTUELL“, und „Mehr lesen“, welche Probleme es derzeit gibt.

Komfortabler wäre es, wenn die Nutzer direkt auf der Startseite auf Störungen hingewiesen werden. Das hatte ich in meinem Wunschzettel am 11. Dezember 2018 schon einmal angeregt. Es nützt ja nichts, wenn die Anmeldung (mit Tücken) zwar möglich ist, man aber dann nicht mit beA arbeiten kann. Die Zeit könnte man besser investieren.

Wie kann ich erfahren, dass Störungen vorliegen?

Am besten abonniert man die Störungsmeldungen, die auf der Seite des EGVP unter „Aktuelle Meldungen“ oben rechts auf der Startseite veröffentlicht werden. Lassen Sie sich nicht von der Bezeichnung „EGVP-Newsletter“ abhalten, man bekommt dann per E-Mail die Meldungen, die man ankreuzt, entweder für ein oder mehrere Bundesländer und dann auch automatisch alle bundesweit geltenden EGVP-Meldungen.

Des Weiteren ist es sinnvoll, den beA-Newsletter der BRAK zu abonnieren. Achtung, den Abo-Link findet man nicht direkt auf der Seite bea.brak.de, sondern nur auf der Seite brak.de.

Unter der Bezeichnung „Support-Wegweiser rund um das beA“ findet man eine Störungsdokumentation als PDF.

Was tun, wenn beA nicht funktioniert?

Seit dem 3. September 2018 gilt die passive Nutzungspflicht gem. § 31a (6) BRAO. Wenn eine Anmeldung am beA nicht möglich ist, kann der Anwender Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen nicht zur Kenntnis nehmen. Das war auch während der beA-Offline-Phase zwischen Dezember 2017 und dem 3.9.2018 so. Mit der Störungsdokumentation der BRAK werden die Störungen dokumentiert, sodass der einzelne Anwender hierauf zurückgreifen kann.

Wer seine Kanzlei bereits auf den ERV und ggf. digitale Akten umgestellt hat, kann für ausgehende Nachrichten einen alternativen Weg nutzen, den Peter Schwindling von der Anwaltssoftware LawFirm empfiehlt: Den Governikus Communicator. Diesen haben viele Kanzleien auch schon während der Offline-Phase des beA genutzt. Unabhängig von der Kanzleisoftware findet man in der aktuellen Broschüre zum ERV Tipps für die Arbeit mit beA und dem Communicator.

Verschrotten Sie Ihr Fax noch nicht

Ab der Sendepflicht, die (abhängig vom Bundesland) spätestens zum 1.1.2022 eintritt, greift § 130d Satz 2 ZPO:

§ 130d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden
(
1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. (2) Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. (3) Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.“

Nach einem Artikel in der LTO „empfiehlt die BRAK bei eiligen Sachen andere Versandmöglichkeiten“.

Rechtsanwältin Claudia Otto von COT Legal hat bei Twitter einen „Faxinator“ gezeichnet, den sie als „von der BRAK zertifizierte alternative Versandmöglichkeit“ empfiehlt. 😉

Verschrotten Sie also Ihr Fax noch nicht, es könnte noch gute Dienste erbringen!

Foto: © Adobe Stock/adiruch na chiangmai

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