Terminsgebühr

Von Norbert Schneider

Findet der Termin zur mündlichen Verhandlung vor einem auswärtigen Gericht statt, wird häufig ein Terminsvertreter als unterbevollmächtigter Anwalt im Namen der Partei beauftragt. Die Vergütung eines solchen unterbevollmächtigten Terminsvertreters richtet sich nach den Nrn. 3401 ff. VV RVG.

Wann ein Terminsvertreter abrechnen kann

Der Terminsvertreter erhält die Hälfte der Verfahrensgebühr des Hauptbevollmächtigten. Darüber hinaus erhält er unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG auch eine Terminsgebühr, wenn er an einem gerichtlichen Termin oder an einem von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumten Termin teilnimmt. Zusätzlich kann der Terminsvertreter nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 3402 VV RVG auch eine Terminsgebühr verdienen, wenn er mit dem Gegner eine Besprechung zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens führt. Dagegen kann ein Terminsvertreter keine sog. fiktive Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG verdienen, da Nr. 3402 VV RVG auf diese Tatbestände nicht verweist.

In diesem Rahmen können sämtliche Gebühren bei beiden Anwälten, also sowohl beim Hauptbevollmächtigten, als auch beim Terminsvertreter anfallen. Für die Verfahrensgebühr ist dies – wenn auch mit unterschiedlichen Gebührensätzen – eindeutig.

Auch Terminsvertreter kann Einigungsgebühr abrechnen

Zur Einigungsgebühr hat der BGH bereits seit Längerem klargestellt, dass auch diese doppelt anfallen kann, also sowohl für den Hauptbevollmächtigten, als auch für den Terminsvertreter, etwa wenn der Terminsvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung einen Vergleich unter Widerrufsvorbehalt schließt und der Hauptbevollmächtigte dann dem Mandanten dazu rät, den Vergleich nicht zu widerrufen (BGH AGS 2014, 202 = AnwBl. 2014, 454 = FamRZ 2014, 747 = ZfSch 2014, 344 = NJW-RR 2014, 763 = NJW-Spezial 2014, 284 = RVGreport 2014, 234 = RVGprof. 2014, 94).

Unter welchen Umständen fällt die Terminsgebühr doppelt an?

Mit der Frage, ob die Terminsgebühr doppelt anfallen kann, insbesondere dann, wenn diese beim Hauptbevollmächtigten als fiktive Terminsgebühr entsteht, hatte sich das OLG Celle aktuell zu befassen (Beschl. v. 4.7.2018 – 21 WF 163/17).

Sowohl Hauptbevollmächtigter als auch Terminsvertreter haben Recht auf Terminsgebühr

In der Sache ging es zunächst um die Frage, ob eine fiktive Terminsgebühr beim Hauptbevollmächtigten überhaupt noch entstehen kann, wenn eine „echte“ Terminsgebühr beim Unterbevollmächtigten bereits angefallen ist. Das LG Mönchengladbach (AGS 2009, 266 = RVGreport 2009, 145) hatte den Anfall einer fiktiven Terminsgebühr in einem solchen Fall verneint. Es ist davon ausgegangen, dass eine fiktive Terminsgebühr dann nicht anfallen könne, wenn im Verfahren bereits eine echte Terminsgebühr angefallen sei. Das OLG Celle weist jedoch zu Recht darauf hin, dass diese Auffassung nicht haltbar ist. Zwar kann in derselben Angelegenheit jede Gebühr nur einmal verlangt werden; sind allerdings mehrere Anwälte beauftragt, gilt § 15 Abs. 2 RVG für jeden Anwalt. Das heißt, jeder Anwalt kann die bei ihm anfallenden Gebühren nur einmal abrechnen; beide Anwälte können aber die Gebühren gesondert voneinander erheben.

Entsteht also beim hauptbevollmächtigten Anwalt eine sog. fiktive Terminsgebühr, nachdem beim unterbevollmächtigten Terminsvertreter bereits eine echte Terminsgebühr angefallen ist, können beide Gebühren gesondert abgerechnet werden. Sie sind auch gesondert zu erstatten.

Beispiel für Abrechnung doppelter Terminsgebühr

In einem Rechtsstreit über 4.000,00 € wird vor dem auswärtigen Gericht ein Terminsvertreter bestellt, der am Termin zur mündlichen Verhandlung teilnimmt. Nach der mündlichen Verhandlung unterbreitet das Gericht einen Vergleichsvorschlag, dem der Hauptbevollmächtigte und auch der Gegner zustimmen, so dass das Gericht nach § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen dieses Vergleichs feststellt.

Einigungsgebühr entsteht nur beim Hauptbevollmächtigten

Die Terminsgebühr ist jetzt für beide Anwälte angefallen; für den Terminsvertreter, weil er den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrgenommen hat (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG) und für den Hauptbevollmächtigten, weil er am Abschluss eines schriftlichen Vergleichs mitgewirkt hat (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG). Die Einigungsgebühr entsteht nur beim Hauptbevollmächtigten:

Terminsgebühr

Hätte der Terminsvertreter an dem Vergleich mitgewirkt, etwa indem der später vom Gericht unterbreitete Vorschlag in der mündlichen Verhandlung vorbesprochen und ausgehandelt worden wäre, dann hätte auch der Terminsvertreter eine Einigungsgebühr verdient, da nach Anmerkung zu Nr. 1000 VV RVG die Mitwirkung an Vertragsverhandlungen bereits ausreicht, um die Einigungsgebühr zu verdienen.

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Rechtsanwalt Norbert Schneider ist einer der versiertesten Praktiker im Bereich des anwaltlichen Gebühren- und Kostenrechts und Autor zahlreicher Fachpublikationen und Seminare. Er ist außerdem Autor der Fachinfo-Tabelle Gerichtsbezirke 2024 zur Reisekostenabrechnung.

Foto: Fotolia.com/© pictworks

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