Wird ein Anwalt in einer Angelegenheit, nachdem diese zunächst erledigt ist, erneut tätig, so gelten die bisherige und die weitere Tätigkeit als eine Angelegenheit, sodass er seine Vergütung nur einmal erhält (§ 15 Abs. 5 S. 1 RVG). Anders verhält es sich dagegen, wenn zwischenzeitlich mehr als zwei Kalenderjahre vergangen sind. Dann gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit (§ 15 Abs. 5 S. 2 RVG).

Beispiel:

Der Anwalt hatte für den Schuldner im Jahr 2013 eine Forderung abgewehrt und seitdem vom Gläubiger nichts mehr gehört. Im Juni 2016 meldet sich der Gläubiger wieder und macht die Forderung erneut geltend.

Da zwischen der Beendigung im Jahre 2013 und der weiteren Tätigkeit im Jahr 2016 mehr als zwei Kalenderjahre vergangen sind, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit, sodass der Anwalt die Geschäftsgebühr ein zweites Mal nebst Auslagen abrechnen kann.

Zu beachten ist, dass in diesen Fällen, in denen die Frist von zwei Kalenderjahren abgelaufen ist, auch eine Gebührenanrechnung ausgeschlossen ist. Mit einem solchen Fall hatte sich jüngst das AG Siegburg (Beschl. v. 15.4.2016 – 323 F 76/15) zu befassen. Zugrunde lag folgender Fall:

Sachverhalt:

Die Antragstellerin hatte im Jahre 2012 eine Forderung per Mahnverfahren geltend gemacht. Der Anwalt des Antragsgegners hatte für diesen Widerspruch eingelegt. Nachdem das Verfahren nicht weiter betrieben wurde, hat der Anwalt des Antragsgegners im Jahre 2016 die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt und die Einrede der Verjährung erhoben. Die Antragstellerin hat daraufhin die Klage zurückgenommen, sodass ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden. Das AG hat daraufhin antragsgemäß die Verfahrensgebühren für Mahnverfahren und streitiges Verfahren anrechnungsfrei festgesetzt.

Zwar ist grundsätzlich die für den Widerspruch verdiente Verfahrensgebühr der Nr. 3307 VV RVG auf die nachfolgende Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV RVG anzurechnen (Anm. zu Nr. 3307 VV RVG); die Anrechnung war hier jedoch ausgeschlossen, da zwischen der Beendigung des Mahnverfahrens und der Durchführung des streitigen Verfahrens mehr als zwei Kalenderjahre vergangen waren. Die Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens konnte daher anrechnungsfrei abgerechnet werden (ebenso schon zur BRAGO: OLG München AGS 2001, 151 = AnwBl 2000, 698).

Eine vergleichbare Konstellation ergibt sich, wenn sich nach einem selbstständigen Beweisverfahren das Hauptsacheverfahren erst nach Ablauf von zwei Kalenderjahren anschließt. Auch in diesem Fall unterbleibt die an sich nach Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG vorgesehene Anrechnung (so noch zur BRAGO: OLG Zweibrücken AGS 2000, 64).

Besonders häufig sind Anrechnungsausschlüsse nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung. Ein Verfahren nach Aufhebung und Zurückverweisung ist nach § 21 Abs. 1 RVG eine neue selbstständige Angelegenheit gegenüber dem Verfahren vor Zurückverweisung. Allerdings wird in Verfahren nach Teil 3 VV RVG die Verfahrensgebühr des Verfahrens vor Zurückverweisung auf die Verfahrensgebühr des Verfahrens nach Zurückverweisung angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 6 VV RVG).

Sind jedoch zwischen Abschluss der Vorinstanz und der Fortsetzung nach Zurückverweisung mehr als zwei Kalenderjahre vergangen, ist die Anrechnung nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG wiederum ausgeschlossen (OLG Köln MDR 2009, 1365; OLG Düsseldorf AGS 2009, 212 = RVGreport 2009, 181; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.2.2010 – I-24 W 2/10; OLG München AGS 2006, 369 = AnwBl 2006, 588 = FamRZ 2006, 1561).

Nach der Rechtsprechung kommt es insoweit für die Berechnung des Zweijahreszeitraums nicht auf die Zurückverweisung an, sondern auf die Kenntnis des Anwalts von der Zurückverweisung (OLG Hamburg AGS 2014, 267 = RVGreport 2014, 265).

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