revision verfahrensrüge

Von Detlef Burhoff

Nachdem wir im ersten Teil der Artikelreihe die allgemeinen formalen Anforderungen und Voraussetzungen der Revision und im zweiten Teil die Sachrüge vorgestellt haben, setzen wir mit diesem Beitrag die Reihe zur Revision im Strafverfahren weiter fort. Der Beitrag beantwortet die wichtigsten Fragen zur Verfahrensrüge und gibt einen Überblick über häufig gemachte Fehler in der Praxis.

1. Wie lässt sich die Verfahrensrüge von der Sachrüge abgrenzen?

Während mit der Sachrüge Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts geltend gemacht werden, beanstandet man mit der Verfahrensrüge das Verfahren. Die Sachrüge richtet sich also gegen das Ergebnis des Verfahrens, also das Urteil, während die Verfahrensrüge den Weg dorthin als fehlerhaft ansieht. Die Verfahrensrüge muss also immer dann erhoben werden, wenn die Regelung, gegen die verstoßen worden ist/sein soll, den verfahrensrechtlichen Weg betrifft, auf dem der Richter seine Entscheidung gefunden hat – er also die Feststellungen, die er seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, verfahrensrechtlich falsch bzw. unvollständig getroffen oder auch prozessual notwendige Handlungen nicht oder fehlerhaft vorgenommen haben soll.

2. Wie kann der Verteidiger/Rechtsanwalt prüfen, ob er die „richtige“ Rüge erheben will?

Hat der Verteidiger den Charakter der von ihm zu erhebenden Rüge bestimmt, kann er das Ergebnis gut mit folgender Frage überprüfen, nämlich: Kann das Revisionsgericht den von mir geltend gemachten Fehler allein aus dem angefochtenen Urteil ersehen? Falls nein – ist also ein Blick in die Akten, insbesondere in das Hauptverhandlungsprotokoll, erforderlich – muss eine Verfahrensrüge erhoben werden, da das Revisionsgericht nur dann in andere Aktenteile als das Urteil sieht. Falls das nicht erforderlich ist, handelt es sich um einen Mangel, der mit der Sachrüge geltend gemacht werden kann.

3. Welche Gründe können geltend gemacht werden?

Die StPO kennt sog. absolute Revisionsgründe und die relativen Revisionsgründe. Der Unterschied besteht darin, dass bei den letzteren im Einzelnen festgestellt werden muss, dass das Urteil auf einer Verletzung der entsprechenden Rechtsnorm beruht, bei den absoluten Revisionsgründen geht die StPO von einem Beruhen aus.

4.Wo und wie sind die absoluten Revisionsgründe geregelt?

Die absoluten Revisionsgründe sind in § 338 StPO geregelt.

Wegen des Merkmals ,,in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt“ geht die h. M bei § 3 338 Nr. 8 StPO davon aus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen Verfahrensverstoß und Sachentscheidung möglich sein muss. Damit handelt es sich bei dieser Rüge im Grunde genommen um einen relativen Revisionsgrund.

5. Welche weiteren (relativen) Revisionsgründe können ggf. geltend gemacht werden?

Über die o. a. absoluten Revisionsgründe hinaus können sämtliche Verfahrensfehler in Betracht kommen, von denen im Einzelfall festgestellt wird, dass das Urteil auf ihnen beruht (§ 337 StPO). Allerdings braucht der Nachweis des Beruhens in der Regel nicht geführt zu werden, es genügt, wenn das Urteil auf dem festgestellten Verstoß beruhen kann. Im Einzelnen:

  • die Nichtbeachtung der Vorschriften über die Gewährung des letzten Wortes nach § 258 StPO, weil dieses nicht erteilt oder in unzulässiger Weise entzogen oder beschränkt worden ist,
  • die Verletzung der Vorschriften über die Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung, also Verstöße gegen §§ 253, 254 StPO oder gegen § 256 StPO.
  • die Nichtbeachtung der Vorschriften in Zusammenhang mit einer Verständigung (§ 257c StPO) und der damit zusammenhängenden Mitteilungspflicht (§ 243 Abs. 4 Satz 2 StPO),
  • die Ablehnung eines Beweisantrages,
  • das Fehlen eines erforderlichen (rechtlichen) Hinweises nach § 265 StPO,
  • die Überschreitung der Unterbrechungsfristen nach § 229 StPO,
  • die Nichtverlesung der Anklage gem. § 243 Abs. 3 StPO,
  • Fehler beim Zeugenbeweis, Sachverständigenbeweis, Einnahme richterlichen Augenscheins, Urkundenbeweis,
  • insbesondere: Verstoß gegen Verlesungs- und Verwertungsverbot des § 252 StPO,
  • keine Beratung bzw. nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung keine erneute Beratung.

6. Was ist allgemein bei der Begründung der Verfahrensrüge zu beachten?

Für die Verfahrensrüge sieht die StPO strenge Formvorschriften vor, die in der Praxis oft zum Scheitern eines Rechtsmittels führen. Es handelt sich um § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, den Fallstrick vieler Revisionen oder auch die Latte, die von den Revisionsgerichten – immer wieder und immer wieder neu – so hoch gelegt wird, dass mancher, sogar erfahrene, Revisionsverteidiger an ihr scheitert. Denn „die Mangel enthaltenden Tatsachen“ müssen angegeben werden, und zwar nach der Rechtsprechung so, dass das Revisionsgericht allein aufgrund des Revisionsvortrages entscheiden kann, ob ein Mangel vorgelegen hat.

7. Wie baut man allgemein eine Verfahrensrüge auf?

Wie man eine Verfahrensrüge ungefähr aufbaut, zeigt dieses Beispiel für die Rüge der unzulässigen Ablehnung eines Beweisantrages:

  • Bezeichnung der verletzten Verfahrensnorm, z. B. § 244 StPO
  • Darstellung des Verfahrensmangels
  • Darstellung der zugrunde liegenden Verfahrenstatsachen mit Fundstellen in den Akten und ggf. (vollständige) Zitierung der entsprechenden Anträge und Beschlüsse
  • rechtliche Ausführungen
  • Beruhen des Urteils auf dem Fehler
  • Bei absoluten Revisionsgründen genügt der kurze Satz: „Das Urteil beruht auf diesem Verstoß nach § 338 StPO“.
  • Bei relativen Revisionsgründen (§ 337 StPO) Darlegungen zur Beruhensfrage (z. B. Hinweis auf Beweiswürdigung, die bei Vernehmung des – nicht vernommenen – Zeugen anders durchzuführen gewesen wäre).

8. Was ist bei der sog. Beweisantragsrüge zu beachten?

Zu der Verfahrensrüge, ein Beweisantrag sei nicht beschieden worden, gehört die inhaltliche Mitteilung des Beweisantrages. Wenn gerügt werden soll, der Beweisantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden, muss dem Revisionsgericht zumindest der gestellte Antrag und der Ablehnungsbeschluss des Gerichts mitgeteilt werden. Ob ggf. mehr, nämlich die für die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergebenden Tatsachen erforderlich sind, ist eine Frage des Einzelfalls, die der BGH übrigens bislang offengelassen hat, was den Verteidiger allerdings zu entsprechendem Vortrag veranlassen sollte.

9. Was ist bei der Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO – Mitwirkung eines abgelehnten Richters – zu beachten?

Ähnlich wie bei der Beweisantragsrüge ist bei der Rüge, an der Hauptverhandlung habe ein abgelehnter Richter mitgewirkt (§ 338 Nr. 3 StPO), zu verfahren. Hier müssen Ablehnungsantrag, Beschluss des Gerichts, dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters und alle in Zusammenhang mit der Ablehnung stehenden Verfahrensvorgänge zur Begründung der Verfahrensrüge vorgetragen werden.

10. Wie ist eine sog. Aufklärungsrüge zu begründen?

Wenn eine Aufklärungsrüge erhoben wird, was in der Praxis häufig der Fall ist, gehört zu einer ordnungsgemäßen Begründung zunächst, dass konkret und bestimmt ausgeführt wird, welche Tatsachen oder Umstände hätten aufgeklärt werden müssen. Es müssen außerdem die Beweismittel, die das Gericht hätte benutzen müssen, angegeben werden. Dann ist darzulegen, inwiefern die unterlassene Beweiserhebung ein dem Angeklagten günstiges Ergebnis gehabt hätte.

Selbst wenn das alles beachtet worden ist, scheitern Aufklärungsrügen in der Praxis spätestens jedoch meist daran, dass nicht ausreichend dazu vorgetragen wird, warum sich das Tatgericht zu weiterer Sachaufklärung gedrängt sehen musste. Denn gerade, wenn der Verteidiger in der Hauptverhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, muss er zu diesem Punkt – ausreichend – vortragen. Das gilt vor allem deshalb, weil die Aufklärungsrüge eben nicht das Mittel ist, um vom Verteidiger in der Tatsacheninstanz – durch Unterlassen von Beweisanträgen, Beweisanregungen u. a. m. – begangene Fehler zu reparieren. Das wird aber leider immer wieder verkannt.

Häufige Fehler in der Praxis

1. Der Verteidiger/Rechtsanwalt rügt alleine die Verletzung des formellen Rechts.

Das ist fehlerhaft, denn es gibt keine allgemeine Verfahrensrüge, so dass die häufig in Revisions(begründungs-)schriften zu findende Floskel: „Es wird die Verletzung formellen Rechts gerügt.“ unsinnig ist. Sie ist zudem gefährlich, da sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließen kann.

2. Kann der Verteidiger/Rechtsanwalt die Verfahrensrüge mit Bezugnahmen und/oder Verweisungen begründen?

Nein, das ist grds. nicht zulässig. Es darf nicht nur nicht auf Anlagen zur Revisionsbegründungsschrift verwiesen werden, sondern überhaupt nicht auf Akten, das Sitzungsprotokoll und andere Schriftstücke. Vielmehr müssen die entsprechenden Fundstellen in ihrem Wortlaut oder in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergeben werden. Denn das Revisionsgericht muss allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen können, ob der behauptete Verfahrensverstoß vorliegt. Deshalb sollte nach Möglichkeit immer zitiert werden. Zulässig ist es natürlich, wenn der Verteidiger einen umfangreichen Beweisantrag in die Revisionsbegründung hineinkopieren. Entsprechendes gilt für den darauf ergangenen Beschluss des Gerichts.

3. Der Verteidiger formuliert nicht bestimmt genug.

Der Verteidiger muss bei der Begründung der Verfahrensrüge bestimmt formulieren. Er muss „bestimmte Tatsachen“ behaupten, und zwar bestimmt behaupten. Die Angriffsrichtung des Rechtsmittels muss klar sein. Es darf also nicht nur behauptet werden: „Verschiedene Zeugen sind nicht vereidigt worden“, sondern „Die Zeugen A, B und C sind nicht vereidigt worden“. Der Verfahrensverstoß muss auch „bestimmt“ behauptet und nicht nur als möglich bezeichnet werden.

4. Aus der Begründung lässt sich ggf. ableiten, dass nicht ein Mangel des Verfahrens, sondern nur ein Mangel des Protokolls gerügt wird.

Das ist gefährlich, denn häufig scheitern Verfahrensrügen nämlich daran, dass es sich „nur“ um sog. Protokollrügen handelt. Zutreffend ist es, wenn sich der Verteidiger zum Nachweis des gerügten Verfahrensmangels auf das Protokoll der Hauptverhandlung stützt. Entscheidend für den Erfolg der Rüge ist jedoch, dass ein Mangel des Verfahrens und nicht nur ein Mangel des Protokolls gerügt wird. Das muss sich klar und deutlich aus der Begründung ergeben.

Es darf also nicht formuliert werden, das Protokoll enthalte zu einem bestimmten Verfahrensvorgang nichts oder etwas Falsches. Vielmehr muss die Revisionsbegründung die bestimmte Behauptung des Verfahrensfehlers enthalten, also z. B. der Tatsache, dass der Zeuge nicht vereidigt worden ist. Nur zum Beweis dieser Tatsache darf man sich auf das Protokoll beziehen. Und auch da ist noch besondere Vorsicht geboten. Denn schon die Formulierung: „Ausweislich des Protokolls ist der Zeuge nicht vereidigt worden“, kann den Erfolg der Rüge in Gefahr bringen. Denn nicht die Fehlerhaftigkeit des Protokolls führt zur Begründetheit die Revision, sondern der Verfahrensverstoß.

5. Der Verteidiger/Rechtsanwalt trägt bei einer Aufklärungsrüge nicht vor, warum sich das Tatgericht zu weiterer Sachaufklärung gedrängt sehen musste.

Am Fehlen entsprechender Ausführungen scheitern Aufklärungsrügen in der Praxis häufig. Diese Ausführungen sind aber unbedingt erforderlich. Denn insbesondere, wenn der Verteidiger in der Hauptverhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, muss er zu diesem Punkt – ausreichend – vortragen. Die Aufklärungsrüge ist nämlich nicht das Mittel, um vom Verteidiger in der Tatsacheninstanz – durch Unterlassen von Beweisanträgen, Beweisanregungen u. a. m. – begangene Fehler zu reparieren. Das wird leider immer wieder verkannt.

6. Es fehlt ggf. Vortrag zu sog. Negativtatsachen?

Bei sog. Negativtatsachen kann es sich zum einen um Prozesstatsachen handeln, die dem Erfolg der Rüge entgegenstehen können, zum anderen aber auch um Vortrag dazu, ob der gerügte Verfahrensmangel durch den nachfolgenden Prozessverlauf geheilt worden ist. Die damit zusammenhängenden Fragen sind komplex und schwierig. Es wäre sicherlich zu viel verlangt, von dem „prozessrechtlich durchschnittlich versierten“ Strafverteidiger – eine abschließende Lösung dieser Problematik zu fordern. Der Verteidiger handelt m. E. aber fehlerhaft, wenn er nicht wenigstens die klassischen Fälle dieser Gruppe kennt und dazu dann entsprechend vorträgt.

Zu diesen Fällen zählt auf jeden Fall der, dass zu der Verfahrensrüge, eine Urkunde sei entgegen § 249 Abs.1 StPO in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden, nach der Rechtsprechung der Vortrag gehört, dass der Inhalt der Urkunde auch nicht auf andere zulässige Weise, etwa im Rahmen der Einlassung des Angeklagten oder durch Vorhalt, in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Geht es um die Verletzung der sich aus § 265 StPO ergebenden Hinweispflicht bei Veränderung der Sach-/ Rechtslage, muss der Verteidiger wissen, dass Revisionsvortrag dazu erwartet wird, dass auch aus dem weiteren Gang der Hauptverhandlung für den Angeklagten die Veränderung der Sach-/Rechtslage nicht deutlich geworden ist.

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Rechtsanwalt und RiOLG a.D. Detlef Burhoff ist Herausgeber, Autor oder Mitautor einer Vielzahl von Fachbüchern aus den Bereichen Strafrecht, Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht sowie der Rechtsanwaltsvergütung. Daneben ist er Herausgeber von Fachzeitschriften zu den vorgenannten Themen (StRR und VRR) und unterhält die Internetseiten www.burhoff.de sowie blog.burhoff.de.

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Bild: AdobeStock/© Bacho Foto

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