In MkG 04/18 haben wir über die Entscheidung des Ersten Senats des BGH (Beschl. v. 9.5.2018 – I ZB 62/17) berichtet, der einen langjährigen Streit über den Umfang der Reisekostenerstattung eines außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen Anwalts entschieden hatte. Der BGH hatte klargestellt, dass die Reisekosten eines Anwalts außerhalb des Gerichtsbezirks, dessen Hinzuziehung als solche nicht notwendig war, gleichwohl bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten seien.
Diese Rechtsprechung hat der VIII. Senat des BGH jetzt ausdrücklich bestätigt (Beschl. v. 4.12.2018 – VIII ZB 37/18). Damit dürfte die Frage der Reisekostenerstattung des auswärtigen Anwalts endgültig geklärt sein. Beide Senate betonen, dass für einen im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalt eine Notwendigkeitsprüfung ausgeschlossen ist und dessen Reisekosten stets zu erstatten sind (siehe z.B. LG Krefeld, AGS 2011, 577 = RVGreport 2011, 235; LG Gera, AGS 2014, 251; LG Bonn, AGS 2016, 31 = AnwBl 2016, 361). Nun wäre es aber eine Ungleichbehandlung, wenn die Reisekosten eines Anwalts außerhalb des Gerichtsbezirks nicht mindestens bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten wären. Es könnte sonst dazu kommen, dass die Reisekosten eines im Gerichtsbezirk weit entfernten Anwalts erstattungsfähig wären, die Reisekosten eines näher beim Gericht niedergelassenen Anwalts dagegen nicht, bloß weil er seine Kanzlei außerhalb des Gerichtsbezirks hat.
Beispiel: Die in Köln ansässige Partei beauftragt für einen Rechtsstreit vor dem LG Köln einen Anwalt aus Koblenz, dessen Hinzuziehung nicht notwendig war. Die tatsächlichen Reisekosten (Koblenz–Köln und zurück, 2 x 105 km) sind zu erstatten bis zur höchstmöglichen Entfernung im Gerichtsbezirk (Bergneustadt–Köln und zurück, 2 x 70 km).
Bei der Berechnung der Kostenerstattung ist auf den jeweiligen Gerichtsbezirk abzustellen. Dieser kann je nach Instanz divergieren, wie das OLG Frankfurt (Beschl. v. 11.9.2018 – 6 W 33/17, AGS 2018, 481) klargestellt hat. Maßgebend ist immer die höchstmögliche Entfernung im Gerichtsbezirk der jeweiligen Instanz.
Die Rechtsprechung des BGH hat nicht nur Bedeutung für die zivilprozessualen Verfahren, sondern für alle Verfahren, in denen auf § 91 Abs. 2 ZPO verwiesen wird. Diese Rechtsprechung gilt daher insbesondere auch in Familienstreitsachen (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG) in Strafsachen (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO; LG Heilbronn, Beschl. v. 21.10.2016 – 8 Qs 31/16, AGS 2017, 102 = NJW-Spezial 2017, 60) sowie in Bußgeldsachen (§ 105 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO; AG Aschaffenburg, Beschl. v. 23.6.2017 – 333 OWi 125 Js 9560/16, AGS 2017, 493 = NJW-Spezial 2017, 700).
Die höchstmögliche Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks lässt sich über www.gerichtsbezirke.de für alle deutschen Gerichte problemlos ermitteln.
Zum ReisekostenrechnerAußerdem finden Sie in der Fachinfo-Tabelle Gerichtsbezirke 2020 alle Gerichte mit dem am weitesten entfernten Ort und der Höhe der abrechenbaren Fahrtkosten.
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