Was haben Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Pfarrer gemeinsam? – Das sog. Anderkonto. Angehörige dieser Berufsgruppen können für Dritte Gelder verwalten, die ihnen nicht als eigenes Vermögen gehören und daher getrennt hiervon zu verwahren sind (daher auch: „Fremdgeldkonto“). Die Berufsträger eröffnen das Konto in eigenem Namen, verwalten dessen Guthaben jedoch treuhänderisch für fremde Rechnung (daher der weitere Name: „Treuhandkonto“). In dieser Aufzählung mögen Pfarrer zwar zunächst als „Fremdkörper“ erscheinen: Aber auch sie können z. B. im Falle einer Erbschaft treuhänderisch wirken, wenn es um die Verwahrung oder Verteilung der Erbmasse geht.

Geschäftskonten kosten Kontoführungsgebühren

Vorbei sind die Zeiten, in denen Kreditinstitute aus anderen Einnahmequellen so vorzüglich alimentiert wurden, dass sie auf Kontoführungsgebühren nicht angewiesen waren. Versuchten bis vor wenigen Jahren diverse Banken Geschäftskunden noch mit Angeboten einer kostenlosen Kontoführung zu ködern, um ihnen sodann diverse weitere Anlage- und Versicherungsleistungen zu verkaufen, finden sich solche Angebote in der aktuellen Niedrigzinsphase – jedenfalls im juristischen Bereich – kaum noch. Nahezu alle Geldhäuser, mit Ausnahme weniger Online-Banken, verlangen für die Kontenführung eine monatliche Grundgebühr, ergänzt um zusätzliche Gebühren bei jeder Kontobewegung.

Auch Anderkonten verursachen Kontoführungsgebühren

Auch das Anderkonto ist ein „Geschäftskonto“ und wird mehr und mehr von Banken und Sparkassen nur noch kostenpflichtig angeboten. Womit sich die Frage stellt, wie diese Kosten abgewickelt werden. Die Sparkasse Aachen hatte ihre Bank-AGB zum 01.10.2017 umgestellt und berechnete fortan einen monatlichen Grundpreis von 4,30 €. Was auf den ersten Blick – gemessen an der Summe jährlicher Betriebsausgaben in einer Anwaltskanzlei – nicht viel erscheinen mag, verursachte jedoch Probleme, da diese Gebührenforderung unmittelbar vom Guthaben auf den Anderkonten einzogen wurde: Erhielt der Rechtsanwalt einen Betrag zur Verwahrung, reduzierte sich dieser Monat für Monat um einige Euro und konnte somit zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Auskehr nicht mehr vollständig weitergeleitet werden. Phasenweise wies das streitgegenständliche Anderkonto daher einen Sollbetrag auf: Für ein „Fremdgeldkonto“ seltsam skurril.

Amtsgericht Aachen: Keine Belastung des Anderkontos

Der Autor, dem dieses widerfuhr, erhob hiergegen Feststellungsklage zum AG Aachen mit dem Antrag festzustellen, dass die dargestellte Geschäftspraxis des Kreditinstituts unzulässig war. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für Rechtsanwälte in § 43a Abs. 5 BRAO eine Pflicht zur Errichtung eines Anderkontos existiert, sobald sie Fremdgelder vereinnahmen, die nicht „unverzüglich“ (sprich: binnen einer Woche; arg ex § 53 Abs. 1 BRAO) an den oder die Berechtigten ausgekehrt werden. § 4 BORA konkretisiert diese Verpflichtung weiter und bestimmt, unter welchen Bedingungen Gelder auf einem sog. „Sammelanderkonto“ verwahrt und wann sie auf ein „Einzelanderkonto“ überführt werden müssen. Insbesondere aber lautet § 43a Abs. 3 BORA: „Eigene Forderungen dürfen nicht mit Geldern verrechnet werden, die zweckgebunden zur Auszahlung an andere als den Mandanten bestimmt sind.“ Was der Natur der Sache nach auch nicht anders sein konnte. In einen Verstoß gegen eben diese Pflicht trieb die Sparkasse Rechtsanwälte jedoch, indem sie ihre Gebührenansprüche mit den zweckgebundenen Fremdgeldern verrechnete.

Das Amtsgericht brauchte den Streit inhaltlich nicht mehr zu entscheiden: Nach Klageerhebung erkannte die Sparkasse Aachen das Feststellungsbegehren an (Az. 107 C 452/17, Urteil vom 20.12.2017) und wurde kostenpflichtig gemäß ihrem Anerkenntnis verurteilt (Streitwert: 5.000 €; in entsprechender Anwendung von § 52 Abs. 2 GKG): Selbst im Falle einer streitigen Entscheidung wäre der Richterspruch jedoch kaum anders ausgefallen. Andernfalls hätte kein Mandant zukünftig mehr sicher sein können, dass für ihn bestimmte Gelder in den Händen von Anwälten gut aufgehoben sind, wenn Banken diese aus eigenwirtschaftlichen Interessen antasten dürften.

Hinweis für die Praxis

Bedeutet dieser Fall nun, dass Geldhäuser überhaupt keine Kontogebühren für die Führung von Anderkonten mehr fordern dürfen? – Nein. Natürlich haben sie Aufwendungen, die sich aus der Einrichtung und dem Unterhalt dieser Konten ergeben und dürfen diese den Kontoinhabern in Rechnung stellen. Da zumeist bei derselben Bank auch ein reguläres Geschäftskonto geführt wird, bietet es sich jedoch an, die Gebühren für das Anderkonto stattdessen von diesem weiteren Konto einzuziehen. Genau so haben sich die Parteien des Rechtsstreits verständigt, und bietet sich ein modus vivendi für die Praxis auch in anderen Fällen an.

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