Lesezeit: 3 Minuten Wird in einem gerichtlichen Verfahren, für das der bedürftigen Partei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ein Anwalt beigeordnet worden ist, ein Vergleich geschlossen, so erstrecken sich Bewilligung und Beiordnung auch auf den Vergleich. Eine gesonderte Gerichtsgebühr fällt ohnehin nicht an und die Einigungsgebühr des Anwalts zählt zur gesetzlichen Vergütung nach § 45 Abs. 1 RVG.

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