beA Eingangsbestätigung

Von Ilona Cosack

Um Fristversäumnisse zu vermeiden und der anwaltlichen Sorgfaltspflicht nachzukommen, ist es beim Versand mit dem beA notwendig, sicherzustellen, dass die Nachrichtenübermittlung erfolgreich war. Dies erfolgt im beA über die Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO

Eine Kanzlei, die bereits seit März 2019 das beA täglich aktiv nutzte, wusste offenbar nicht, wo man kontrollieren muss, ob eine Nachricht erfolgreich versandt wurde. Hier hat der BGH am 11.5.2021 (VIII ZB 9/20) klare Handlungsanweisungen erteilt:

„a) Nach dieser Rechtsprechung, die der Senat für überzeugend erachtet, entsprechen die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax.“

„b) Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde.“

„Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen.“

„c) Weiter ist durch die vorgenannte höchstrichterliche Rechtsprechung, die der Senat auch insoweit für überzeugend erachtet, geklärt, dass ein Rechtsanwalt, wenn er fristwahrende Schriftsätze über das beA an das Gericht versendet, in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend anzuweisen hat, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren ist. Er hat zudem diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen.“

Empfangsbestätigung im Ordner „Gesendet“

Postausgang beA

Erstellte Nachrichten können direkt gesendet oder im Ordner Entwürfe zwischengespeichert werden. Sobald eine Nachricht gesendet wird, wandert sie in den Ordner Gesendet. Es ist möglich, dass die Nachricht für Sekunden im Ordner Postausgang verbleibt, bis sie beim Empfänger oder der Empfängerin eingetroffen ist.

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Praxistipp:
Sollte die Nachricht länger im Ordner Postausgang verbleiben, überprüfen Sie die Nachricht. Ggf. ist diese fehlerhaft. Dann sollte sie gelöscht und erneut erstellt werden.

Nach dem Versand der Nachricht öffnen Sie die gesendete Nachricht im Ordner „Gesendet“. Scrollen Sie nach unten bis zum Übermittlungsstatus:

beA gesendet

Erst wenn dort der Übermittlungsstatus auf „Erfolgreich“ steht, kann die Frist gestrichen werden. Mit Klick auf die Lupe wird die Zustellantwort angezeigt:

Praxistipp:
Lassen Sie sich nicht irritieren. Mal kommt der Meldungstext auf Englisch, mal auf Deutsch: „Auftrag ausgeführt, Dialog beendet“ (vgl. bea-abc.de).

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Ilona Cosack, Inhaberin der ABC AnwaltsBeratung Cosack Fachberatung für Rechtsanwälte und Notare, ist eine der versiertesten beA-Expertinnen und berät und begleitet Anwaltskanzleien seit 1998 ganzheitlich als Expertin mit dem Schwerpunkt Anwältin und Anwalt als Unternehmer. Mit dem Portal bea-abc.de/ begleitet sie die Einführung des ERV und des beA bereits seit Juli 2015. Sie ist Autorin der Sonderausgaben „Das beA in der Praxis – Fit für den ERV“ und „beA: So schaffen Sie den Einstieg“ im IWW Institut sowie Mitautorin der E-Broschüren zum ERV im Deutschen AnwaltVerlag.

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Foto: Adobe Stock/tippapatt

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