Seit dem 1. Juni 2025 gelten neue gesetzliche Gebührensätze für Inkassoverfahren. Diese richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gerichtskostengesetz (GKG) und sind in unserer neuen RVG-Tabelle für Inkassobüros und Kanzleien zusammengestellt.
Anwältinnen und Anwälte haben zudem seit dem 01.10.2021 bei der Abrechnung von sogenannten „Inkasso-Mandaten“ besondere – die jeweilige Gebühr reduzierende – Gebührenvorschriften zu berücksichtigen („Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften“ vom 22. Dezember 2020, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020, Teil I Nr. 67 vom 30. Dezember 2020). Im Inkassorecht stellt sich häufig die Frage, wie die Geschäftsgebühr konkret bemessen wird.
Die wichtigsten Inkassogebühren im Überblick
- Geschäftsgebühr für einen einfachen Fall = 0,5
- Geschäftsgebühr mehr als 0,9 nur, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder besonders schwierig war
- Höchstgebührensatz der Geschäftsgebühr: 1,3
Innerhalb des Rahmens (0,5 bis 1,3) und der 0,9 Gebühr müssen Anwältinnen und Anwälte bzw. Inkassounternehmen die Gebühr bemessen. Der Gesetzgeber gibt dabei vor, dass ein einfacher Fall, der eine Gebühr von 0,5 auslöst, in der Regel dann vorliegt, wenn die Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung hin beglichen wird.
Wann können Inkassobüros eine höhere Geschäftsgebühr als 0,5 abrechnen?
Für die Bemessung können beispielsweise folgende Ansatzpunkt relevant sein:
- Telefonate mit dem Schuldner,
- Zahlungsvereinbarung (umfangreich, schwierig),
- Dauer der Überwachung von Zahlungsvereinbarungen,
- Notwendigkeit, den Aufenthaltsort des untergetauchten Schuldners erst ermitteln zu müssen.
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