Die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten spielt eine zentrale Rolle im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. So ist es Aufgabe der Verpflichteten im Rahmen der Kundensorgfaltspflichten die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse von Unternehmen zu untersuchen.
Die Umsetzung in den Mitgliedstaaten erfolgte bisher nicht einheitlich. Mit dem Inkrafttreten der neuen EU-Geldwäscheverordnung (2024/1624) am 10. Juli 2027 wird eine umfassende Reform erwartet, die den Begriff des wirtschaftlich Berechtigten neu definiert und die zu erhebenden Daten massiv erweitert.
Eine Synopse des derzeitigen Rechtsstandes mit den geplanten Regelungen der EU-Geldwäscheverordnung soll die wesentlichen Unterschiede und Änderungen herausarbeiten.
1. Einführung zur EU-Geldwäscheverordnung
Bislang wurden Anforderungen über Richtlinien an die Mitgliedsstaaten weitergegeben, die dann individuell in nationales Recht umgesetzt werden mussten. Die EU-Geldwäscheverordnung gilt hingegen gegenüber allen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar. Einheitliche Regelungen zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten (bzw. zukünftig des wirtschaftlichen Eigentümers) sollen helfen, Schlupflöcher zu vermeiden.
2. Definition des wirtschaftlich Berechtigten/wirtschaftlichen Eigentümers
| Aktuelle Rechtslage: § 3 Abs. 2 GwG | EU-Geldwäscheverordnung: Art. 51 ff. |
|---|---|
| Bei juristischen Personen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar 1. mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, 2. mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder 3. auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. | Der Ausdruck „Eigentumsbeteiligung an der Gesellschaft“ bezeichnet das direkte oder indirekte Eigentum von - 25 % oder mehr der Anteile oder Stimmrechte oder – - Sonstiger Eigentumsbeteiligungen an der Gesellschaft, einschließlich des Rechts auf einen Anteil an Gewinnen; oder wirtschaftliches Eigentum durch Kontrolle. |
| Mittelbare Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen gehalten werden, die von einer natürlichen Person kontrolliert werden. Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Vereinigung nach § 20 Absatz 1 GwG ausüben kann. Für das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gilt § 290 Absatz 2 bis 4 HGB entsprechend. | Das indirekte Eigentum wird berechnet, indem die Anteile oder Stimmrechte oder sonstigen Eigentumsbeteiligungen, die von den zwischengeschalteten Gesellschaften in der Kette von Gesellschaften gehalten werden, an der der wirtschaftliche Eigentümer Anteile oder Stimmrechte hält, multipliziert und die Ergebnisse aus diesen verschiedenen Ketten addiert werden. Wirtschaftliches Eigentum durch Kontrolle besteht dann, wenn direkt oder indirekt erheblicher Einfluss ausgeübt wird und entsprechende Entscheidungen erzwungen werden können. |
Handlungsbedarf:
Die neuen Regelungen erfordern eine umfassende Prüfung und Neubewertung von Eigentums- und Kontrollstrukturen. Die Schwellenwerte werden abgesenkt, die Berechnungsmethode geändert und die Kontrolle auf sonstige Weise bekommt eine wichtige Bedeutung.
3. Zu erhebende Daten des wirtschaftlich Berechtigten/wirtschaftlichen Eigentümers
| Aktuelle Rechtslage: § 11 Abs. 5 Satz 1 GwG | EU-Geldwäscheverordnung |
|---|---|
| - zumindest dessen Vor- und Nachnamen | - alle Vor- und Nachnamen - Geburtsort - Geburtsdatum - Wohnanschrift - Land des Wohnsitzes - Staatsangehörigkeit(en) - Nummer Ausweisdokument - persönliche Identifikationsnummer - Beschreibung der Quellen dieser Nummern - Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie Datum seit wann - Beschreibung Eigentümer- und Kontrollstruktur |
Handlungsbedarf:
Überarbeitung der Mandatsvereinbarungen um die Erhebung der zusätzlich zu erhebenden Daten sicher zu stellen. Ggf. Arbeitsanweisungen und Checklisten für den Mandatsannahmeprozess entwerfen.
4. Überprüfung der Daten des wirtschaftlich Berechtigten/wirtschaftlichen Eigentümers
| Aktuelle Rechtslage: §§ 11 Abs. 5 Satz 3, 12 Abs. 3 GwG | EU-Geldwäscheverordnung: Art. 22 Abs. 6 und Abs. 7 |
|---|---|
| Die Erhebung der Angaben hat beim Vertragspartner oder der gegebenenfalls für diesen auftretenden Personen zu erfolgen; eine Erhebung der Angaben aus dem Transparenzregister genügt zur Erfüllung der Pflicht zur Erhebung der Angaben nicht. Zur Überprüfung der erhobenen Angaben hat sich der Verpflichtete durch risikoangemessene Maßnahmen zu vergewissern, dass die Angaben zutreffend sind (u.a. Transparenzregisterauszug). | Die Verpflichteten holen die für die Überprüfung der Identität notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten auf einem der folgenden Wege ein: a) Vorlage eines Personalausweises, Passes oder eines gleichwertigen Ausweisdokuments und erforderlichenfalls Einholung von Informationen aus verlässlichen und unabhängigen Quellen, unabhängig davon, ob darauf unmittelbar zugegriffen wird oder diese vom Kunden geliefert werden; b) Nutzung elektronischer Identifizierungsmittel, die die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Bezug auf die Sicherheitsniveaus „substanziell“ oder „hoch“ erfüllen, und einschlägiger qualifizierter Vertrauensdienste gemäß der genannten Verordnung. |
Handlungsbedarf:
Für die Überprüfung der erhobenen Daten genügt nicht mehr ein Abgleich mit einem aktuellen Transparenzregisterauszug; auch müssen die erhobenen Daten zukünftig mit einem Ausweisdokument oder einem anerkannten elektronischen Identifizierungsverfahrens überprüft werden.
5. Ausblick: Risikoanalyse und Schulungsbedarf
Die Vorbereitung auf die neue EU-Geldwäscheverordnung erfordert von unserer Berufsgruppe eine umfassende Überprüfung der (kanzleiweiten) Risikoanalyse und der internen Prozesse sowie die entsprechende Schulung unserer Kanzleimitarbeitenden.
[1] Außer bei rechtsfähigen Stiftungen und Trusts.
[2] Absenkung auf 15% möglich bei Gesellschaften mit geographischem Risiko.
Miriam Rosenthal ist Rechtsanwältin und Steuerberaterin. Berufliche Stationen führten sie zunächst zu Ernst & Young mit Schwerpunkt auf Steuerstrafrecht und Selbstanzeigeberatung. Seit 2018 ist sie bei der LM Law GmbH tätig, wo sie sich auf Compliance, Geldwäscheprävention sowie die Begleitung von Kammer- und Jahresabschlussprüfungen spezialisiert hat. Zudem ist sie als BaFin-Sonderprüferin aktiv und gefragte Referentin im Bereich Geldwäscheprävention.







