Vorschuss Pauschgebühr

Von Detlef Burhoff

Häufig wird übersehen, dass man als Pflichtverteidiger nicht nur nach § 47 RVG einen Anspruch auf Vorschuss gegen die Staatskasse hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren hat. Vielmehr kann der Pflichtverteidiger nach § 51 Abs. 1 S. 5 StPO auch einen Vorschuss auf eine ggf. später zu zahlende Pauschgebühr verlangen. Unsere Kurz-Checklisten zeigen Ihnen die materiellen Voraussetzungen und beschreiben das Antragsverfahren (s. eingehend auch Burhoff RVGreport 2011, 407 ff.).

Checkliste 1: Allgemeine Fragen zum Vorschuss nach § 51 Abs. 1 S. 5 RVG

1. Wo ist der Vorschuss auf eine Pauschgebühr geregelt?Der Anspruch ist in § 51 Abs. 1 S. 5 RVG geregelt.
2. Welcher Rechtsanwalt kann Vorschuss verlangen?Der Vorschuss folgt aus § 51 RVG. Das bedeutet, dass er nur dem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt, also i.d.R. dem Pflichtverteidiger, oder dem gerichtlichen beigeordneten Rechtsanwalt, also z. B. einem Nebenklagebeistand, zusteht.
3. Gegen wen richtet sich der Vorschussanspruch?Der Vorschussanspruch nach § 51 Abs. 1 S. 5 RVG richtet sich gegen die Staatskasse.
4. Welche Voraussetzungen müssen für einen Vorschuss auf eine Pauschgebühr erfüllt sein?§ 51 Abs. 1 S. 5 RVG gewährt dem Rechtsanwalt dann einen Anspruch auf einen Vorschuss, wenn ihm, insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr, nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind damit also verhältnismäßig vage, ihre Ausfüllung obliegt den OLG.
5. Wie füllen die OLG die unbestimmten Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 S. 5 RVG aus?Abtretung an den früheren Verteidiger?Voraussetzung für einen Vorschuss auf eine Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 S. 5 RVG ist zunächst, dass eine Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG mit Sicherheit zu erwarten ist und durch den weiteren Verfahrensverlauf nicht mehr nach unten beeinflusst wird (vgl. KG RVGreport 2007, 455 = AGS 2006, 26; OLG Frankfurt am Main, AGS 2009, 537; wegen weit. Nachweise Burhoff in Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2018, § 51 Rn). Entscheidend für einen Vorschuss auf eine Pauschgebühr ist damit auch eine bereits längere Dauer des Verfahrens (OLG Frankfurt am Main, a.a.O.).
6. Werden weitere Anforderungen gestellt?Ja. Es muss für den Rechtsanwalt unzumutbar sein, die Festsetzung der endgültigen Pauschgebühr abzuwarten. In dem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass dem Rechtsanwalt nach § 47 Abs. 1 RVG ein Anspruch auf angemessenen Vorschuss auf seine gesetzlichen Gebühren zusteht. Dieser kann die Unzumutbarkeit entfallen lassen (BVerfG, NJW 2005, 3699 = RVGreport 2005, 467; OLG Frankfurt am Main, a.a.O.).
7. Muss der Rechtsanwalt ggf. erst seinen sich aus § 47 RVG ergebenden Vorschussanspruch geltend machen?Ja, das BVerfG geht davon aus, dass der Rechtsanwalt (zunächst) auch auf diesen Anspruch verwiesen werden kann. Mit der Zahlung eines Vorschusses darf allerdings nicht so lange gewartet werden, bis es zu einer Existenzgefährdung des Rechtsanwalts gekommen ist (sowohl BVerfG, RVGreport 2011, 378 = NJW 2011, 3079).
8. Wann kann der Vorschuss geltend gemacht werden?I.d.R. wird der Rechtsanwalt seinen Vorschussanspruch während des laufenden Verfahrens geltend machen. Die Gewährung eines „Vorschusses“ kann jedoch auch dann noch in Betracht kommen, wenn das Verfahren zwar abgeschlossen ist, aufgrund des vorliegenden Aktenmaterials der Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts, insbesondere in der Revisionsinstanz, noch nicht vollständig abschließend beurteilt werden kann (vgl. zu § 99 BRAGO OLG Hamm, JurBüro 1999, 639 = AGS 2000, 9; ähnlich auch OLG Hamm, StV 1998, 616).
9. Kann ggf. nach Gewährung eines ersten Vorschusses ein weiterer Vorschuss verlangt werden?Ja. Voraussetzung für die Gewährung eines weiteren Vorschusses ist aber, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 S. 5 RVG erneut erfüllt sind (vgl. zum alten Recht OLG Hamm, AnwBl. 1998, 616 für die Bewilligung eines weiteren Vorschusses nach Teilnahme des Rechtsanwalts an weiteren 49 Hauptverhandlungsterminen; s. auch OLG Hamm, AGS 1998, 141).

Checkliste 2: Verfahrensfragen

1. Muss der Pflichtverteidiger einen Vorschussantrag stellenJa. Der Vorschuss wird – ebenso wie die Pauschgebühr selbst – nur auf Antrag gewährt.
2. Muss der Pflichtverteidiger den Antrag begründen?Ja, der Antrag muss auf jeden Fall begründet werden. In der Begründung muss er

darlegen, warum (schon zum Zeitpunkt der Antragstellung) erkennbar ist, dass nach Abschluss des Verfahrens eine Pauschgebühr zu gewähren sein wird (OLG Hamm, AGS 2000, 202),
er muss eingehend darlegen, wie ihn das Verfahren bis dahin konkret zeitlich beansprucht hat,
nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. NJW 2007, 1445 f.) eine „detaillierte Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung des Kanzleibetriebs“ erstellen (ähnlich BVerfG, AGS 2009, 66 = RVGreport 2009, 59 = StRR 2009, 77),
darlegen, dass der Vorschuss nach § 47 RVG gewährt worden ist und warum dieser Vorschuss auf die gesetzlichen (Pflichtverteidiger-)Gebühren keinen ausreichenden Ausgleich für die bislang erbrachten Tätigkeiten darstellt (OLG Hamm, StV 1997, 427).
3. Welches Gericht ist für die Entscheidung zuständig?Zuständig für die Entscheidung über den Vorschussantrag ist nach § 51 Abs. 2 RVG das Gericht, das später auch über die Gewährung der endgültigen Pauschgebühr zu befinden hat, i.d.R. also das OLG. Es entscheidet auch hier i.d.R. der Einzelrichter (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 50 ff.).
4. In welcher Höhe wird ein Vorschuss gezahlt?Allgemein gültige Regeln und Berechnungsmodelle für die Höhe eines Vorschusses nach § 51 Abs. 1 S. 5 RVG gibt es nicht. Letztlich hängt seine Höhe von den Umständen des Einzelfalls ab.
5. Kann ein Vorschuss ggf. später zurückgefordert werden?Ja, die Frage der (teilweisen) Rückzahlung wird sich immer dann stellen, wenn eine Pauschgebühr nicht oder nicht in der Höhe bewilligt wird, in der dem Rechtsanwalt ein Vorschuss gezahlt worden ist (z.B. KG StraFo 2008, 529; RVGreport 2011, 109[für Pauschgebühr nach § 99 BRAGO]; s. auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, § 51 Rn. 104 ¢¢¢). Dieser Anspruch verjährt gem. §§ 197, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB in drei Jahren; die Verjährungsfrist beginnt mit Eintritt der Verjährung eines dem Rechtsanwalt ggf. zustehenden Pauschgebührenanspruchs (s. KG, a.a.O.).

Weitere Beiträge

Rechtsanwalt und RiOLG a.D. Detlef Burhoff ist Herausgeber, Autor oder Mitautor einer Vielzahl von Fachbüchern aus den Bereichen Strafrecht, Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht sowie der Rechtsanwaltsvergütung. Daneben ist er Herausgeber von Fachzeitschriften zu den vorgenannten Themen (StRR und VRR) und unterhält die Internetseiten www.burhoff.de sowie blog.burhoff.de.

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