Verrechnungsstellen gehören bei den Ärzten schon lange zu den Selbstverständlichkeiten des Alltags; sie arbeiten nach dem Prinzip des Factorings. Auch Rechtsanwälte können dieses Instrument nutzen.

Und das funktioniert so: Der Rechtsanwalt verkauft seine Forderung gegen den Auftraggeber an einen sog. Factor, von dem er innerhalb von 1 bis 2 Tagen sofort den Rechnungsbetrag ausgezahlt erhält, bei manchem Anbieter gegen einen kleinen Einbehalt. Danach kümmert sich der Factor um die Beitreibung der Gebühren. Je nachdem, um welche Form des Factorings es sich handelt, können Forderungsausfälle fast gänzlich vermieden werden.

Dabei ist das echte Factoring der sicherste Weg, Forderungsausfälle zu vermeiden. Denn hierbei übernimmt der Factor das volle Forderungsausfallrisiko (Delkredererisiko). Hierbei handelt es sich um einen Forderungskauf. Allein das Veritätsrisiko verbleibt beim Rechtsanwalt, d.h., er haftet für den tatsächlichen Bestand der Forderung, nicht jedoch für deren Einbringlichkeit (Bonität).

Beim unechten Factoring bleibt das Delkredererisiko beim Rechtsanwalt. Kann der Factor die Forderung nicht realisieren, muss der Rechtsanwalt die Forderung zurückkaufen. Insoweit handelt es sich um ein kreditähnliches Geschäft.

Beim offenen Factoring muss der Auftraggeber der Abtretung zustimmen oder die Forderung zuvor rechtskräftig festgestellt worden sein. Zudem ist der Auftraggeber darüber zu informieren, dass den Rechtsanwalt dem neuen Gläubiger gegenüber eine Informationspflicht trifft. Beim offenen Factoring ist im Hinblick auf die Zustimmung des Auftraggebers auch die Einschaltung gewerblicher Inkassounternehmen möglich.

Beim stillen Factoring ist die Zustimmung des Auftraggebers hingegen nicht notwendig; dieser erfährt von der Abtretung nichts. Erst mit der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen ändert sich daran etwas. Das stille Factoring ist für Rechtsanwälte besonders interessant: Es erspart die lästige Formalie, sich von jedem Auftraggeber die schriftliche Zustimmung zur Abtretung einzuholen und ihn entsprechend zu informieren bzw. die Forderung erst rechtskräftig feststellen zu lassen. Voraussetzung des stillen Factoring ist aber, dass es sich bei dem Factor um einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften i.S.d. § 59a BRAO handelt (§ 49b Abs. 4 BRAO).

Gewerbliche Inkasso- und Factoringunternehmen sowie Kreditinstitute können das stille Factoring dagegen nicht praktizieren respektive Forderungen von Berufsträgern – entgegen einer nicht selten anzutreffenden Übung – ohne Zustimmung der Mandanten beleihen. Absolut illegal war und bleibt daher die Globalabtretung von Honoraransprüchen der Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe an Kreditinstitute (strafbar nach § 203 StGB und Verstoß gegen die Verschwie­genheitspflichten nach § 43a Abs. 2 BRAO).

Obwohl mit der Änderung des § 49b BRAO der Forderungsverkauf deutlich erleichtert wurde, stehen Rechtsanwälte berufsständischen Verrechnungsstellen immer noch relativ reserviert gegenüber – aus welchen Gründen auch immer. Dabei hat der BGH das Factoring schon 1978 als zulässig anerkannt (BGH v. 7.6.1978 – VIII ZR 80/77, NJW 1978, 1972). In der Wirtschaft wird das Factoring deshalb auch ganz selbstverständlich genutzt. Es bietet insbesondere folgende Vorteile:

1.Das Factoring ist ein effizientes und schlankes Verfahren (Entlastung), die Liquidität der Kanzlei unmittelbar zu erhöhen und Forderungsausfälle auf ein Minimum zu reduzieren (Sicherheit).

2.Factoring ermöglicht umsatzkongruente Finanzierung.

3.Der Rechtsanwalt kann sofort über das Geld verfügen, das komplette Mahnwesen auslagern und das Honorar gegen Ausfall versichern.

4.Factoring ist flexibel, was den angedienten Umsatz und die individuelle Steuerung des Mahnverfahrens betrifft.

5.Nutzer des Factorings erzielen Vorteile im Hinblick auf die Zahlungsmoral der Auftraggeber sowie Zeiteinsparungen und können vielfach auch die Kreditlinie bei der Hausbank reduzieren.

6.Bilanzierende Rechtsanwälte haben den Vorteil der Bilanzverkürzung (EK-Quote steigt) verbunden mit einer positiven Auswirkung auf das Ratingergebnis.

Eine nähere Befassung mit dem Thema lohnt sich, zumal Rechtsanwälte immer noch unter relativ hohen Forderungsausfällen zu leiden haben (siehe nur AnwBl. 2006, 344 ff.).

Mit dem MkG-Newsletter erhalten Sie alle sechs Ausgaben pro Jahr
pünktlich zur Veröffentlichung per Mail – zu Themen, die Sie weiterbringen:

  • Aktuelle Gesetzesänderungen,
  • Tipps zur optimalen Abrechnung,
  • Karrierechancen, Kanzleiführung u. v. m.