Mandant mündliche Verhandlung

Von Jana Narloch

Es gehört in vielen Fällen zur Routine der Gerichte, mit der Ladung zum Termin auch das persönliche Erscheinen der Parteien anzuordnen. Das ist in der ZPO so vorgesehen, „wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint“ (§ 141 Abs. 1 ZPO). Für den Anwalt stellen sich dabei folgende Fragen: Ist es überhaupt sinnvoll, dass der Mandant mich zur mündlichen Verhandlung begleitet? Kann es mit Nachteilen verbunden sein, wenn der Mandant nicht erscheint und wie lassen sich diese gegebenenfalls vermeiden?

Wie sinnvoll ist das Erscheinen der Partei?

Grundsätzlich ist der Mandant natürlich verpflichtet, an der Verhandlung teilzunehmen, wenn das Gericht dies anordnet. In vielen Fällen kann der Mandant auch zur Sachverhaltsaufklärung beitragen oder die Vergleichschancen erhöhen. Seine informatorische Anhörung kann zudem  helfen, Beweisprobleme zu lösen.

Jeder Anwalt kennt aber auch Situationen, in denen die Teilnahme des Mandanten an der mündlichen Verhandlung einem erfolgreichen Verfahrensverlauf sogar entgegensteht. So üben Gerichte gerne besonderen Druck auf die anwesende Partei aus, die dann unter Umständen einem schlechten Vergleich zustimmt. Unbedachte Aussagen des Mandanten auf überraschende Fragen des Gerichts können eine gute Beweissituation zunichtemachen. Viele Mandanten können auch mit der für sie ungewohnten Verhandlungssituation nicht gut umgehen oder haben schlicht keine Zeit und Lust, an ihrem Verfahren aktiv mitzuwirken.

Nicht selten erscheint der Mandant nach umfassender Vorbereitung auch „umsonst“, wenn das Gericht die anwesende Partei weitgehend ignoriert und das persönliche Erscheinen nur pauschal und ohne besonderen Grund angeordnet wurde.

Gerade bei Verfahren von geschädigten Kapitalanlegern, wenn bei einem komplexen Sachverhalt und einer Vielzahl von Ansprüchen überhaupt noch nicht klar ist, wo das Gericht die entscheidungserheblichen Probleme und gegebenenfalls Aufklärungs- oder Beweisbedarf sieht, kann es sinnvoll sein, die Partei nicht mit zum Termin zu nehmen.

Welche Nachteile können mit dem Nichterscheinen verbunden sein?

Dabei sollten die Vor- und Nachteile des Nichterscheinens besonders abgewogen werden. Das Gericht kann gegen die nicht erschienene Partei ein Ordnungsgeld verhängen. Möglich ist auch die Verhängung einer 1,0-Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GKG. Wenn es um sehr viel geht, kann man das schon mal in Kauf nehmen. Das Nichterscheinen kann aber auch nachteilige prozessuale Folgen haben.

Anwälte greifen gerne auf die Möglichkeit des § 141 Abs. 3 ZPO zurück und lassen sich als Vertreter der Partei entsenden. Sie nehmen dann eine Doppelfunktion wahr, einmal sind sie Prozessbevollmächtige und zum anderen vertreten sie die Partei auch persönlich. Dafür bedarf es zunächst einer gesonderten Vollmacht. Aber Vorsicht, neben der Berechtigung zum Abschluss eines Vergleichs muss der Vertreter auch zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage sein. Das ist der Anwalt aber regelmäßig nicht, wenn es um Vorgänge geht, an denen die Partei persönlich beteiligt war. Werden entsprechende Fragen in der mündlichen Verhandlung gestellt und kann sie der Anwalt genau deshalb nicht beantworten, ist das Gericht nicht gehindert, ein Ordnungsgeld zu verhängen. Anders ist es aber, wenn er die Frage nicht beantworten will, denn einen Einlassungszwang gibt es nicht..

Wenn der Anwalt oder ein sonstiger Vertreter zur weiteren Sachverhaltsaufklärung nichts beitragen wollen oder können, kann dies allerdings schwerwiegende Nachteile für den Prozess selbst haben, weil zum Beispiel Substantiierungsmängel nicht behoben werden können oder weiteres Vorbringen verspätet wäre. Zudem ist die Parteianhörung auch Gegenstand der freien richterlichen Beweiswürdigung, dazu zählt im Zweifel auch der Umstand, dass eine Partei trotz Anordnung nicht erschienen ist. Im Zweifel kann das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch den Angaben und Behauptungen, die eine Partei bei ihrer informatorischen Befragung macht, glauben, auch wenn sie sonst keinen Beweis erbringen kann (BGH, Urteil vom 27.09.2017 – II ZR 48/17).

Wie lassen sich prozessuale Nachteile vermeiden?

Wenn sich in der mündlichen Verhandlung die genannten Nachteile abzeichnen, bleibt oft nur noch die Flucht in die Säumnis. Dann darf aber auch kein Ordnungsgeld mehr verhängt werden.

Im Vorfeld kann der Anwalt einen Antrag auf Entbindung der Partei vom persönlichen Erscheinen stellen. Dafür müssen aber Gründe vorliegen. Manchmal hilft auch ein Telefonat mit dem zuständigen Richter, um in Erfahrung zu bringen, ob das persönliche Erscheinen des Mandanten wirklich erforderlich ist oder ob eine Vertretung durch den Anwalt mit entsprechenden Befugnissen für den Vergleichsschluss genügt. Mit etwas Glück erfährt man dann bereits, zu welchem Aspekt er die weitere Sachverhaltsaufklärung für erforderlich erachtet.

Fazit

Das persönliche Erscheinen des Mandanten in der mündlichen Verhandlung wird manchmal vom Richter bewusst angeordnet, manchmal ohne näheren Grund. Wenn der Mandant an der mündlichen Verhandlung nicht teilnimmt, egal ob aus taktischen Gründen oder weil er verhindert ist, sollte der Anwalt dafür sorgen, dass dem Mandanten daraus keine Nachteile entstehen: Durch Entsendung eines mit ordnungsgemäßer und ausreichender Vollmacht ausgestatteten Vertreters oder eine Entbindung vom persönlichen Erscheinen. Ist dies nicht möglich und kommt der Mandant mit zum Termin, so muss er darauf gut vorbereitet werden, damit er seine Position durch sein Verhalten nicht verschlechtert.

Foto:Adobe.Stock/©aerogondo

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Jana Narloch ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. 2017 machte sie sich selbständig und gründete gemeinsam mit ihrem Kollegen Urban Schädler die Kanzlei Schädler Narloch Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, in der sie auch weiterhin geschädigte Verbraucher und Unternehmen auf den Gebieten des Bank- und Kapitalmarktrechts vertritt.

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