Im Infobrief Spezial/MkG 3/2015, S. 6 f. wurde das Instrument des Factorings in seinen rechtlichen Strukturen dargestellt. Danach haben sich alle Zweifel an der Zulässigkeit des Factorings als unbegründet erwiesen. Entgegen landläufiger Auffassung wird Factoring nicht vorwiegend zur Überwindung von Liquiditätsengpässen genutzt, denn Factoring setzt Kreditfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Unternehmens voraus. Wer Factoring betreibt, outet sich also nicht als krisengefährdet. Trotzdem ist Factoring auch eine Möglichkeit, einer sich abzeichnenden Krise rechtzeitig vorzubeugen und diese damit zu verhindern.

Gleichwohl gehört die Finanzierung neben der Sicherheit und der Dienstleistung zu den Hauptfunktionen des Factorings. Hierzu folgende Übersicht:

Finanzierung Sicherheit Dienstleistung
Vorzeitige Umwandlung von Forderungen vor Fälligkeit in Liquidität

Reduzierung der Kreditlinie bei Banken

Einsparung eines Zwischenfinanzierungsaufwandes

Erhöhte Inanspruchnahme von Skonti bei Gläubigern

Angebot längerer Zahlungsziele an Auftraggeber, ohne dass dadurch Liquiditätsnachteile entstehen

Bonitätsprüfung der Auftraggeber von Rechtsanwälten durch den Factor

Übernahme des Forderungsausfallrisikos durch den Factor i.R.d. echten Factorings

Übernahme der Debitorenbuchhaltung, des Forderungseinzugs, Mahn- und Inkassowesens sowie der gerichtlichen Durchsetzung durch den Factor

Überwachung des Forderungseingangs durch den Factor

Vereinbarung von Ratenzahlungen etc.

Gewinn an produktiver Zeit durch Auslagerung des Forderungsmanagements verbunden mit mehr Zeit für das Kerngeschäft

Eine nicht unbedeutende Rolle spielt das Factoring auch bei der Kanzleiübertragung. Denn der Käufer der Kanzlei hat den Kaufpreis in der Regel finanziert mit der Folge, die monatlichen Raten der Bank bedienen zu müssen. Dass er dabei auf einen regelmäßigen und möglichst vollständigen Forderungseingang angewiesen ist, bedarf keiner besonderen Betonung.

Eine Kanzlei mit schleppendem Forderungseingang und/oder nicht unerheblichen Forderungsausfällen wird auch einen entsprechend geringeren Kaufpreis erzielen. Denn je älter die Forderungen sind, desto geringer ist ihre Beitreibungswahrscheinlichkeit, wie sich aus nachfolgender Übersicht ergibt:

Forderung fällig seit Beitreibungs-wahrscheinlichkeit
2 Monaten 90 %
3 Monaten 73 %
6 Monaten 57 %
12 Monaten 25 %

(Quelle: DWA Wirtschaftsauskunft, Online Wirtschaftsauskünfte & Bonitätsprüfung)

Deshalb ist eine strikte Kontrolle der mit den Auftraggebern vereinbarten Zahlungsmodalitäten unverzichtbar.

Daran mangelt es aber aus zeitlichen Gründen vielfach in der Praxis mit der Folge, dass Forderungen ganz oder teilweise ausfallen. Das wirkt sich dann kaufpreismindernd aus. Hat also der Kanzleiinhaber nicht genügend Ressourcen für ein professionelles Forderungsmanagement, empfiehlt sich dessen Auslagerung.

Factoring unterliegt den strengen Vorschriften des KWG, insbesondere des § 32 KWG. Rechtsanwaltsgesellschaften als Anbieter von Factoring und Inkasso unterliegen folgenden Aufsichtsbehörden:

für die Rechtsberatung:Rechtsanwaltskammer

für das Inkasso:Oberlandesgericht

für das Factoring: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und Bundesbank

Factoring-Anbieter müssen ferner neben den Jahresabschlüssen und den Prüfungsberichten, die Wirtschaftsprüfer oder Prüfungsverbände im Rahmen der Jahresabschlussprüfung erstellen, regelmäßig auch Kurzbilanzen einreichen, aus denen die wichtigsten Bilanz- und Risikopositionen und deren Veränderungen hervorgehen.

Dies untermauert ein weiteres Mal die Seriosität des Factorings. Soweit diesbezüglich immer noch Zweifel geäußert werden, sind diese unbegründet.

Ausführliche Informationen finden Sie in der eBroschüre „Wie Rechtsanwaltskanzleien Honorare sichern und liquide bleiben“, erschienen beim Deutschen AnwaltVerlag.

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