Verjährungshemmung Corona

Von Benjamin Schauß

Das Mahnverfahren gem. §§ 688 ff. ZPO stellt nicht nur eine schnelle und kostengünstige Alternative zum ordentlichen Klageverfahren dar. In der Praxis bietet es kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist oftmals die einzige Möglichkeit, den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Auch wenn eine gute Kanzleiorganisation solche Situationen weitestgehend vermeidet, so lassen sich diese, zum Beispiel bei Mandatsübertragung kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist, nicht immer ausschließen.

Bleibt nur noch wenig Zeit bis zum Ablauf der Verjährungsfrist und kann eine auf Zahlung einer Geldsumme gerichtete Klage aufgrund fehlender Unterlagen oder wegen des überdurchschnittlichen Umfangs nicht mehr vor Ablauf der Verjährungsfrist eingereicht werden, so wird man beim zuständigen Mahngericht (§ 689 ZPO) den Erlass eines Mahnbescheides beantragen.

Sofern der geltend gemachte Anspruch hinreichend bestimmt ist, wird dessen Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch Zustellung des Mahnbescheides gehemmt. Wird der Mahnbescheid sehr kurz vor Ablauf beantragt, ist eine Zustellung innerhalb der Verjährungsfrist regelmäßig nicht zu erwarten. Die Hemmungswirkung tritt gem. § 167 ZPO jedoch bereits mit dem Eingang des Mahnantrags ein, wenn die Zustellung „demnächst“ erfolgt.

Wann erfolgt die Zustellung noch „demnächst“?

Abweichend von der in der Regel geltenden Frist von 14 Tagen im Rahmen des § 167 ZPO ist bei der Zustellung des Mahnbescheids in Anlehnung an § 691 Abs. 2 ZPO eine Zustellung innerhalb eines Monats noch als „demnächst“ anzusehen (BGH NJW-RR 2006, 1436). Bei nicht vom Zustellungsbetreiber verursachten Verzögerungen, z.B. im Geschäftsbetrieb des Gerichts, sind im Einzelfall weitaus höhere Überschreitungen noch als „demnächst“ zu erachten (für mehr als zwei Monate: BGH NJW 2005, 1194). Verzögerungen nach Zustellung des Mahnbescheids haben auf die Hemmung der Verjährung keine Auswirkung (BGH NJW-RR 2008, 865).

Wie lange ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt?

Die Verjährungshemmung beträgt ab Zustellung des Mahnbescheides mindestens sechs Monate. Legt der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid fristgerecht Widerspruch ein, wird auf Antrag in das streitige Verfahren übergeleitet. Gerät das Verfahren in den Stillstand, weil die Parteien es nicht weiter betreiben, z.B. weil der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht gestellt wird oder die Gerichtskosten nicht eingezahlt werden, endet die Verjährungshemmung sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung (§ 204 Abs. 2 S. 2 BGB).

Wie werden die Fristen sicher notiert?

In jedem Fall sollte daher eine Frist von sechs Monaten ab Widerspruchsmitteilung notiert werden. Datiert die Widerspruchsnachricht des Mahngerichts z.B. vom 07.02.2017, sollte der Fristablauf der Verjährungshemmung auf den 07.08.2017 eingetragen werden. Wird nach Einzahlung der Gerichtskosten und Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens der Antragsteller gem. § 697 Abs. 1 S. 1 ZPO aufgefordert, den Anspruch zu begründen, kann die sechsmonatige Frist entsprechend umgetragen werden, da die Aufforderung dann die letzte Verfahrenshandlung darstellt.

Auf welchen Zeitpunkt wird bei der letzten Verfahrenshandlung abgestellt?

Nicht unumstritten ist, ob für den Lauf der Frist der Zeitpunkt der Erledigung der gerichtlichen Verfahrenshandlung (so OLG München NJW-RR 1988, 896), der Absendung der schriftlichen Verkörperung (so BGH NJW 1979, 809; NJW 1981, 1550) oder der Zeitpunkt des Zugangs bei dem Adressaten maßgeblich ist (so BGH, NJW 1997, 1777; NJW-RR 1998, 954). Wenn auch die „neueste“ Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes von dem spätesten dieser Zeitpunkte ausgeht, sollte aus anwaltlicher Vorsicht für den Fristbeginn das Datum des Schriftstückes gewählt werden.

 

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Benjamin Schauß ist Rechtsanwalt bei der überregionalen Wirtschaftskanzlei Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Im Bereich des Bank- und Finanzrechts berät und vertritt er in erster Linie Banken, Finanz- und Zahlungsverkehrsdienstleister.

Foto: Adobe Stock/kwarner

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