Vergütungsvereinbarungen sind für Rechtsanwälte von praktischer Bedeutung. Kommt es zu einer Vergütungsvereinbarung, wird in der Regel ein Stundenhonorar vereinbart. Dieses bietet dem Rechtsanwalt die Möglichkeit, seinen Arbeitsaufwand der Mandatsbearbeitung an seinem tatsächlichen Zeitaufwand zu orientieren. Auch für den Mandanten bietet die Zeitvergütung den Vorteil der Nachvollziehbarkeit, Aufwandsbezogenheit sowie Vergleichbarkeit der erbrachten Rechtsberatung. Für eine wirksame Vergütungsvereinbarung muss der Rechtsanwalt allerdings einige formelle und materielle Voraussetzungen beachten.

1. Voraussetzung einer wirksamen Vergütungsvereinbarung

Gem. § 3a Abs. 1 RVG bedarf eine Vereinbarung über die Vergütung der Textform im Sinne von § 126b BGB. Die Vergütungsvereinbarung muss als solche bezeichnet werden und sich deutlich von anderen Vereinbarungen absetzen. Der Begriff „Vergütungsvereinbarung“ muss nicht verwendet werden, denkbar sind vergleichbare Bezeichnungen wie „Honorarvereinbarung“ oder „Gebührenvereinbarung“. Des Weiteren sollte die Vergütungsvereinbarung eine Beschreibung des Mandatsgegenstands enthalten. Dies ist zweckmäßig, da die Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG bestimmt ist und sich von anderen anwaltlichen Tätigkeiten deutlich abgrenzen lässt. Auch wenn die Textform weder die eigenhändige Unterschrift noch die Datumsangabe zwingend erfordert, dürfte es hinsichtlich einer Beweiserleichterung und Dokumentation über den Abschluss der Vergütungsvereinbarung sinnvoll sein, die Erklärung mit Datumsangabe beiderseitig – Mandant und Rechtsanwalt – zu unterzeichnen.

Vergütungsvereinbarungen im Bereich der gerichtlichen Vertretung – somit kein Anwendungsfall von § 34 RVG – haben einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten müssen. Sinn und Zweck dieses Hinweises ist es, dem Mandanten deutlich zu machen, dass er die Anwaltsvergütung – soweit die gesetzliche Vergütung überschritten wird – selbst tragen muss. Fehlt ein solcher Hinweis, führt dies nicht zur Unwirksamkeit im Sinne von § 4b RVG.

2. Höhe der Stundenvergütung

In Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung ist bei Stundensätzen zwischen 250 und 300 € von einer Angemessenheit und Üblichkeit auszugehen. Das OLG Hamm entschied, dass ein in einem Streitfall angesetzter Stundensatz i.H.v. 275 € netto nicht unangemessen hoch, sondern vielmehr üblich im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB sei (vgl. OLG Hamm Urteil vom 07.07.2015 – Az.: 28 U 189/13). Das OLG Karlsruhe sah dies bei einem Stundensatz von 300 € ähnlich.

3. Rechtsfolgen einer fehlerhaften Vergütungsvereinbarung

Eine erfolgsunabhängige Vergütung – bspw. eine Stundenhonorarvereinbarung – ist fehlerhaft gemäß § 4b RVG, wenn sie

• nicht die Textform einhält,

• nicht als Vergütungsvereinbarung oder mit einem entsprechendem Synonym überschrieben wird,

• sich von anderen Vereinbarungen nicht deutlich absetzt oder

• wenn sie in einer Vollmacht enthalten ist.

Der Rechtsanwalt darf dann keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. Daher kann dies im Einzelfall für den Rechtsanwalt kostspielig sein und das Mandat unwirtschaftlich machen. Insbesondere in Fällen, in denen der Streitwert gering, der Arbeitsaufwand allerdings hoch ist.

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