Häufig wird der Anwalt von mehreren Geschädigten beauftragt, anlässlich desselben Unfalls Schadensersatzansprüche zu regulieren. Es fragt sich für ihn dann, ob die Regulierung für die einzelnen Geschädigten eine Gebührenangelegenheit ist oder ob er die Mandate getrennt abrechnen kann.

  • Geht man von verschiedenen Angelegenheiten aus, so erhält der Anwalt von jedem vertretenen Geschädigten eine einfache Geschäftsgebühr aus dem ihn betreffenden Wert.
  • Geht man dagegen von einer Angelegenheit aus, so erhält der Anwalt eine einfache Geschäftsgebühr aus dem Gesamtwert aller zu regulierenden Ansprüche. Eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV kommt daneben nicht in Betracht, weil der Anwalt nicht wegen desselben Gegenstands, sondern wegen unterschiedlicher Gegenstände beauftragt wird.

Aufgrund der Gebührendegression ist das Gebührenaufkommen bei gemeinsamer Abrechnung insgesamt geringer.

Entscheidend ist zunächst, wie dem Anwalt die Aufträge erteilt werden. Lässt sich der Anwalt einen (Gesamt-)Auftrag von allen Geschädigten erteilen, liegt nur eine Angelegenheit vor, sodass er nur einmal aus dem Gesamtwert abrechnen kann. Lässt er sich dagegen gesonderte Aufträge erteilen, kann er gesondert abrechnen.

In aller Regel wollen mehrere Geschädigte kein gemeinsames Mandat erteilen. In diesem Falle würde der Anwalt nämlich die gesamte Regulierung in einer Akte bearbeiten und sämtliche Ansprüche auch in gemeinsamer Korrespondenz geltend machen, sodass jeder Geschädigte auch erfahren würde, welche Zahlungen der andere Geschädigte erhält. Auch von sonstigen Umständen würde der andere Mandant umfassend Kenntnis erhalten, da bei gemeinsamer Vertretung die Verschwiegenheitspflicht untereinander faktisch aufgehoben wäre.

Der Anwalt sollte also darauf achten, dass ihm gesonderte Aufträge erteilt werden und er dann auch die Korrespondenz jeweils gesondert führt.

Nach ganz überwiegender Rechtsprechung sind die Kosten dieses getrennten Vorgehens auch vom gegnerischen Haftpflichtversicherer zu erstatten. Es liegt kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor, wenn mehrere Geschädigte denselben Anwalt gesondert beauftragen. Der gegnerische Haftpflichtversicherer muss vielmehr diese Kosten des getrennten Vorgehens auch erstatten (AG Mülheim v. 3.5.2012 – 23 C 1958/11, AGS 2012, 375; AG Landshut v. 24.9.2014 – 10 C 1002/14, AGS 2015, 542; AG Passau v. 4.8.2015 – 18 C 2166/14, AGS 2016, 2; AG Aichach v. 5.1.2016 – 102 C 908/15; ebenso bereits früher LG Hagen v. 2.12.1977 – 12 O 150/77, AnwBl 1978, 67; LG Flensburg v. 13. 3. 1975 – 2 O 16/75, JurBüro 1975, 764). Dies gilt auch bei der Vertretung von Eheleuten (LG Passau v. 29.4.2015 – 3 S 101/14, AGS 2015, 440).

Bevor der Anwalt allerdings ein Mandat für mehrere Geschädigte annimmt, sollte er vorher sorgfältig prüfen, ob er diese Mandate auch annehmen kann, also ob er nicht in die Gefahr einer Interessenkollision geraten kann. Das wäre der Fall, wenn die Geschädigten untereinander auch Ansprüche geltend machen könnten. Tritt ein solcher Fall ein, muss der Anwalt alle Mandate niederlegen und verliert sämtliche bis dahin ntstandenen Vergütungsansprüche (LG Saarbrücken, v. 16.1.2015 – 13 S 124/14, AGS 2015, 155).

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