Nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG erhalten die beteiligten Anwälte in einem Verfahren, in dem eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, auch ohne Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins eine Terminsgebühr, wenn sie einen schriftlichen Vergleich schließen. In der Praxis ist immer noch die Auffassung anzutreffen, der Vergleich müsse vor Gericht geschlossen oder dort zumindest nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt worden sein (so z.B. LSG Niedersachsen-Bremen, AGS 2016, 69; zur vergleichbaren Vorschrift der Anm. S. 1 Nr. 1 zu Nr. 3106 VV RVG).

Beispiel: In einem Rechtsstreit vor dem LG bietet der Anwalt des Beklagten nach Eingang der Klage schriftlich einen Vergleich an, wonach sich der Beklagte bereit erklärt, einen bestimmten Betrag zum Ausgleich der Klageforderung zu zahlen, wenn der Kläger daraufhin seine Klage zurücknehme. Darüber hinaus erklärt der Anwalt des Beklagten, für den Fall der Klagerücknahme keinen Kostenantrag zu stellen. Der Anwalt des Klägers schreibt zurück, dass er den Vergleich annehme. Nach Eingang der Vergleichssumme nimmt er in Vollziehung des Vergleichs die Klage zurück. Eine Besprechung der Anwälte i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG hat nicht stattgefunden.

In Betracht kommt eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG. Diese Variante der Terminsgebühr setzt voraus

  • ein Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung und
  • den Abschluss eines Vergleichs, der schriftlich geschlossen wird.

Beim Verfahren vor dem Landgericht handelt es sich um ein Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung, wie sich aus § 128 Abs. 1 ZPO ergibt, sodass die erste Voraussetzung erfüllt ist.

Was ein „Vergleich“ ist, ergibt sich wiederum aus § 779 Abs. 1 BGB. Dessen Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Parteien durch Zahlung eines Teilbetrags unter Verzicht auf den Restbetrag ein streitiges Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt haben.

Was „schriftlich“ bedeutet, ergibt sich aus § 126 BGB. Dazu zählt nicht eine von beiden Vertragsparteien eigenhändig unterzeichnete Urkunde, sondern auch wechselseitige schriftliche Korrespondenz, aus der sich Angebot und Annahme ergeben.

Weitere Voraussetzungen müssen nicht erfüllt sein.

Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig und verlangt gerade keinen gerichtlichen Vergleich. Dem Gesetzgeber war auch der Unterschied zwischen einem privatschriftlichen Vergleich, einem gerichtlichen Vergleich oder einem nach § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich festgestellten Vergleich bekannt. So fordert er für die Verfahrensdifferenzgebühr der Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG ausdrücklich einen „vor Gericht abgeschlossenen oder nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich“; in der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG findet diese Einschränkung dagegen keine Erwähnung. Hier ist nur vom „schriftlichen Vergleich“ die Rede. Was ein Vergleich ist, und was unter schriftlich zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Gesetz (s.o.). Eine gerichtliche Protokollierung wird hier gerade nicht verlangt.

Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift spricht gegen eine Einschränkung. Mit der Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG (ebenso der nach Anm. S. 1 Nr. 1 zu Nr. 3106 VV RVG) sollte eine Entlastung der Gerichte erreicht werden. Nach der BRAGO war es Usus, dass ein Vergleich zuvor ausgehandelt und dann im Termin „nach Erörterung“ protokolliert wurde. Anderenfalls konnten die Prozessbevollmächtigten nämlich keine Erörterungs- bzw. Verhandlungsgebühr verdienen. Um diese überflüssigen gerichtlichen Tätigkeiten entbehrlich zu machen, hatte der Gesetzgeber die Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG eingeführt. Er wollte für die Anwaltschaft einen Anreiz schaffen, das Verfahren ohne Inanspruchnahme des Gerichts vergleichsweise zu erledigen und dennoch die Terminsgebühr abrechnen zu können. Würde man aber jetzt wiederum verlangen, dass der Vergleich der Parteien vor Gericht protokolliert werden oder das Gericht zumindest nach § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen feststellen müsste, wäre der Zweck verfehlt, weil das Gericht sich dann doch wiederum mit dem Vergleich befassen müsste. Anders ausgedrückt: Ein Anwalt, der dem Gericht auch noch die Protokollierung des Vergleichs entbehrlich macht, das Gericht also noch weiter entlastet, würde schlechter gestellt als ein Anwalt, der dem Gericht die Arbeit der Protokollierung bzw. Beschlussfeststellung nicht erspart.

Ein Blick in die gängigen Kommentierungen belegt auch, dass diese durchweg nur einen privatschriftlichen Vergleich fordern, nicht aber auch eine Beteiligung des Gerichts an diesem Vergleich (AnwK-RVG/Onderka, 7. Aufl. 2014, Nr. 3104 Rn 78; Bischof/Jungbauer, RVG, 6. Aufl. 2014, Nr. 3104 Rn 54; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl. 2015, Nr. 3104 Rn 69).

Diese Auffassung hat das OLG Köln jetzt bestätigt (RVGreport 2016, 259 = Rpfleger 2016, 609 = NJW-Spezial 2016, 540). Ebenso bereits LAG Hamburg (RVGprof. 2010, 192 = RVGreport 2011, 110).

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Foto: Adobe Stock/©mrmohock 

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