Mündliche Verhandlung

Von Jana Narloch

Im Zivilverfahren ordnen die Gerichte oft das persönliche Erscheinen der Parteien zum Termin an, etwa zur Aufklärung des Sachverhalts oder für die Güteverhandlung (§§ 141 Abs. 1 278 Abs. 3 ZPO). Auch wenn wir Anwälte es nicht immer für sinnvoll halten, manchmal lässt sich die persönliche Teilnahme des Mandanten an der mündlichen Verhandlung nicht vermeiden. Schließlich will man keine prozessualen Nachteile provozieren. Die Teilnahme des Mandanten an der mündlichen Verhandlung bedarf einer guten Vorbereitung. Auch die Tücken im Termin mit einem mehr oder weniger auskunftsfreudigen Mandanten gilt es, zu bewältigen.

Informationen zum Verfahrensablauf

Viele Mandanten haben keine oder kaum Erfahrung mit Gerichtsverfahren und sind vor einem Termin entsprechend nervös und unsicher. Dem Mandanten sollte daher der wesentliche Verfahrensablauf erklärt werden. Dazu können auch ganz praktische Hinweise gehören, zum Beispiel:

  • dass er sich bei einer Verspätung direkt bei der Geschäftsstelle melden soll;
  • dass Personenkontrollen durchgeführt werden und er am besten kein Messer oder sonstige gefährliche Gegenstände bei sich führt;
  • wo man sich trifft;
  • dass der Mandant beim Warten nicht unbedarft mit der Gegenseite plaudern soll.

Eine Frage kommt regelmäßig vom Mandanten: „Was soll ich anziehen?“

Ich empfehle für die mündliche Verhandlung Kleidung, in der sich der Mandant wohlfühlt, die er sonst auch trägt. Wenn das der Trainingsanzug ist, darf es auch schon mal etwas förmlichere Kleidung sein.

Vorbereitung in der Sache

Weitaus wichtiger für die mündliche Verhandlung ist aber die Vorbereitung des Mandanten auf etwaige Fragen des Gerichts zum Sachverhalt. Es kann helfen, noch einmal die Gerichtsakte mit dem Mandanten durchzugehen. Vielen Mandanten ist vor dem Termin nicht immer klar, was der Anwalt für sie vorgetragen hat und insbesondere aus welchem Grund ein bestimmter Vortrag erfolgte oder nicht erfolgte. Auch die Anlagen, sowohl die eigenen als auch die gegnerischen sollten nochmals besprochen werden. Die Anwälte und das Gericht kennen die Anlagen, ihre Bezeichnungen und Nummerierungen, der Mandant dagegen nicht. In vielen Fällen hat er die Existenz von Vertragsunterlagen, die sich bereits seit Jahren beim Anwalt befinden, wieder vergessen. Gleiches betrifft auch den zeitlichen Ablauf eines Sachverhalts, den der Anwalt oft anhand der Unterlagen rekonstruiert. Dieses Wissen sollte auch der Mandant haben, für den Fall, dass er befragt wird. Gleichzeitig sollte dem Mandanten klargemacht werden, dass er bei Fragen auf die Unterlagen verweisen kann oder darum bitten kann, die Unterlagen einzusehen.

Es geht nicht darum, den Mandanten zu manipulieren oder gar zu falschen und abgesprochenen Aussagen anzustiften. Der Mandant sollte aber sensibilisiert werden, Fragen genau zu erfassen und gegebenenfalls differenziert zu antworten. Auf eine geschlossene Frage muss er nicht zwangsläufig mit „ja“ oder „nein“ antworten. Wird er gefragt: Wissen Sie noch, wann das Gespräch war?“, gibt es eben nicht nur die Antworten: „Ja, am 10.05.2011“ oder „Nein, ich weiß es nicht mehr“. Die Antwort kann auch lauten: „Genau weiß ich es nicht mehr, aber ich erinnere mich, dass es einige Tage vor der Unterzeichnung des Vertrages war, wann das war, steht ja auf dem Vertrag.“

Die Aussagen des Mandanten können auch bei einem Tatsachenvortrag hilfreich sein, den man nicht beweisen kann, etwa einzelne Schadenspositionen, wenn die Belege abhandengekommen sind. Wegen der Möglichkeit der freien Beweiswürdigung kann auch die Aussage des Mandanten, dass er eine Zahlung in einer bestimmten Höhe und in einer bestimmten Art und Weise erbracht habe, später als bewiesene Tatsache gewertet werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 27.09.2017 – XII ZR 48/17).

Der Mandant im Termin

Schon beim Warten vor dem Gerichtssaal kann Vorsicht geboten sein. Ein nettes Gespräch mit dem gegnerischen Anwalt mag die Atmosphäre auflockern, manchmal führt es aber dazu, dass der gegnerische Kollege vom Mandanten als zu freundlich und harmlos wahrgenommen wird. Im Gerichtssaal achte ich dann darauf, dass der Mandant den Platz bekommt, der am weitesten vom gegnerischen Anwalt und vom Gericht entfernt ist.

Stellt das Gericht dem Mandanten dann Fragen zur Sachverhaltsaufklärung, können diese schon mal einem inquisitorischen Verhör gleichen. Grundsätzlich darf das Gericht natürlich alles fragen, wenn irgendein Bezug zum Sachverhalt besteht. Es darf auch den Mandanten direkt ansprechen. Ein entsprechendes Recht des Gegners oder des gegnerischen Anwalts gibt es bei einer informatorischen Anhörung dagegen nicht. Dafür bedarf es einer besonders angeordneten Parteieinvernahme. Beginnt der gegnerische Anwalt, den eigenen Mandanten direkt zu befragen, sollte das unterbunden werden. Man kann zwar nicht verhindern, dass er die Fragen dann über den Richter stellt, das kann der Fragestellung aber durchaus die Schärfe nehmen. Eine Beantwortung der Fragen des Richters kann der Mandant auch verweigern oder seinen Anwalt für sich sprechen lassen. Es ist auch nicht verboten, wenn der Anwalt das Wort ergreift. Das kann zwar unhöflich sein, aber den Mandanten auch vor unbedachten Äußerungen schützen.

Das Gericht kann diese Umstände im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO berücksichtigen. Doch das, was nicht gesagt wurde, kann auch nicht zum Nachteil des Mandanten verwendet werden. Wenn es aber für die Beweisführung günstig ist, sollte der Anwalt darauf hinwirken, dass die Angaben des Mandanten gemäß § 160 Abs. 4 ZPO gut protokolliert werden. Schließlich kann es bei allzu aussagefreudigen Mandanten außerdem hilfreich sein, ein Zeichen auszumachen, wenn weitere Erklärungen die Sache nicht fördern.

Fazit – Schutz und Vorbereitung für die mündliche Verhandlung sind das A und O

Der Mandant sollte nicht unvorbereitet in die mündliche Verhandlung gehen. Sein Anwalt muss notfalls auch schützend eingreifen. Und wenn das Gericht keine Fragen an den Mandanten hat und man das Verfahren gewinnt, umso besser.

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Jana Narloch ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. 2017 machte sie sich selbständig und gründete gemeinsam mit ihrem Kollegen Urban Schädler die Kanzlei Schädler Narloch Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, in der sie auch weiterhin geschädigte Verbraucher und Unternehmen auf den Gebieten des Bank- und Kapitalmarktrechts vertritt.

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