Mit einer weiteren Frage zur fiktiven Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV hatte sich die Rechtsprechung zu befassen, nämlich damit, ob in einem einstweiligen Anordnungsverfahren vor dem Familiengericht eine fiktive Terminsgebühr möglich ist.

Auch hier stand wieder zur Debatte, ob es sich um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung handelt. Diese Frage hatte der BGH (AGS 2007, 166 = FamRZ 2007, 721 = RVGreport 2007, 143) eigentlich bereits entschieden. Er hatte nämlich klargestellt, dass es sich bei einem einstweiligen Anordnungsverfahren um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung handelt. Aus der Möglichkeit des § 54 Abs. 2 FamFG, eine erneute Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung zu beantragen, folge, dass eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Nach der Auffassung des BGH ist Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG nämlich nicht nur dann anwendbar, wenn das Gericht von vornherein aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden muss, sondern auch dann, wenn die Parteien bzw. Beteiligten die Möglichkeit haben, eine mündliche Verhandlung zu erzwingen.

Ungeachtet dessen hatte das OLG Köln in einer schlecht begründeten Entscheidung (AGS 2017, 70) die fiktive Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs verneint. Das OLG Brandenburg (Beschl. v. 29.3.2017 – 15 W 40/17) hat diese Entscheidung des OLG Köln jedoch ausdrücklich abgelehnt und der Rechtsprechung des BGH folgend eine fiktive Terminsgebühr zugesprochen.

Daher erhält der Anwalt in einem einstweiligen Anordnungsverfahren eine (fiktive) Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV, wenn ein Anerkenntnisbeschluss nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 307 ZPO ergeht oder die Beteiligten einen schriftlichen Vergleich schließen.

Möglich ist die Terminsgebühr darüber hinaus, wenn nach einem Antrag gem. § 54 Abs. 2 FamFG nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 2 ZPO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

Entscheidet das FamG allerdings über den Antrag gemäß § 51 Abs. 2 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung, dann fällt keine Terminsgebühr an. Zwar ist die mündliche Verhandlung vorgeschrieben; die Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung bedarf in diesem Fall jedoch nicht des Einverständnisses der Beteiligten, so dass damit die Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV nicht erfüllt sind.

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