Wertfestsetzung Vergleich

Macht der Anwalt gegen seinen Auftraggeber seine Vergütungsansprüche geltend (sei es im Vergütungsprozess oder im vereinfachten Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG) oder verlangt der Erstattungsgläubiger Erstattung seiner Anwaltskosten im Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 ff. ZPO), wird mitunter der Einwand vorgebracht, dass der Gegenstandswert, nach dem die Anwaltsgebühren berechnet sind, unzutreffend sei. Häufig reagieren Gerichte und Rechtspfleger auf diesen Einwand und fühlen sich dazu angehalten, die Höhe des Gegenstandswerts aufzuklären.

Beispiel: Der Kläger erhebt in einem Pflichtteilsprozess Klage auf Auskunft und Leistung eines noch zu beziffernden Betrags. Das Gericht beraumt Termin zur mündlichen Verhandlung über die Auskunftsklage an. Dort wird der Beklagte zur Auskunft verurteilt. Nach Erteilung der Auskünfte nimmt der Kläger die Klage insgesamt zurück. Das Gericht legt die Kosten dem Beklagten auf und setzt den Streitwert gemäß der Erwartung des Klägers von der Höhe seines Pflichtteilsanspruchs auf 20.000,00 € fest. Daraufhin beauftragt der Beklagte die Festsetzung seiner Vergütung, nämlich einer 1,3-Verfahrensgebühr und einer 1,2-Terminsgebühr aus dem Wert von 20.000,00 €. Der Kläger wendet ein, die Terminsgebühr sei hier nur nach einem geringeren Wert angefallen, nämlich in Höhe von 20 % des Leistungsanspruchs, also maximal 4.000,00 €.

Der Streitwert

Streitwert für Gerichtsgebühren richtet sich nach dem höchsten Wert

Die Streitwertfestsetzung (§ 3 GKG) ist zutreffend. Im Falle einer Stufenklage richtet sich der Streitwert nach dem Wert der höchsten Stufe, in der Regel also nach dem Wert des Leistungsantrags (§ 44 GKG, § 38 FamGKG). Ist der Leistungsantrag noch nicht beziffert, dann ist er danach zu schätzen, welche Erwartungen der Kläger bei Einreichung der Klage von der Höhe seines Anspruchs hatte (OLG Koblenz, Beschl. v. 2.4.2015 – 10 W 171/15, NJW-RR 2015, 832). Ausgehend von der Erwartung des Klägers in Höhe von 20.000,00 € war die Wertfestsetzung des Gerichts daher zutreffend. Da für die Gerichtsgebühren Auskunft und Leistungsanspruch nicht addiert werden, sondern nach § 44 GKG (§ 38 FamGKG) nur der höhere Wert gilt, bedarf es insoweit auch keiner gesonderten Wertfestsetzung für die Auskunftsstufe.

Abweichender Wert für die Anwaltsgebühren

Für Terminsgebühr gilt geringerer Wert

Nach § 32 Abs. 1 RVG richtet sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit grundsätzlich nach dem vom Gericht festgesetzten Wert. Damit wäre also zunächst einmal der Wert von 20.000,00 € maßgebend.

Der Kläger wendet hier allerdings zu Recht ein, dass diese Bindungswirkung nur hinsichtlich der Verfahrensgebühr besteht. Im Gegensatz zu den Gerichtsgebühren fallen beim Anwalt mehrere Gebühren an, so dass auch unterschiedliche Gegenstandswerte gelten können. Da hier nur über den Auskunftsanspruch verhandelt worden ist und auch im Übrigen keine Besprechungen oder Termine hinsichtlich des Hauptanspruchs stattgefunden haben, richtet sich der Gegenstandswert der Terminsgebühr in der Tat nur nach dem geringeren Wert der Auskunft. Insoweit ist also der Einwand des Klägers durchaus berechtigt.

Klärung des Gegenstandswerts

Wertfestsetzungsverfahren ist vorgreiflich

Nunmehr ist aber zu beachten, dass ein Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht dazu berufen ist, über Wertfragen zu entscheiden. Gleiches gilt im Vergütungsprozess für den Richter.

Vielmehr ist für eine abweichende Festsetzung des Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ein gesondertes Verfahren vorgesehen, nämlich das nach § 33 RVG. Macht ein Beteiligter (Anwalt, Auftraggeber oder Erstattungsschuldner) geltend, dass der vom Gericht festgesetzte Wert nicht für die anwaltliche Vergütung maßgebend sei, dann ist auf seinen Antrag hin vom Gericht des jeweiligen Rechtszugs der Wert für die jeweilige(n) Gebühr(en) gesondert festzusetzen.

Für das vereinfachte Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG ist dies im Übrigen ausdrücklich im Gesetz geregelt, nämlich in § 11 Abs. 4 RVG:

§ 11 RVG

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Abs. 1).

Die gleiche Rechtslage gilt aber auch im Kostenfestsetzungsverfahren und im Vergütungsprozess.

Wenn die erstattungspflichtige Partei im Kostenfestsetzungsverfahren den von der erstattungsberechtigten Partei angesetzten Gegenstandswert der Gebühren ihres Rechtsanwalts bestreitet, ist das Kostenfestsetzungsverfahren auszusetzen, bis über die Festsetzung des Gegenstandswertes bestandskräftig entschieden ist.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.6.2010 – I-6 W 21 – 23/10, AGS 2010, 568

Wird im Kostenfestsetzungsverfahren die Bestimmung des maßgeblichen Gebührenstreitwerts erforderlich, ist das Verfahren bis zur Entscheidung des hierfür zuständigen Ausgangsgerichts auszusetzen.
BGH, Beschl. v. 20.3.2014 – IX ZB 288/11, AGS 2014, 246 = NJW-RR 2014, 765 = AnwBl 2014, 564 = RVGreport 2014, 240 = NJW-Spezial 2014, 380 = JurBüro 2014, 364

Der BGH, der auf eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 4 RVG abstellt, übersieht dabei allerdings, dass sich der Zwang zur Aussetzung bereits aus dem auch im Kostenfestsetzungsverfahren anwendbaren § 148 ZPO ergibt, so dass es einer Analogie zu § 11 Abs. 4 RVG nicht bedarf.

Verfahren ist auszusetzen

Im Ausgangsfall muss also das Kostenfestsetzungsverfahren ausgesetzt werden, bis das Prozessgericht rechtskräftig über den Gegenstandswert der Terminsgebühr im Verfahren nach § 33 RVG entschieden hat.

Die vorgeschriebene Aussetzung ist auch gegebenenfalls von einem Rechtsmittelgericht zu beachten, das ebenfalls auszusetzen und das Festsetzungsverfahren nachzuholen hat.

Ist der gerichtlich festgesetzte Wert für die Anwaltsgebühren nicht maßgeblich, ist das Verfahren bei Bestreiten des angegebenen Gegenstandswertes bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über den maßgeblichen Wert auszusetzen, wobei die Aussetzung auch noch im Beschwerdeverfahren erfolgen kann.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.3.2013 – 3 WF 1/12, AGS 2014, 65

1. Wird der Gegenstandswert einer zur Kostenfestsetzung angemeldeten Gebühr bestritten, muss der Rechtspfleger das Verfahren aussetzen, bis die fehlende Wertfestsetzung nachgeholt ist.

2. Auch das im Kostenfestsetzungsverfahren tätige Beschwerdegericht kann die ausstehende Wertfestsetzung nicht an sich ziehen.
OLG Koblenz, Beschl. v. 7.3.2018 – 14 W 89/18, AGS 2019, 199

Bei der Pflicht zur Aussetzung handelt es sich auch nicht um unnötige „Förmelei“, da die Zuständigkeiten und die Rechtsmittel unterschiedlich ausgestaltet sind. So kann z. B. im Wertfestsetzungsverfahren gegen die Entscheidung des LG eine weitere Beschwerde zum OLG erhoben werden, die im Kostenfestsetzungsverfahren nicht vorgesehen ist. Andererseits können Vergütungsprozess, Vergütungsfestsetzung und Kostenfestsetzung bis zum BGH gehen, während in Wertfestsetzungsverfahren eine Zuständigkeit des BGH ausgeschlossen ist.

Praxishinweis

Ergibt sich im Kostenfestsetzungsverfahren, im Vergütungsprozess oder im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG ein Streit über die Höhe des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit, so ist unbedingt darauf zu achten, dass das Verfahren ausgesetzt und die Wertfestsetzung im Verfahren nach § 33 RVG nachgeholt wird.

Foto: Adobe Stock/AA+W

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