Vorschuss Staatskasse

Von Detlef Burhoff

In der letzten Ausgabe habe ich die allgemeinen Fragen zum Anspruch auf einen Vorschuss gegenüber der Staatskasse (§ 47 RVG) dargestellt. Die nachfolgenden Ausführungen befassen sich mit den Anspruchsvoraussetzungen und der Höhe des Vorschusses.

FrageAntwort
1.Welche Regelung enthält § 47 RVG?§ 47 Abs. 1 Satz 1 RVG unterscheidet zwischen Gebühren und Auslagen.
2.Welche Voraussetzungen müssen für einen Vorschuss auf Gebühren erfüllt sein?Einen Vorschuss auf Gebühren kann der Rechtsanwalt nur auf die (bereits) „entstandenen Gebühren“ verlangen (AG Koblenz AGS 2005, 352). Für noch nicht entstandene Gebühren, wie z.B. eine Terminsgebühr, kann ein Vorschuss nicht gefordert werden; die voraussichtliche Entstehung reicht nicht aus (LSG Thüringen, Beschl. v. 5.8.2013 – L 6 SF 904/13 B; Burhoff, RVGreport 2011, 327).

Hinweis:
Der Anspruch auf einen Vorschuss nach § 47 RVG unterscheidet sich also von dem Anspruch des Wahlanwalts nach § 9 RVG, der auch einen Vorschuss auf die voraussichtlich noch entstehenden Gebühren verlangen kann.
3.Müssen die Gebühren fällig sein?Nein.
4.Welche Voraussetzungen müssen für einen Vorschuss auf Auslagen erfüllt sein?Der Anspruch des Rechtsanwalts auf einen Vorschuss für Auslagen erfasst „die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen“. Er geht also weiter als der Vorschussanspruch auf Gebühren.
5.Welche Auslagen werden vom Vorschussanspruch umfasst?Vom Vorschussanspruch erfasst werden die in Teil 7 VV RVG aufgeführten Auslagen, z.B. die Reisekosten nach Nr. 7003 ff. VV RVG (vgl. LG Bautzen JurBüro 2007, 655). Der Rechtsanwalt kann aber auch einen Vorschuss für Aufwendungen i.S.v. § 670 BGB geltend machen (OLG Hamm RVGreport 2013, 307 = AGS 2013, 307 [für im Zivilverfahren eingeholtes Privatgutachten]).
6.Muss der Anspruch auf Ersatz der Auslagen bereits fällig sein?Nein, auch der Anspruch auf Ersatz der Auslagen muss noch nicht fällig sein.
7.Für welche Auslagen kann ein Vorschuss geltend gemacht werden?Der Rechtsanwalt kann auf alle Auslagen einen Vorschuss verlangen, die bei Anwendung eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls voraussichtlich entstehen. Die Entstehung muss im Rahmen des § 46 Abs. 2 RVG höchstwahrscheinlich sein (Burhoff/Volpert, RVG, 4. Aufl. 2014, Teil A: Vorschuss aus der Staatskasse [§ 47], Rn 2343 ff.; Hartung/Schons/Enders-Hartung, RVG, 3. Aufl. 2017, § 47 Rn 15; vgl. auch noch OLG Hamm, a.a.O.). Damit bietet das Verfahren zur Festsetzung eines Vorschusses nach § 47 Abs. 1 RVG eine gute Möglichkeit zu klären, ob Auslagen von der Staatskasse erstattet werden.
8.In welcher Höhe kann der Rechtsanwalt einen Vorschuss verlangen?§ 47 Abs. 1 RVG gewährt einen „angemessenen“ Vorschuss.
9.Was ist unter einem „angemessenen Vorschuss“ zu verstehen?Sinn und Zweck des § 47 RVG ist es, dem Rechtsanwalt bereits für den Zeitraum zwischen dem Entstehen des Anspruchs und der sich nach § 8 RVG richtenden Fälligkeit, die ggf. länger hinausgeschoben sein kann, eine Vergütung zukommen zu lassen. Deshalb richtet sich der „angemessene Vorschussanspruch“ nach dem Erfüllungsanspruch, der dem Rechtsanwalt zusteht (AnwKomm-RVG/Fölsch, 7. Aufl., § 47 Rn 10; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 22. Aufl., § 47 Rn 2).
10.Kommt es auch bei Auslagen auf deren „Angemessenheit“ an?Es ist zu unterscheiden:

- Bei bereits entstandenen Auslagen kommt es auf die „Angemessenheit“ nicht mehr an (Hartung/Schons/Enders-Hartung, a.a.O., § 47 Rn 22).

- Bei noch entstehenden Auslagen kann die Staatskasse hingegen die Angemessenheit daraufhin prüfen, ob die Auslagen zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich sind (Hartung/Schons/Enders-Hartung, a.a.O.).
11.Muss sich der Rechtsanwalt ggf. auf Teilbeträge verweisen lassen?Nein, und zwar weder bei Gebühren noch bei Auslagen (AnwKomm-RVG/Fölsch, a.a.O., § 47 Rn 10; Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 47 Rn 2). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt in der Lage ist, die Auslagen bis zur Fälligkeit seiner Vergütung nach § 8 RVG selbst zu tragen (Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 47 Rn 4).
12.Wie berechnet sich ein Vorschuss auf Betragsrahmengebühren?Bei Betragsrahmengebühren, z.B. in Sozialgerichtsverfahren nach Nr. 3102, 3106 VV RVG, kann der Rechtsanwalt den Vorschuss in Höhe der Mittelgebühr geltend machen (AnwKomm-RVG/Fölsch, a.a.O., § 47 Rn 13; Mayer/Kroiß-Ebert, RVG, 6. Aufl., § 47 Rn 8; LSG Baden-Württemberg JurBüro 1990, 883).
13.Wie berechnet sich ein Vorschuss auf Festbetragsgebühren?Verdient der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt Festbetragsgebühren, wie z.B. als Verteidiger nach den Teilen 4–5 VV RVG, kann er nur diese – dann aber in voller Höhe – geltend machen (AnwKomm-RVG/Fölsch, a.a.O.; Hartung/Schons/Enders-Hartung, a.a.O., § 47 Rn 18).
14.Wie berechnet sich ein Vorschuss auf Wertgebühren?Zugrunde zu legen sind die Gebührentabellen der §§ 13, 49 RVG (AnwKomm-RVG/Fölsch, a.a.O., § 47 Rn 12; Hartung/Schons/Enders-Hartung, a.a.O., § 47 Rn 17). Ein darüber hinausgehender Anspruch auf weitere Vergütung nach § 50 RVG kann erst nach dem Ende des Verfahrens geltend gemacht werden.

Hinweis:

Grundlage der Berechnung des Vorschusses ist der Gegenstandswert des Verfahrens: Ggf. ist dieser vom Gericht vorläufig festzusetzen (Hartung/Schons/Enders-Hartung, a.a.O., § 47 Rn 17).

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Rechtsanwalt und RiOLG a.D. Detlef Burhoff ist Herausgeber, Autor oder Mitautor einer Vielzahl von Fachbüchern aus den Bereichen Strafrecht, Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht sowie der Rechtsanwaltsvergütung. Daneben ist er Herausgeber von Fachzeitschriften zu den vorgenannten Themen (StRR und VRR) und unterhält die Internetseiten www.burhoff.de sowie blog.burhoff.de.

Bild: Adobe Stock/©AA+W

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