Lesezeit: 3 Minuten Bei der Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) können sich Fehler einschleichen, die ein erhebliches Haftungsrisiko darstellen. Im Nachfolgenden sollen mögliche Haftungsgefahren dargestellt werden. Ein Anspruch auf Vollständigkeit besteht natürlich nicht.

Lesezeit: 3 Minuten Wie man Schriftsätze und deren Anlagen, Anträge und Erklärungen der Parteien sowie eigentlich schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter elektronisch einreicht, regelt heute § 130a ZPO in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung.

Lesezeit: 3 Minuten Mit dem neuen besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) gehen einige Pflichten für Anwälte einher, die sich aus dem Berufsrecht der Anwälte ergeben, aber auch aus anderen Gesetzen. In mehreren Beiträgen möchten wir Ihnen besondere Pflichten im Zusammenhang mit dem beA vorstellen und starten mit dem heutigen Beitrag „Vom Umgang mit den beA-Karten“.

Lesezeit: 2 Minuten Viele Kolleginnen und Kollegen hatten darauf gewartet, endlich Ihre elektronische Kommunikation über das beA abwickeln zu können. Hier wären Ihnen einige Haftungsrisiken und Sorgen im Hinblick auf Vertraulichkeit der Kommunikation mit Gerichten, Behörden und Gegenanwälten und -anwältinnen sowie Korrespondenzkolleginnen und -kollegen genommen worden.

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