Viele Anwälte kennen die Situation: Der Geschäftsführer einer GmbH bittet um Beratung, weil seine GmbH in finanzielle Schieflage geraten ist.

Haftung des Geschäftsführers und des Anwalts

Neben der Frage, wie die GmbH wieder auf Kurs gebracht werden kann, will der Geschäftsführer auch wissen, ob und wie eine persönliche Haftung droht.

Es haftet aber nicht nur der Geschäftsführer, sondern auch der Anwalt, wenn er mit der Beratungssituation allzu leichtfertig umgeht, oft motiviert durch ein mehrere Jahre bestehendes Mandatsverhältnis, das der Anwalt (nachvollziehbar) nicht verlieren möchte.

Was kann der Anwalt zur Vermeidung eigener Haftung tun?

Seriöse anwaltliche Beratung bedeutet auch, dem Mandanten nicht einfach zu sagen bzw. zu raten, was er hören will. Das klingt selbstverständlich, wird aber gerade im Krisenmandat oft nicht beachtet. Wenn die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist, dann ist es 5 nach 12 und es wird eben nicht mehr „alles gut“, wie oft zu hören ist.

Haftung lässt sich nicht vermeiden, schon gar nicht im Krisenmandat, wie das aktuelle Urteil des BGH v. 26.1.2017 – IX ZR 285/14 zeigt. Haftung lässt sich aber minimieren, indem einige Regeln beachtet werden:

  1. Bei der Mandatsanbahnung muss sich der Anwalt zunächst fragen, ob er einem Krisenmandat zeitlich und fachlich gewachsen ist. Wer selten Mandate im Handels- und Gesellschaftsrecht oder Steuer- und Insolvenzrecht bearbeitet, sollte die Finger von einem Krisenmandat lassen und die Mandatsablehnung gegenüber dem Mandanten unverzüglich schriftlich dokumentieren
  2. Im Krisenmandat sollte der Mandant immer der Geschäftsführer sein und nicht die GmbH. Zum einen kann der Honoraranspruch so gesichert werden, der anderenfalls der Anfechtung unterliegt. Zum anderen wird das Mandat mit der GmbH nach der Insolvenzantragstellung niedergelegt werden müssen, denn der Insolvenzverwalter wird einen Honoraranspruch nicht erfüllen. Hinzu kommt, dass der Anwalt zur Vermeidung einer Interessenkollision anschließend nicht den Geschäftsführer vertreten kann.
  3. Sollte er dennoch die GmbH beraten, muss der Anwalt zur Honorarabsicherung die Vorschrift des § 142 InsO zum Bargeschäft beachten: Honorare sind nur anfechtungssicher, wenn die GmbH eine adäquate Gegenleistung erhält und die Honorarzahlung im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Beratung erfolgt, max. nach zwei Wochen. Daher sollte im Krisenmandat am besten nur gegen Vorkasse gearbeitet werden.
  4. Der Geschäftsführer ist ausdrücklich über die Insolvenzantragspflicht von nur drei Wochen zu belehren. Hierbei darf sich der Anwalt nicht auf mündliche Auskünfte verlassen, dass „man gerade dabei sei, aussichtsreiche Sanierungsmaßnahmen einzuleiten“ o.ä., solange das nicht schriftlich belegt ist. Es gilt ohne Ausnahme: Sanierungsmaßnahmen sind zwar erlaubt, auch wenn diese (naturgemäß) länger als drei Wochen dauern, zwingende Voraussetzung ist aber, dass sie nachweislich als erfolgversprechend einzuschätzen sind.
  5. Die Vermögensverschiebung vor allem an nahe Angehörige ist Gegenstand vieler Beratungsgespräche. Der Anwalt muss über die Anfechtungstatbestände der InsO aufklären und sollte es tunlichst vermeiden, den Geschäftsführer zu Vermögensverschiebungen zu motivieren bzw. dies zu unterstützen. Hier drohen nämlich auch strafrechtliche Sanktionen, denn die Staatsanwaltschaften verfolgen Insolvenzdelikte zunehmend intensiv.
  6. Schließlich ist der Geschäftsführer auf die zivilrechtliche Haftung hinzuweisen, denn auch hier droht erheblicher finanzieller Schaden: Der Geschäftsführer haftet für die Vertragserfüllung der GmbH mit seinem Privatvermögen, wenn er die GmbH nach dem Eintritt der Insolvenzreife noch vertraglich verpflichtet.

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