Zum Ende des Jahres schauen viele auf das vergangene Jahr zurück. Neben medialen und persönlichen Jahresrückblicken ist es auch immer wieder interessant zu sehen, mit welchen Themen sich die Gerichte beschäftigt haben. Drei spannende oder sogar wegweisende Urteile sollen im Folgenden vorgestellt werden.
Für viele immer besonders interessant sind Urteile aus dem Arbeitsrecht. So sind diese für den Einzelnen oft besonders relevant. In folgendem EuGH-Urteil geht es um die Diskriminierung von Eltern behinderter Kinder.
Arbeitgeber darf Eltern behinderter Kinder nicht diskriminieren:
EuGH-Urteil vom 11.9.2025
Eine Stationsaufsicht bat ihren Arbeitgeber wiederholt, sie an einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten einzusetzen, da sie die Betreuung ihres schwerbehinderten, vollinvaliden Sohnes sicherstellen musste. Der Arbeitgeber gewährte ihr zwar vorläufig bestimmte Anpassungen, lehnte es jedoch ab, diese Anpassungen auf Dauer zu gewähren. Die Mutter focht diese Ablehnung vor den italienischen Gerichten an, bis die Rechtssache schließlich dem italienischen Kassationsgerichtshof vorgelegt wurde. Dieser wandte sich schließlich an den EuGH, da er Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Unionsrechts zum Schutz vor mittelbarer Diskriminierung hatte. So war die Dame nicht selbst betroffen, es handelte sich vielmehr um ihr schwerbehindertes minderjähriges Kind, um das sie sich kümmern musste.
Der Gerichtshof war der Meinung, dass das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung nach der „Rahmenrichtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“ auch für einen Arbeitnehmer gilt, der wegen der Unterstützung seines behinderten Kindes diskriminiert wird. Die Richtlinie ziele gerade darauf ab, in Beschäftigung und Beruf jede Form der Diskriminierung wegen einer Behinderung zu bekämpfen. Außerdem sei die Richtlinie im Licht des Diskriminierungsverbots, der Wahrung der Rechte von Kindern und des Rechts behinderter Personen auf Eingliederung in Verbindung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu sehen. Aus diesen Rechtsakten gehe hervor, dass zur Wahrung der Rechte von behinderten Menschen, insbesondere Kindern, das allgemeine Diskriminierungsverbot auch die mittelbare „Mitdiskriminierung” wegen einer Behinderung erfasst, damit auch Eltern behinderter Kinder in Beschäftigung und Beruf gleichbehandelt und nicht aufgrund der Lage ihrer Kinder benachteiligt werden.
Dem Gerichtshof zufolge ist ein Arbeitgeber – um die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer zu gewährleisten – somit verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren behinderten Kindern die erforderliche Unterstützung zukommen lassen können. Anders sähe dies nur aus, wenn der Arbeitgeber hierdurch unverhältnismäßig belastet werde. Das nationale Gericht muss daher prüfen, ob vorliegend die Bitte der Arbeitnehmerin den Arbeitgeber unverhältnismäßig belastet.
Im nächsten Urteil geht es um das Thema Künstliche Intelligenz (KI). KI ist mittlerweile ein fester Bestandteil unserer Arbeits- und Lebenswelt. So ist es nicht verwunderlich, dass diese Thematik mittlerweile auch in die deutschen Gerichte Einzug genommen hat.
KI-Training als Urheberrechtsverletzung: LG München – Urteil vom 11.11.2025
Eine deutsche Verwertungsgesellschaft, die die Rechte an zahlreichen bekannten Liedtexten vertritt (z. B. „Atemlos“), verklagte die Betreiber eines KI-Sprachmodells. Der Kläger war nämlich der Meinung, dass das KI-Modell mit den entsprechenden Liedtexten trainiert wurde und diese auf einfache Anfragen (Prompts) hin ganz oder teilweise wiedergibt.
Die KI-Betreiber konnten diese Ansicht nicht nachvollziehen und argumentierten daraufhin, dass das Modell die Texte nicht speichert oder kopiert, sondern lediglich statistische Muster erlernt. Die Ausgabe sei dabei ein komplett neu generiertes Ergebnis.
Das Gericht stellte sich daher folgende Fragen:
- Darf eine KI mit urheberrechtlich geschützten Inhalten trainiert werden?
- Was geschieht, wenn die KI die Inhalte nahezu identisch wiedergibt?
Das LG München konzentrierte sich in seinem Urteil auf das Phänomen der Memorisierung. Wenn ein KI-Modell nämlich in der Lage sei, einen Trainingsdatensatz – wie hier die Liedtexte – auf eine einfache Anfrage hin fast identisch zu reproduzieren, liege eine urheberrechtlich relevante Handlung vor. Es handele sich dann um eine Vervielfältigung – also Kopie – im Sinne des § 16 UrhG. Für das Gericht war es dabei unerheblich, ob das Werk „am Stück“ oder zerlegt in unzählige Parameter gespeichert ist. Entscheidend sei, dass es als Ganzes wieder wahrnehmbar gemacht werden kann.
Die KI-Betreiber beriefen sich anschließend auf die sogenannte „Text und Data Mining“-Schranke (§ 44b UrhG). Diese erlaubt unter bestimmten Umständen die automatisierte Analyse von digitalen Werken zur Informationsgewinnung, was wiederum das Trainieren von KI-Modellen umfassen kann.
Das Gericht war allerdings der Meinung, dass die Schranke des § 44b UrhG zwar die Vervielfältigung zur Vorbereitung des Trainingsmaterials umfasst, jedoch nicht die dauerhafte Speicherung (Memorisierung) des Werks. Sobald nämlich das Werk im Modell so gespeichert werde, dass es später wieder abgerufen werden kann, diene dies nicht mehr der reinen Analyse, sondern stelle eine neue Verwertungshandlung dar, die der Zustimmung des Urhebers bedarf.
Das Gericht verurteilte daraufhin die Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung sowie zum Schadensersatz. Dieses Urteil wird als wegweisend im Bereich der KI angesehen, da KI nicht als rechtsfreier Raum genutzt werden darf.
Nicht zuletzt dürfte seit der Coronapandemie jedem der Begriff „Triage“ bekannt sein. Das folgende Urteil beschäftigt sich mit der Frage, ob der neu eingeführte § 5c IfSG mit dem Verfassungsrecht vereinbar ist.
Triage-Regelungen sind verfassungswidrig: BVerfG – Beschluss vom 23.09.2025
Die Beschwerdeführenden – Fachärztinnen und Fachärzte im Bereich der Notfall- und Intensivmedizin – wandten sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen den neu eingeführten § 5 c IfSG. Darin ist geregelt, anhand welcher materieller Kriterien eine Entscheidung über die Zuteilung überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten bei nicht ausreichenden Ressourcen zu treffen ist, soweit dieser Knappheitsfall durch eine übertragbare Krankheit jedenfalls mitverursacht ist. Die Beschwerdeführer sahen sich durch diese Regelung in ihrer Berufsfreiheit verletzt.
Bei einer Triage kann jede Entscheidung über die Verteilung der zur Verfügung stehenden intensivmedizinischen Ressourcen zu einem Verlust von Menschenleben führen. Die Zuteilung der vorhandenen Ressourcen (sog. Allokation) kann also nie zum Wohle aller Patientinnen und Patienten gelingen. Der neu eingeführte § 5c IfSG macht dabei gesetzliche Vorgaben für diese Zuteilung überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten in einer Knappheitssituation.
Das Gericht sieht an dieser Stelle in jedem Fall einen Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet dabei, dass Ärztinnen und Ärzte in ihrer beruflichen Tätigkeit frei von fachlichen Weisungen sind und schützt auch ihre Entscheidung über das „Ob“ und das „Wie“ einer Heilbehandlung. Die Regelungen des § 5c Absätze 1 bis 3 IfSG schränken die Therapiefreiheit jedoch ein und beeinträchtigen damit die Berufsausübungsfreiheit.
Darüber hinaus ist das Gericht der Meinung, dass der Bund für diese Art von Regelung schon gar nicht zuständig ist, da diese nicht in den Zuständigkeitsbereich des IfSG fällt.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Triage-Regelungen des IfSG zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen somit wegen fehlender Bundeskompetenz für die konkreten Regelungen für nichtig erklärt. Die Länder haben nun die Aufgabe, selbst Regelungen für die Verteilung knapper medizinischer Ressourcen zu treffen. Dabei muss die Landesgesetzgebung sicherstellen, dass die Regelungen grund- und menschenrechtskonform sind und Diskriminierungen, beispielsweise von Menschen mit Behinderung, vermieden werden.
Pia Nicklas hat Rechtswissenschaften in Bayreuth und Wirtschaftsrecht an der Fernuniversität Hagen studiert. Sie arbeitete erst als Werkstudentin und nach Ihrem Abschluss als Wirtschaftsjuristin im Fraunhofer-Institut für Integrierte Schaltungen in Erlangen. Nach einem kurzen Ausflug in die Kanzleiwelt und in ein großes Wirtschaftsunternehmen, ist sie seit Anfang 2020 als freiberufliche Fachtexterin im juristischen Bereich tätig.









