Von Norbert Schneider

Ist es den Parteien gelungen, in einem gerichtlichen Verfahren eine vergleichsweise Einigung in der Hauptsache herbeizuführen, stellt sich im Anschluss die Frage nach der Kostenverteilung. Diese einvernehmlich zu regeln ist oftmals schwieriger als die Einigung in der Hauptsache. Kommen die Parteien insoweit nicht überein, bleibt nur die Möglichkeit, die Kostenentscheidung dem Gericht zu überlassen, indem aufgrund des Vergleichs der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wird, so dass das Gericht hiernach gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden hat.

Der Nachteil dieses Vorgehens liegt darin, dass die durch den Vergleich erstrebte Ermäßigung der Gerichtsgebühr von 3,0 auf 1,0 (Nr. 1211 Nr. 3 GKG-KostVerz.) nicht mehr in Betracht kommt. Eine Gerichtskostenermäßigung bei Abschluss eines Vergleichs tritt nämlich nur dann ein, wenn sich hierdurch das gesamte Verfahren – einschließlich der Kosten – erledigt.

In dieser Situation erhalten Anwälte häufig den sicherlich gut gemeinten Rat des Richters, die Parteien sollten wechselseitige Kostenanträge stellen und zugleich auf eine Begründung der sodann im Termin noch ergehenden Kostenentscheidung sowie auf ein Rechtsmittel hiergegen verzichten. Dann würde ebenfalls eine Gerichtskostenermäßigung eintreten. Da sich der Vorschlag vernünftig anhört und Anwälte allzu oft auf die scheinbare Kompetenz eines Richters in Kostensachen vertrauen, werden solche Vergleiche häufig geschlossen. Die Überraschung ist dann groß, wenn der Urkundsbeamte anschließend dennoch eine 3,0 Gebühr in Ansatz bringt und darauf hinweist, dass der Vorschlag des Richters leider untauglich war und die Parteien darauf hereingefallen sind.

Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Nr. 1211 Nr. 4 GKG-KV tritt im Falle einer übereinstimmenden Erledigung der Hauptsache die Gerichtskostenermäßigung nämlich nur dann ein, wenn eine Partei die Kostenlast anerkennt oder beide Parteien übereinstimmende korrespondierende Kostenerklärungen abgeben. Der Fall, dass auf eine Begründung der Entscheidung und ein Rechtsmittel hiergegen verzichtet wird, ist in Nr. 1211 GKG-KostVerz. nicht erwähnt.

Rechtsprechung

Die ganz überwiegende Rechtsprechung lehnt aus diesem Grunde seit Inkrafttreten des KostRMoG eine analoge Anwendung der Nr. 1211 GKG-KostVerz. ab (OLG Düsseldorf NJW 2016, 3043 = JurBüro 2016, 478; AGS 2016, 475 = NJW-Spezial 2016, 765; OLG Braunschweig AGS 2015, 400 = NJW-Spezial 2015, 635; OLG Hamm JurBüro 2019, 543 = MDR 2019, 1345 = RVGreport 2019, 432; OLG Oldenburg JurBüro 2012, 486 = AGS 2012, 528 = NJW-RR 2012, 1467; LG Aachen AGS 2017, 511 = JurBüro 2017, 469; LG Detmold Beschl. V. 19.6.2019 – 4 O 73/18; ebenso OLG Düsseldorf NJW-RR 2016, 1472 = AGS 2016, 575 = JurBüro 2016, 586 zur vergleichbaren Konstellation im Berufungsverfahren).

Begründet wird die Ablehnung der Gebührenermäßigung zunächst einmal damit, dass keine planwidrige Gesetzeslücke vorliege und der Fall der Entscheidung nach § 91a ZPO mit Verzicht auf eine Rechtsmittelbegründung nicht im Gesetz geregelt sei (so insbesondere OLG Braunschweig AGS 2015, 400 = NJW-Spezial 2015, 635; LG Aachen AGS 2017, 511 = JurBüro 2017, 469). Dies ist zwar richtig, aber kein tragfähiges Argument. Schließlich wird auch in anderen Fällen eine analoge Anwendung des Gesetzes vorgenommen, wenn geregelte und nicht geregelte Fälle nahezu vergleichbar sind.

Vom Sinn und Zweck her wäre es vernünftig, hier die Vorschrift der Nr. 1211 Nr. 2 GKG-KostVerz. analog anzuwenden, da die Parteien dem Gericht Arbeit und Mühe ersparen, was ja gerade der Zweck der Gebührenermäßigung ist. Die Rechtsprechung lehnt dies jedoch ab. Der Gesetzgeber hatte mehrfach Gelegenheit, hier klarstellend einzugreifen, hat dies aber nicht getan hat, so dass daraus zu schließen ist, dass er die Variante des Verzichts auf Begründung und Rechtsmittel im Falle eines 91a-Beschlusses gerade nicht als Ermäßigungstatbestand verstanden wissen will.

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Die restriktive Auslegung der Nr. 1211 GKG-KostVerz. wird zwar zu Recht kritisiert und von einzelnen Instanzgerichten auch abgelehnt. So nimmt das LG Kleve (Beschl. v. 29.3. 2016 – 4 O 73/14) eine Gebührenermäßigung an, wenn der Beschluss analog § 313a Abs. 2 ZPO nicht begründet werden muss. Ebenso wendet das LG Kiel (Beschl. v. 16.11.2020 – 6 O 245/19) den Ermäßigungstatbestand der Nr. 1211 GKGKostVerz. bei ausdrücklichem Verzicht der Parteien auf Begründung und Rechtsmittel des 91a-Beschlusses an. Dies erscheint auch vernünftig. Würde nur einseitig für erledigt erklärt, müsste das Gericht durch Urteil feststellen, ob sich der Rechtsstreit erledigt hat. Dann aber würde ein Verzicht auf Gründe und Rechtsmittel auf ein im Termin verkündetes Urteil nach Nr. 1211 GKG-KostVerz. unstreitig zur Gebührenermäßigung führen. Warum dann im Falle eines bloßen Beschlusses, der ja weniger Arbeit macht als ein Urteil, die Ermäßigung ausgeschlossen bleiben soll, ist nicht recht nachzuvollziehen.

Diese Gedanken werden dem Anwalt allerdings nicht viel helfen. Er muss den sichersten Weg gehen und sich an der herrschenden Rechtsprechung orientieren. Mit einer Erledigungserklärung unter Verzicht auf Rechtsmittel und Gründe würde er gegen die Nebenpflicht aus dem Anwaltsvertrag, den kostengünstigsten Weg zu gehen, verstoßen und sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig machen. Der fehlerhafte Hinweis des Richters wird ihn nicht entlasten. Auch wird eine Niederschlagung der Kosten nach § 21 GKG kaum in Betracht kommen.

Fazit: Dem Gericht nicht die Kostenentscheidung überlassen

Auch dann, wenn das Gericht nach Abschluss eines Vergleichs als kostengünstigsten Weg vorschlägt, die Kostenentscheidung dem Gericht zu überlassen und auf Gründe und Rechtsmittel zu verzichten, darf der Anwalt dem nicht ohne weiteres folgen. Er muss seiner Partei vielmehr klar machen, dass die Sache teuer wird, wenn sie sich nicht auch über die Kosten einigt. Dieser „Kostendruck“ bewirkt dann gegebenenfalls noch eine Einigung der Parteien über die Kosten. Kommt es nicht zu einer Einigung, dann bleibt nur der Wege über § 91a ZPO. Dann sollte der Anwalt – wenn es ohnehin nicht zu einer Ermäßigung der Gerichtsgebühr kommt – aber auch nicht auf Rechtmittel und Begründung verzichten, sondern der Partei die Option der sofortigen Beschwerde nach §§ 91a Abs. 2, 567 ZPO offenhalten.

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Rechtsanwalt Norbert Schneider ist einer der versiertesten Praktiker im Bereich des anwaltlichen Gebühren- und Kostenrechts und Autor zahlreicher Fachpublikationen und Seminare. Er ist außerdem Autor der Fachinfo-Tabelle Gerichtsbezirke 2024 zur Reisekostenabrechnung.

Bild: Adobe Stock/©Natee Meepian

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