Beratungshilfe abrechnen

Von Dorothee Dralle

Beratungshilfegebühren sind ohnehin schon keine angemessene Vergütung: Deshalb muss der Arbeitsaufwand unbedingt auf Notwendiges beschränkt werden. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie Beratungshilfe erfolgreich abrechnen und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Sie keine Gebührenverluste erleiden.

1. Sichere grundlegende Kenntnisse der gesetzlichen Voraussetzungen

Umfassende Kenntnisse zu den Voraussetzungen der Beratungshilfe können überflüssigen Arbeitsaufwand und Gebührenverluste verhindern. Nur wer sich damit eingehend beschäftigt – und das kann auch eine qualifizierte Mitarbeiterin – erreicht dieses Ziel.

Eine ratsuchende bedürftige Person (im Folgenden: Mandantin) hat verschiedene Möglichkeiten, sich „Zugang zum Recht“ zu verschaffen. Dabei wird Beratungshilfe durch Rechtsanwält:innen (Pflicht nach § 49 a Abs. 1 S. 1 BRAO) oder auch das Amtsgericht gewährt (§ 3 BerHG).

2. Beratung mit bereits erteiltem Berechtigungsschein

Die zuständigen Rechtspfleger:innen dürfen keine eigenständige Beratung vornehmen, aber auf Beratungsstellen und Rechtsanwält:innen verweisen. In den meisten Fällen wird daher für eine konkret zu benennende Angelegenheit ein Berechtigungsschein ausgestellt (§ 6 BerHG), wenn die Mandantin sich an das Amtsgericht wendet. Dafür müssen die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen:

a) Die rechtssuchende Person kann die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufbringen,

b) Eine andere Möglichkeit der Beratung steht nicht zur Verfügung,

c) Die Inanspruchnahme der Beratungshilfe erscheint nicht mutwillig, § 1 BerHG.

  • „Bedürftigkeit“ ergibt sich aus § 1 Abs. 2 BerHG: Die Mandantin muss Anspruch auf ratenfreie Prozesskostenhilfe (§§ 115 ZPO) haben. Also muss das Amtsgericht das Einkommen und das Vermögen (!) der Mandantin feststellen und die entsprechenden Berechnungen anstellen.
  • Weiterhin muss geprüft werden, ob eine andere Möglichkeit der Beratung zur Verfügung steht (§ 1 Nr. 2 BerHG). Diese müsste kostenfrei für die Mandantin sein, sowie geeignet, erlaubt (RDG) und zumutbar. Infrage kommen hierbei z. B. Berufsverbände/Gewerkschaften[1], Mietervereine, Lohnsteuerhilfevereine, ADAC etc. Auch das Jugendamt hat (§ 17 SGB VIII und § 18 SGB VIII) umfangreiche Beratungspflichten betreffend die Personensorge, Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, Fragen des Umgangsrechts. In solchen Fällen darf das Amtsgericht auf die Beratung durch das Jugendamt verweisen[2]. Die Anwältin muss, wenn sie nicht unentgeltliche Beratung leisten will, vorab prüfen, ob solche anderweitigen Beratungsansprüche vorliegen.
  • Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen wird, obwohl ein Rechtssuchender, der keine Beratungshilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würde, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen (§ 1 Abs. 3 BerHG). Es gilt also der sog. Selbstzahlervergleich. Zum Beispiel gibt es keinen Anspruch auf eine „Zweite Meinung“[3]. In derselben Angelegenheit zwei Anwält:innen aufzusuchen, wäre mutwillig.

Praxistipp:

Es wird an dieser Stelle dringend geraten, die Mandantin – sofern möglich – den Antrag selbst beim zuständigen Amtsgericht stellen zu lassen, um den vorbezeichneten Arbeitsaufwand der Rechtsanwältin zu begrenzen. Denn: Kommt die Mandantin direkt zur Rechtsanwältin, muss diese die oben beschriebenen Prüfungen und Feststellungen selbst vornehmen.

3. Ein vorgelegter Berechtigungsschein mindert den Arbeitsaufwand, aber das Risiko nur geringfügig:

Die Anzahl der Berechtigungsscheine gibt keine Sicherheit

Auf die Anzahl der Berechtigungsscheine kommt es nicht an. Entscheidend ist allein, ob es sich bei der im Schein genannten Angelegenheit um eine oder um mehrere (§ 15 Abs. 2 RVG) handelt. Auch ist zu klären, ob es sich um mehrere Gegenstände in einer Angelegenheit handelt (§ 22 RVG). Die Rechtsprechung hierzu ist sehr umfangreich, besonders im Familienrecht. Für jede Anwältin ist es deshalb notwendig, dass sie in ihren Rechtsgebieten auch dazu erhellende Materialien/Literatur/akt. Rechtsprechung vorhält. Denn: Erst im abschließenden Vergütungsfestsetzungsverfahren wird u. a. geprüft, ob es sich um verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 15 RVG gehandelt hat, und also auch Gebühren mehrfach abgerechnet werden können. Es ergeht also eine Entscheidung ex post[4]. Dabei räumt das Bundesverfassungsgericht den Fachgerichten durchaus Spielraum ein[5].

Mutwilligkeit – wie lässt sich das vermeiden?

Zunächst muss die Rechtsanwältin sich vergewissern, dass die Mandantin sich in dieser konkreten Sache nicht schon hat beraten lassen. Nur dann ist sichergestellt, dass nicht im Nachhinein die Beratungshilfe aufgehoben wird. Spätestens bei Stellung der Vergütungsanträge würde die Mutwilligkeit aktenkundig; die Aufhebung folgt. Die Anwältin hätte u. U. zwar in Unkenntnis gehandelt, was sie aber nicht schützt. Die entsprechende Antwort der Mandantin muss zur eigenen Sicherheit dokumentiert werden.

Die Erforderlichkeit einer Vertretung muss zwingend ersichtlich sein

Bewilligte Beratungshilfe besteht aus a) Beratung und b) Vertretung, soweit erforderlich.

Der vom Amtsgericht ausgestellte Berechtigungsschein ist nicht automatisch auch die Bewilligung für eine außergerichtliche Vertretung. Nur die Beratung(sgebühr) ist gesichert (zum Risiko der nachträglichen Aufhebung der Bewilligung siehe unten).

Ein rein vorsorglich eingelegter Widerspruch gegen einen Bescheid ist z. B. noch keine notwendige Vertretung[6]. Das Gleiche gilt für einen einfach einzulegenden formlosen Widerspruch[7]. Die Entscheidung hierüber obliegt zunächst der Rechtsanwältin. Ob die Erforderlichkeit gegeben war, entscheidet das Gericht (Urkundsbeamter der Geschäftsstelle) im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens[8], also im Nachhinein! Damit verbleibt das Risiko, unentgeltlich tätig zu werden, bei der Rechtsanwältin, was verfassungsrechtlich auch in Ordnung ist[9]. Die Rechtsanwältin muss also in der konkreten Beratungssituation aufgrund des dargestellten Sachverhaltes nachvollziehbar und dokumentiert feststellen, warum eine Vertretung erforderlich ist.

Risiko: Nachträgliche Aufhebung der Bewilligung

Das Risiko der nachträglichen Aufhebung (§ 6 a BerHG) ist immanent: Wenn sich nach der Bewilligung herausstellt, dass bestimmte Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, z. B. weil die Mandantin falsche oder lückenhafte Angaben gemacht hat, wird die Beratungshilfe aufgehoben. Der Vergütungsanspruch auf die Gebühren nach VV Nr. 2500 ff RVG bleibt allerdings unberührt (§ 8 a Abs. 1 BerHG). Hat die Anwältin vor Beauftragung die richtige Belehrung (§ 8a Abs. 2 BerHG) durchgeführt, kann sie nun aber auch ihre Regelgebühren von der Mandantin verlangen.

Der Direktzugang und die nachträgliche Antragstellung vermeiden das Risiko

Eine Bewilligung der Beratungshilfe ist zwar zwingende Voraussetzung für eine Gebührenfestsetzung. Die Bewilligung kann, muss aber nicht zwingend stufenweise erfolgen. Mit dem nachträglichen Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe kann zeitgleich auch der Erstattungsantrag gestellt werden. Einer förmlichen Erteilung eines Berechtigungsscheines bedarf es daher dann nicht[10].

Macht die Mandantin von ihrem Recht auf diesen Direktzugang (§ 6 Abs. 2 BerHG) Gebrauch, sind allerdings arbeitsintensive Schritte die Folge. Die Anwältin muss das Einkommen und Vermögen der Mandantin prüfen, ebenso wie mögliche andere Beratungsmöglichkeiten etc. Gelingt dies nicht vollständig, egal aus welchem Grund, besteht die Gefahr, dass die Anträge auf Bewilligung von Beratungshilfe und Vergütungsfestsetzung zurückgewiesen werden. Der Anwältin bleibt dann allerdings der Anspruch auf die (Regel-)Gebühren nach VV 2300 ff RVG nur, wenn vor Auftragsübernahme die Mandantin (§ 8 a Abs. 4 BerHG) belehrt wurde[11]. Es empfiehlt sich deshalb zu Beweiszwecken, diese Belehrung schriftlich aufzunehmen.

Wichtig: Für den Fall, das die Gebühren nach VV Nr. 2300 ff RVG entstehen, ist auch die Belehrung notwendig, dass die sich Gebühren nach dem Wert berechnen (§ 49 a Nr. 5 BRAO), sofern es sich um Wertgebühren handelt. Sinnvollerweise sollten diese Belehrungen zusammengefasst und grundsätzlich jeder Beratungshilfe-Mandantin zur Kenntnis gegeben und unterzeichnet zu den Unterlagen genommen werden.

Fazit – keine Beratung ohne Berechtigungsschein

Nur mit einem vom Amtsgericht bereits erteilten Berechtigungsschein sollte eine Beratung und – falls erforderlich – eine Vertretung erfolgen. Zwingend notwendig sind – dokumentiert – Belehrungen über die Möglichkeit der (nachträglichen) Aufhebung der Bewilligung, die Gebührenfolgen und die Wertberechnung.

Ist der „Direktzugang“ nicht zu vermeiden, müssen vorab sorgfältige Prüfungen durchgeführt werden, um nicht bei erhöhtem Arbeitsaufwand Gebührenverluste zu erleiden.

Weitere Beiträge

Dorothee Dralle ist gepr. Rechtsfachwirtin, gepr. Bürovorsteherin, Lehrbeauftragte an der Hochschule für Technik, Referentin für die Bucerius Law School, Anwaltsvereine u. v. m. Sie führt Inhouse-Seminare bundesweit in Anwaltskanzleien durch und schult zu Themen wie „aktuelle Rechtsprechung zur Kanzleiorganisation“, Zwangsvollstreckung, RVG – Kosten, Verfahrensrecht und Fristen u. a. Regelmäßig veröffentlicht sie (Fach-)Beiträge im Berliner Anwaltsblatt.

[1] Dürbeck/Gottschalk: PKH und VKH, BerH 9. Aufl. 2020 Rn. 1166

[2] Dürbeck/Gottschalk: PKH und VKH, BerH 9. Aufl. 2020 Rn. 1168

[3] Groß BerHi: PKH-VKH, 14. Aufl. 2018, I A § 1 Rn. 111

[4] OLG Brandenburg, 8.1.2019, 6 W 135/17

[5] BVerfG, 18.3.2019, 1 BvR 1903/18 (Nichtabhilfebeschluss)

[6] AG Eilenburg Beschl. v. 16.4.2020, 1 UR II 401/19

[7] OLG Brandenburg v. 8.1.2019 6 W 119/17, juris

[8] Dürbeck/Gottschalk Rn. 1198; OLG Brandenburg v. 8.1.2019, 6 W 119/17, Rn. 22;

[9] BVerfG 12.11.18, 1 BvR 1370/18 (Nichtannahmebeschluss)

[10] AaO, Rn. 1223

[11] Lissner, Beratungshilfe, AGS 10/19 S. 446

Foto: Adobe Stock/v.poth

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