Anwaltsfortbildung online

Die aktuelle Lage in Deutschland und der Welt hat tiefgreifende Veränderungen mit sich gebracht. Hiervon sind natürlich auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vielfältig betroffen. Ein wesentlicher Aspekt ist offensichtlich die Art und Weise, wie sich die KollegInnen fortbilden. Auf die Frage in einer Umfrage des FFI-Verlages, was sich bei den befragten AnwältInnen mit Corona geändert hat, gaben 46 Prozent der Befragten an, sich nun (auch) online fortzubilden.

Dies ist nicht verwunderlich, schließlich verweist auch die BRAK in ihrer Stellungnahme zur Fortbildungspflicht der Fachanwälte in Zeiten von Corona auf das umfangreiche Angebot an Online-Fortbildungen.

Oft verwenden die Anbieter von Online-Fortbildungen jedoch unterschiedliche Namen für ihre Veranstaltungen, die nicht immer selbsterklärend und oft auslegungsbedürftig sind. Es fallen dort Begriffe wie Online-Seminar, E-Learning und Webinar.

Dies stiftet unter den KollegInnen jedoch mehr Verwirrung, als dass es aufklärt. Dieser Artikel soll dabei helfen, Licht in das Dunkel der Online-Fortbildungen zu bringen. Insbesondere sollen die Art der Durchführung sowie die technischen und rechtlichen Voraussetzungen der einzelnen Veranstaltungsarten geklärt werden.

Die zugelassenen Fortbildungsarten nach der Fachanwaltsordnung (FAO)

Die Fachanwaltsordnung kennt vier Arten der Fortbildung als Fachanwalt:

  1. Wissenschaftlich publizieren (§ 15 Abs. 1 S. 1 1. Alt. FAO)
  2. Fachspezifische Aus- oder Fortbildung dozierend (§ 15 Abs. 1 S. 1 2. Alt. FAO)
  3. Fachspezifische Aus- oder Fortbildung hörend (§ 15 Abs. 1 S. 1 2. Alt. FAO)
  4. Selbststudium (§ 15 Abs. 4 FAO)

Alle Arten der passiven Online-Fortbildung mit den genannten Begriffen Online-Seminar, Webinar, E-Learning usw. fallen in die 3. oder 4. Kategorie. Auf diese Bereiche möchte ich mich in diesem Artikel beschränken.

In der 3. Kategorie. können Sie alle 15 Fortbildungsstunden pro Fachanwaltstitel und Jahr erfüllen. In der 4. Kategorie, dem Selbststudium, nur maximal fünf der 15 Stunden.

Online-Seminare – 3. Kategorie

Als Online-Seminar für Fachanwältinnen und Fachanwälte bezeichnen die Anbieter der Weiterbildungen meist Kurse i.S.d. § 15 Abs. 2 FAO. Dies sind Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform abgehalten werden, sondern in der Praxis meist über eine Konferenzsoftware live im Internet übertragen werden. Andere Bezeichnungen sind auch Live-Webinar, Live-Online-Vortrag oder Live-Online-Seminar.

Wie geht das technisch?

Der Kursanbieter stellt einen Link zur Verfügung, über den man sich kurz vor Beginn des Online-Seminars einloggen kann. In seltenen Fällen müssen Sie eine Software auf Ihrem PC installieren, meist starten Sie die Konferenz direkt über Ihren Browser (z. B. Chrome, Edge, Firefox, Safari). Insgesamt ist die Bedienung inzwischen sehr intuitiv und auch für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen mit wenig IT-Erfahrung gut zu bewältigen.

Sie benötigen zur Teilnahme lediglich ein internetfähiges Endgerät (PC, Tablet, Smartphone) mit Tonwiedergabe. Eine Kamera ist wünschenswert, z. B. um Fragen „persönlich“ stellen zu können, ist aber keine zwingende Voraussetzung für die Teilnahme.

Während des Seminars trägt die Dozentin bzw. der Dozent den Seminarstoff per Videoübertragung vor. Gleichzeitig werden Ihnen Folien der Präsentation auf dem Bildschirm gezeigt. Hierbei haben Sie die Möglichkeit, entweder direkt über Ihre Kamera oder per Chat Fragen an den Dozenten/die Dozentin zu stellen. Ebenfalls über die Chatfunktion können Sie sich mit den Kolleginnen und Kollegen, die mit Ihnen an dem Online-Seminar teilnehmen, austauschen.

Was wird mir angerechnet?

Dieser Austausch mit DozentIn und TeilnehmerInnen ist Voraussetzung dafür, dass Ihnen der Kurs für Ihre Fachanwaltsfortbildung angerechnet wird. Darüber hinaus wird Ihre Anwesenheit kontrolliert, da auch dies nach § 15 Abs. 2 FAO Voraussetzung für die Anerkennung des Online-Seminars ist. Die Kontrolle findet dabei meist entweder durch eine Kontrollfrage statt oder Sie werden gebeten, Ihre Anwesenheit durch Anklicken eines Links zu bestätigen. Kontrollfragen beziehen sich dabei nicht auf den Unterrichtsstoff, sondern sind oft allgemeine Fragen auf die Sie bereits im Vorfeld die richtige Antwort mitgeteilt bekommen haben. Es handelt sich nämlich um eine reine Anwesenheitskontrolle und nicht um eine Lernerfolgskontrolle.

Diese Art und Weise der Online-Fortbildung fällt dann in die 3. Kategorie. Entgegen eines weit verbreiteten Irrglaubens können Sie pro Jahr und Fachgebiet alle nötigen 15 Stunden Fortbildung durch solche live durchgeführten Online-Seminare erfüllen.

Selbststudium Online – 4. Kategorie

Beim Online-Selbststudium bekomme ich Lernmaterialien zur Verfügung gestellt, die ich zu Hause, in der Kanzlei oder an einem anderen Ort meiner Wahl durcharbeiten kann. Die Bearbeitungszeit ist hierbei sehr großzügig bemessen. Meist muss die Lernkontrolle erst bis zum Ende des Jahres eingegangen sein in dem die Anrechnung für meine Fachanwaltschaft erfolgen soll.

Andere Bezeichnungen für das Online-Selbststudium sind oft E-Learning oder (aufgezeichnetes) Webinar, auch wenn dies per Definition eigentlich eher Oberbegriffe für das online-gestützte Lernen sind.

Wie geht das technisch?

Entweder per Download, per E-Mail oder per Zugang zu einer Lernplattform bekomme ich Lernmaterialien zur Verfügung gestellt. Das können entweder Skripte im PDF-Format, aufgezeichnete Videos von Online-Seminaren oder interaktive Lerneinheiten sein, die beides miteinander kombinieren. Bei Letzteren bekomme ich vom Anbieter meist Zugangsdaten zur Verfügung gestellt, mit denen ich mich auf einer Website einlogge. Nachdem ich den Unterrichtsstoff studiert habe, wird eine Lernkontrolle durchgeführt, die das Gelernte abfragt. Meist sind diese Fragen im Multiple-Choice-Format verfasst und können entweder direkt am PC in einem Online-Formular beantwortet oder ausgedruckt, angekreuzt und zurückgeschickt werden. Durch den Zugriff auf die Lernmaterialien während des Tests ist die Beantwortung der Fragen oft recht einfach.

In allen drei Fällen benötige ich einen internetfähigen PC oder ein anderes entsprechendes Endgerät. Bei einem Online-Selbststudium über eine Lernplattform oder mithilfe eines aufgezeichneten Webinars brauche ich zusätzlich eine Tonwiedergabe.

Was wird mir angerechnet?

Für solche Online-Fortbildungen im Selbststudium mit Lernkontrolle erhalten Sie maximal fünf Stunden pro Fachanwaltstitel und Jahr.

Fazit: Online-Seminare als gute Ergänzung

Sowohl Online-Seminar als auch Selbststudium sind eine sinnvolle Ergänzung im Kosmos der Fachanwaltsfortbildung. Auch die Benutzerfreundlichkeit ist inzwischen so gut, dass man auch als wenig technisch versierte Kollegin/technisch versierter Kollege ohne Probleme teilnehmen kann. Als Faustformel kann man sagen, dass man mit Online-Fortbildungen, die live abgehalten werden und bei denen eine Anwesenheitskontrolle stattfindet, alle 15 Stunden nach der FAO absolvieren kann. Für alle Online-Fortbildungen, die nicht live übertragen werden und zu einem beliebigen Zeitpunkt durchgeführt werden können, erhält man maximal fünf Stunden nach der FAO angerechnet, sofern man eine Lernerfolgskontrolle erfolgreich absolviert.

Auf mein-fachanwaltstitel.de finden Sie digitale FAO-Fortbildungsangebote passend zu Ihrem Fachgebiet.

 

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Bildnachweis: Adobe Stock/yossarian6

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