Wertfestsetzung Vergleich

Schließen die Parteien einen Vergleich, kommt es häufig zu einer fehlerhaften Wertfestsetzung. Das liegt darin begründet, dass die meisten Richter gar nicht wissen, warum sie einen Vergleichswert festsetzen. Leider fehlt auch vielen Anwälten die entsprechende Kenntnis, so dass sie fehlerhafte Beschlüsse hinnehmen. Das führt in der Regel zwangsläufig zu fehlerhaften Abrechnungen und häufig auch zu hohen Gerichtskostenabrechnungen. Erfahren Sie, worauf zu achten ist, damit dieser Fehler bei Ihnen nicht auftritt.

1. Vergleich über nicht anhängige Gegenstände

Schließen die Parteien einen Vergleich über nicht anhängige Gegenstände, so entsteht aus dem Wert der nicht anhängigen Gegenstände eine weitere Gerichtsgebühr neben der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen, nämlich nach Nr. 1500 GKG-KV (in Familiensachen nach Nr. 1900 FamGKG-KV). Für diese Gebühr bedarf es einer Wertfestsetzung. Das Gericht muss also den Wert des Vergleichs, genauer genommen den Mehrwert des Vergleichs festsetzen. Dies wird von vielen Gerichten übersehen. Häufig wird der Gesamtwert des Vergleichs festgesetzt, was aber unzutreffend ist.

Beispiel: In einem Rechtsstreit über 10.000 € schließen die Parteien einen Vergleich, in den sie weitere nicht anhängige 5.000 € einbeziehen. Das Gericht erlässt folgenden Streitwertbeschluss: „Streitwert des Verfahrens 10.000 €; Wert des Vergleichs 15.000 €“.

Richtig ist zwar, dass der Vergleich einen Wert von 15.000 € hat. Das ist aber für die Gerichtsgebühren irrelevant. Die Gerichtsgebühr wird nicht aus dem Wert des Vergleichs erhoben, sondern aus dem Mehrwert des Vergleichs, also aus dem Wert des Vergleichs, soweit dieser nicht anhängige Gegenstände erfasst. Die richtige Wertfestsetzung hätte hier also lauten müssen: „Streitwert des Verfahrens: 10.000 €; Mehrwert des Vergleichs 5.000 €.“ Damit wäre klar, dass die gerichtliche Vergleichsgebühr nicht aus 15.000 € erhoben werden darf, sondern lediglich aus 10.000 €.

Auch bei den Anwaltsrechnungen kann die unzutreffende Wertfestsetzung zu Fehlern führen, weil die falsche Wertfestsetzung im Beispiel dazu verleitet, für den Anwalt einen Gegenstandswert in Höhe von insgesamt 25.000 € anzunehmen, nämlich 10.000 € Verfahrenswert und 15.000 € Mehrwert.

2. Vergleich über anderweitig anhängige Gegenstände

Wird in einem Rechtsstreit ein anderes Verfahren mitverglichen, wird also ein Gesamtvergleich über mehrere Verfahren geschlossen, finden sich ebenfalls regelmäßig fehlerhafte Wertfestsetzungen.

Beispiel: In einem Rechtsstreit über 10.000 € wird ein Parallelverfahren zwischen denselben Parteien im Wert von 5.000 € mitverglichen. Das Gericht erlässt folgenden Beschluss: „Streitwert des Verfahrens 10.000 €. Mehrwert des Vergleichs 5.000 €“.

Jetzt ist zwar berücksichtigt, dass der Vergleich nur den Mehrwert betrifft; allerdings ist auch diese Wertfestsetzung falsch. Wie der Wortlaut der Nr. 1500 GKG-KV (Nr. 1900 FamGKG-KV) zeigt, wird die Vergleichsgebühr bei Gericht nur erhoben, wenn ein Vergleich über nicht anhängige Gegenstände geschlossen wird. Wird jedoch ein Vergleich über anderweitig anhängige Gegenstände geschlossen, wird keine Vergleichsgebühr erhoben, so dass auch kein Mehrwert festsetzt werden kann. Aus dem „Mehrwert“ ist ja bereits in dem anhängigen Verfahren die volle Gerichtsgebühr für das Verfahren im Allgemeinen erhoben worden. Es soll verhindert werden, dass die Landeskasse für denselben Gegenstand doppelt abrechnet.

Die besondere Gebühr gem. Nr. 1900 GKG-KV für den Mehrwert eines gerichtlichen Vergleichs entsteht grundsätzlich nicht, wenn nur ein anderweitiges, vor einem deutschen Gericht anhängiges Verfahren, für welches nach den Kostengesetzen eine eigene, das dortige Verfahren insgesamt abgeltende Verfahrensgebühr angefallen ist, miterledigt wird.

LG Mannheim, Beschl. v. 30.7.2013 – 7 O 149/12, AGS 2014, 25 = NJW-Spezial 2014, 59

Für die Gerichtsgebühren ist ein Vergleichsmehrwert für mitverglichene rechtshängige weitere Verfahren nicht festzusetzen.

 LG Freiburg, Beschl. v. 2.5.2019 – 3 S 10/18, AGS 2019, 336

Die richtige Wertfestsetzung hätte also lauten müssen: „Streitwert des Verfahrens 10.000 €. Der Vergleich hat keinen Mehrwert“.

Für den Anwalt hat der Vergleich selbstverständlich einen Mehrwert. Dieser Mehrwert wird aber nicht in dem Einbeziehungsverfahren festgesetzt, sondern in dem einbezogenen Parallelverfahren. Für die Streitwertfestsetzung ist ausschließlich das dortige Gericht zuständig.

Fazit: Bei Vergleichen über weitergehende Ansprüche ist sorgfältig darauf zu achten, dass das Gericht sauber trennt zwischen dem Wert des Verfahrens und dem Mehrwert des Vergleichs, der sich nur auf solche Ansprüche erstrecken darf, die gerichtlich nicht anhängig sind, also weder in diesem noch in einem anderen Verfahren.

Lesen Sie auch: Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

Foto: Adobe.stock/AA+W

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