Reisekosten

Von Norbert Schneider

BGH entscheidet zur Reisekostenerstattung des auswärtigen Anwalts

Lang ersehnt und heiß erwartet war die Entscheidung des BGH zur Reisekostenerstattung eines Anwalts mit Sitz außerhalb des Gerichtsbezirks. Wir hatten in vorausgegangenen Ausgaben bereits über die divergierende obergerichtliche Rechtsprechung berichtet. Im Rahmen einer Rechtsbeschwerde war dem BGH diese Frage nunmehr vorgelegt worden, die er im Sinne der bis dato wohl herrschenden Meinung entschieden hat (Beschl. v. 9.5.2018 – I ZB 62/17).

Ausgangspunkt dieses Problems ist die Vorschrift des § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO. Beauftragt eine am Gerichtsort ansässige Partei einen auswärtigen Anwalt, so ist zu differenzieren:

  • Hat der Anwalt seine Kanzlei im Gerichtsbezirk, dann sind seine Reisekosten in voller Höhe erstattungsfähig, da nach der ZPO hinsichtlich der Auslagen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts eine Notwendigkeitsprüfung nicht stattfindet (§ 91 Abs. 2 S. 1, 1. Hs. ZPO). Die Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts sind stets in vollem Umfang und ohne Notwendigkeitsprüfung zu erstatten (LG Gera AGS 2014, 251; LG Krefeld AGS 2014, 424; LG Bonn AGS 2016, 31).
  • Anders verhält es sich bei einem Anwalt, der seine Kanzlei außerhalb des Gerichtsbezirks hat. Hier findet eine Notwendigkeitsprüfung statt (§ 91 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. ZPO). Um einen solchen Fall ging es hier.

Ist der Anwalt mit Sitz außerhalb des Gerichtsbezirks ausnahmsweise einmal notwendig, ergeben sich keine Probleme. Seine Reisekosten sind dann wiederum in voller Höhe zu erstatten.

Bestellung eines auswärtigen Anwalts ohne Notwendigkeit

In der Regel ist es aber nicht notwendig, dass eine am Gerichtsort ansässige Partei einen Anwalt außerhalb des Gerichtbezirks beauftragt. Dies sollte nach einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung dazu führen, dass nunmehr gar keine Reisekosten zu erstatten seien. Der BGH hat diese Auffassung jetzt ausdrücklich abgelehnt und folgt der bislang herrschenden Meinung. Wenn einerseits die Hinzuziehung des Anwalts mit Sitz außerhalb des Gerichtsbezirks nicht notwendig ist, andererseits für die Reisekosten eines Anwalts im Gerichtsbezirk die Notwendigkeit immer bejaht wird, dann wäre es eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, die Kostenerstattung bei einem Anwalt außerhalb des Gerichtbezirks völlig auszuschließen. Vielmehr erklärt der BGH dessen Reisekosten in der Höhe für erstattungsfähig, in der sie bei einem im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalt erstattungsfähig gewesen wären. Abzustellen ist dabei auf die höchstmögliche Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks.

Für die Kostenerstattung ist also zunächst einmal zu ermitteln, welche tatsächlichen Reisekosten angefallen sind. Diese Kosten sind dann zu erstatten bis zu den Kosten der höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks:

  • Finden sich im Gerichtbezirk Orte, die weiter entfernt sind als der Sitz des auswärtigen Anwalts, dann sind dessen Reisekosten in voller Höhe erstattungsfähig.
  • Ergibt sich im Gerichtsbezirk nur eine geringere Maximalentfernung, so sind die Kosten des auswärtigen Anwalts bis zur Höhe dieser Kosten erstattungsfähig.

Dies entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe. Wird hier ein Anwalt außerhalb des Gerichtsbezirks zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts beigeordnet, dann hat die Landeskasse Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu übernehmen (OLG Celle, Beschl. v. 7.6.2016 – 2 W 108/16, AGS 2016, 437).

Reisekostentabelle listet am weitesten entfernten Ort der einzelnen Gerichtsbezirke auf

Zukünftig ist daher in allen Mandaten mit Beteiligung von Anwälten außerhalb des Gerichtsbezirks die höchstmögliche Entfernung innerhalb des Bezirks zu ermitteln. Den am weitesten entfernten Ort und die daraus resultierenden fiktiven Fahrtkosten können Sie einfach mit dem Reisekostenrechner auf gerichtsbezirke.de berechnen.

Ergänzend dazu gibt der Verlag seit Langem eine Reisekostentabelle heraus, die nunmehr in aktualisierter Fassung als eBroschüre Gerichtsbezirke 2023 veröffentlicht wurde. Ausgewiesen sind dort sämtliche höchstmöglichen Entfernungen innerhalb aller deutschen Gerichtsbezirke. Ergänzend hierzu finden sich Erläuterungen zur Kostenerstattung und zur Prozesskostenhilfe. Die PDF-Datei kann hier heruntergeladen werden:

Gerichtsbezirke 2023
Gerichtsbezirke 2023 hier gratis downloaden!
Zum Reisekostenrechner auf gerichtsbezirke.de

Weitere Beiträge

Rechtsanwalt Norbert Schneider ist einer der versiertesten Praktiker im Bereich des anwaltlichen Gebühren- und Kostenrechts und Autor zahlreicher Fachpublikationen und Seminare. Er ist außerdem Autor der Fachinfo-Tabelle Gerichtsbezirke 2024 zur Reisekostenabrechnung.

Foto: Fotolia.com/© marcus_hofmann

Mit dem MkG-Newsletter erhalten Sie alle sechs Ausgaben pro Jahr
pünktlich zur Veröffentlichung per Mail – zu Themen, die Sie weiterbringen:

  • Aktuelle Gesetzesänderungen,
  • Tipps zur optimalen Abrechnung,
  • Karrierechancen, Kanzleiführung u. v. m.