Lesezeit: 3 Minuten Nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG erhalten die beteiligten Anwälte in einem Verfahren, in dem eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, auch ohne Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins eine Terminsgebühr, wenn sie einen schriftlichen Vergleich schließen. In der Praxis ist immer noch die Auffassung anzutreffen, der Vergleich müsse vor Gericht geschlossen oder dort zumindest nach § 278…

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