Zu den vom Schädiger zu ersetzenden Schadenspositionen nach einem Verkehrsunfall zählen auch die Kosten der anwaltlichen Regulierung. Der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer sind grundsätzlich verpflichtet, eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV), die der Geschädigte für die Regulierung seines Schadens aufwenden muss, zu ersetzen.

Die Höhe dieser zu ersetzenden Gebühr richtet sich nach dem sog. Erledigungswert. Der Erledigungswert wiederum bemisst sich nach dem Gesamtbetrag aller berechtigten Ansprüche. Entscheidend ist nicht der Zahlbetrag. So kommt es also nicht darauf an, ob der Gegner die Schadenspositionen unmittelbar an den Geschädigten oder dessen Anwalt zahlt. Auch Zahlungen an Dritte (Reparaturwerkstatt, Miet-wagenunternehmen oder Sachverständige kraft Abtretung) sind zu berücksichtigen. Ebenso hat es keinen Einfluss auf den Erledigungswert, wenn der Geschädigte wegen überlanger Regulierung zwischenzeitlich seinen Vollkaskoversicherer in An­spruch nimmt und sich damit der vom Versicherer noch zu übernehmende Schadensbetrag reduziert. An der Summe der berechtigten Ansprüche ändert dies alles nichts.

Entsprechend verhält es sich mit dem Restwertabzug. Haftpflichtversicherer sind in der Regel der Auffassung, beim Erledigungswert sei der Restwert zuvor abzuziehen, weil Schadensersatz nur in Höhe der Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert zu zahlen sei. Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend. Bereits ältere Entscheidungen haben den Restwertabzug abgelehnt (LG Freiburg v. 1.12.1970 – 7 S 128/70, AnwBl. 1971, 361; LG Koblenz v. 13.4.1982 – 6 S 415/81, zfs 1982, 205).

In jüngster Zeit wird das Thema zunehmend problematisiert. Immer mehr Gerichte lehnen einen Restwertabzug ab (LG Aachen v. 18.12.2014 – 10 O 308/14, AnwBl. 2015, 720; AG Norderstedt v. 15.9.2015 – 47 C 118/15). Grund hierfür ist, dass der Schaden des Mandanten bei einem technischen oder wirtschaftlichen Totalschaden in Höhe des Wiederbeschaffungswerts besteht. Der zu erzielende Restwert verhindert nicht das Entstehen des Schadens, sondern kompensiert diesen vielmehr erst im Nachhinein. Daher hat er bei der Berechnung der berechtigten Ansprüche außer Ansatz zu bleiben. Hinzu kommt, dass der Anwalt auch mit der Prüfung der Restwertangebote befasst ist und den Mandanten bei der Restwertverwertung im Rahmen der Verkehrsunfallregulierung betreut.
Beispiel: Nach wirtschaftlichem Totalschaden stellt der Sachverständige einen Wiederbeschaffungswert i.H.v. 10.000 € fest. Den Restwert des Unfallwracks taxiert er auf 3.000 €. Der Erledigungswert beträgt 10.000 € und nicht etwa (10.000 € ./. 3.000 € =) 7.000 €. Sollte ein Gericht im Streitfall dieser Auffassung nicht folgen, wäre damit angesichts der oben zitierten Rechtsprechung ein zwingender Grund zur Zulassung der Berufung und gegebenenfalls der Revision gegeben (§§ 511 Abs. 4, 543 Abs. 2 ZPO).

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