Rechtsschutzversicherte Mandate gehören für viele Kanzleien zum Alltag. Rund 60 Prozent der deutschen Haushalte verfügen nach Angaben des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) über eine Rechtsschutzversicherung. 2024 bestanden insgesamt rund 27,3 Millionen Rechtsschutzversicherungsverträge. In 4,8 Millionen Rechtsschutzfällen zahlten die Versicherer mehr als 3,8 Milliarden Euro, rund vier Fünftel davon für Anwaltshonorare.
Ein Vertrag kann mehrere Personen eines Haushalts absichern – sicher ist aber, dass die Rechtsschutzversicherung für einen großen Teil der Mandantschaft eine entscheidende Rolle beim Zugang zu anwaltlicher Beratung und gerichtlichem Rechtsschutz spielt.
Für Kanzleien ist ein rechtsschutzversichertes Mandat dennoch nicht automatisch ein finanziell sorgenfreies Mandat. Vor allem eine Deckungszusage darf nicht mit einer Absicherung der anwaltlichen Tätigkeit verwechselt werden.
Die Deckungszusage schützt in erster Linie den Mandanten
Das Verhältnis zwischen Mandant und Rechtsschutzversicherer ist rechtlich vom Anwaltsvertrag zu trennen. Nach § 125 VVG hat der Versicherer die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen. Der Mandant verfügt außerdem grundsätzlich über die freie Anwaltswahl nach § 127 VVG.
Eine Deckungszusage bedeutet damit zunächst: Der Versicherer erkennt gegenüber seinem Versicherungsnehmer für die bezeichnete Angelegenheit beziehungsweise den bezeichneten Verfahrensabschnitt seine Eintrittspflicht an. Sie bedeutet dagegen nicht, dass der Versicherer die rechtliche Einschätzung der Kanzlei billigt oder die Verantwortung für die Entscheidung übernimmt, einen Rechtsstreit einzuleiten oder fortzuführen.
Das OLG Köln hat dies 2023 nochmals deutlich formuliert: Anwaltsvertrag und Versicherungsvertrag sind selbstständig zu behandeln. Eine Deckungszusage senkt den anwaltlichen Sorgfaltsmaßstab nicht.
Das ist auch deshalb wichtig, weil ein Rechtsschutzversicherer unter bestimmten Voraussetzungen gegen die Kanzlei vorgehen kann. Ersetzt er seinem Versicherungsnehmer einen Schaden und steht diesem wegen anwaltlicher Pflichtverletzung ein Ersatzanspruch gegen die Kanzlei zu, kann dieser Anspruch nach § 86 Abs. 1 VVG auf den Versicherer übergehen.
Rechtsschutzversicherung ist kein Schutz vor Anwaltsregress
Grundlegend hat der BGH bereits mit Urteil vom 16. September 2021 – IX ZR 165/19 – klargestellt, dass die anwaltlichen Beratungs- und Hinweispflichten unabhängig davon bestehen, ob der Mandant rechtsschutzversichert ist.
Eine Kanzlei muss die Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung einschätzen und den Mandanten so über Chancen und Risiken informieren, dass dieser selbst eine sachgerechte Entscheidung treffen kann. Ist ein Vorgehen praktisch aussichtslos, muss dies deutlich kommuniziert werden. Je nach Situation kann auch ein ausdrückliches Abraten erforderlich sein.
Daran ändert eine Deckungszusage nichts. Die Prüfung des Versicherungsschutzes ist nicht dazu bestimmt, Fehler der anwaltlichen Beratung zu verhindern. Auch wenn der Versicherer die fehlenden Erfolgsaussichten möglicherweise selbst hätte erkennen können, entlastet das die Kanzlei grundsätzlich nicht.
BGH 2026: Verschlechterte Erfolgsaussichten lösen Beratungspflichten aus
Für die Kanzleipraxis relevant ist das Urteil des BGH vom 30. April 2026 – IX ZR 154/24: Die Kanzlei muss ihre Mandantschaft nicht erst dann erneut beraten, wenn die Rechtsverfolgung vollständig aussichtslos geworden ist. Ändert sich während des laufenden Verfahrens die tatsächliche oder rechtliche Ausgangslage und verschlechtern sich dadurch die Erfolgsaussichten, muss die ursprüngliche Beratung aktualisiert werden.
Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn während eines laufenden Prozesses neue höchstrichterliche Rechtsprechung veröffentlicht wird, Parallelverfahren scheitern oder sich entscheidende tatsächliche Annahmen nicht bestätigen.
Die Kanzlei darf in einer solchen Situation nicht lediglich die neuen Entwicklungen weitergeben. Sie muss deren Bedeutung für das konkrete Mandat einordnen und dem Mandanten eine belastbare Einschätzung ermöglichen.
Besonders deutlich ist der BGH bei rechtsschutzversicherten Mandanten: Der Hinweis, dass die Versicherung sowohl bei Fortführung als auch bei Beendigung des Verfahrens die Kosten tragen werde, ersetzt diese Beratung nicht. Über den Einsatz seines Deckungsanspruchs entscheidet letztlich der Mandant.
Für die Praxis spricht daher viel dafür, Änderungen der Erfolgsaussichten und die daraufhin erfolgte Beratung nachvollziehbar in der Handakte zu dokumentieren.
BGH 2024: Nicht jedes riskante Verfahren führt zum Regress
Die Rechtsprechung darf allerdings auch nicht in die andere Richtung überinterpretiert werden. Eine geringe Erfolgsaussicht bedeutet nicht automatisch, dass ein Verfahren nicht geführt werden darf.
Das zeigt das BGH-Urteil vom 16. Mai 2024 – IX ZR 38/23. Dort ging es unter anderem um die Frage, wie sich eine Rechtsschutzdeckung auf die Vermutung auswirkt, wie sich ein Mandant bei richtiger Beratung entschieden hätte.
Der BGH stellte klar: Ist die entscheidende Rechtsfrage ungeklärt, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der Mandant bei ordnungsgemäßer Beratung auf die Rechtsverfolgung verzichtet hätte. Gerade wenn das Kostenrisiko durch eine bestandsfeste Deckungszusage weitgehend beseitigt ist, können auch geringe Erfolgsaussichten für einen vernünftig handelnden Mandanten Anlass sein, ein Verfahren zu führen.
Für Kanzleien ergibt sich daraus ein wichtiger Unterschied:
Riskant ist nicht dasselbe wie aussichtslos.
Entscheidend ist deshalb nicht, jedes Verfahren mit überschaubaren Erfolgsaussichten abzulehnen. Entscheidend ist, den Mandanten zutreffend über die bestehende Unsicherheit zu informieren und seine Entscheidung auf dieser Grundlage zu dokumentieren.
Deckungsumfang frühzeitig klären
Auch unabhängig vom Haftungsrecht können bei rechtsschutzversicherten Mandaten Finanzierungslücken entstehen.
Eine Deckungszusage sollte deshalb genau darauf geprüft werden, wofür sie erteilt wurde. Die Kostenübernahme kann beispielsweise auf eine außergerichtliche Tätigkeit oder eine bestimmte Instanz beschränkt sein. Für Berufung, Nichtzulassungsbeschwerde, Vollstreckungsmaßnahmen oder andere zusätzliche Schritte kann eine weitere Deckungsanfrage erforderlich werden.
Ebenso sollten Selbstbeteiligungen, vereinbarte Ausschlüsse und gegebenenfalls Wartezeiten geklärt werden. Eine Wartezeit lässt den Vergütungsanspruch der Kanzlei gegenüber ihrem Mandanten nicht automatisch entfallen. Sie kann aber dazu führen, dass der Rechtsschutzversicherer die Kosten nicht übernimmt und der Mandant die Rechnung selbst tragen muss.
Das sollte vor kostenintensiven Maßnahmen geklärt werden.
Vergütungsvereinbarung und Rechtsschutz
Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn die Kanzlei mit dem Mandanten eine Vergütung vereinbart, die von der gesetzlichen Vergütung abweicht.
Aus der Deckungszusage folgt nicht automatisch, dass der Versicherer jede zwischen Anwalt und Mandant vereinbarte Vergütung übernimmt. Nach § 125 VVG richtet sich die Leistungspflicht nach dem vereinbarten Umfang des Versicherungsvertrags.
Wird beispielsweise nach Stunden abgerechnet, sollte daher von Anfang an deutlich sein, welchen Teil des Honorars die Versicherung übernimmt und welchen Teil gegebenenfalls der Mandant selbst tragen muss. So lassen sich spätere Auseinandersetzungen über die Vergütung vermeiden.
Vorsicht bei Vergleichen
Auch beim Abschluss eines Vergleichs sollte die Rechtsschutzversicherung nicht völlig aus dem Blick geraten.
Das gilt insbesondere dann, wenn eine ungewöhnliche Kostenregelung getroffen werden soll oder die Einigung zusätzliche Kosten auslöst. Ob und in welcher Höhe diese vom Versicherer übernommen werden, richtet sich nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag und den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.
Für die Kanzlei empfiehlt sich deshalb, bei einer kostenmäßig relevanten Vergleichsgestaltung rechtzeitig zu klären, ob der Versicherer die vorgesehene Lösung mitträgt. Besteht eine Deckungslücke, muss der Mandant darüber informiert werden, bevor er dem Vergleich zustimmt.
Wenn der Versicherer wegen fehlender Erfolgsaussichten ablehnt
Lehnt der Rechtsschutzversicherer die Deckung mit der Begründung ab, die Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder sei mutwillig, ist außerdem § 128 VVG zu beachten.
Der Versicherungsvertrag muss für diesen Fall ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit vorsehen. Auf diese Möglichkeit muss der Versicherer bei seiner Ablehnung hinweisen. Unterbleibt der Hinweis beziehungsweise sieht der Vertrag ein solches Verfahren nicht vor, gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers im konkreten Fall als anerkannt.
Auch dieses Instrument sollten Kanzleien kennen, wenn es zwischen Mandant und Versicherer gerade über die Erfolgsaussichten eines Vorgehens zum Streit kommt.
Checkliste: Rechtsschutzversicherte Mandate sicher bearbeiten
- Zu Beginn klären, ob das Mandat unabhängig von einer Deckungszusage erteilt wird oder erst nach Zusage des Versicherers weitere kostenpflichtige Schritte erfolgen sollen.
- Festhalten, ob die Kanzlei oder der Mandant die Deckungsanfrage übernimmt. Oft übernimmt die Kanzlei dies als Service
- Deckungszusage genau auf Rechtsangelegenheit, Streitgegenstand und Verfahrensabschnitt prüfen.
- Selbstbeteiligung, Wartezeiten und erkennbare Risikoausschlüsse klären.
- Bei einer Vergütungsvereinbarung offenlegen, welche Kosten voraussichtlich nicht von der Rechtsschutzversicherung getragen werden.
- Erfolgsaussichten gegenüber dem Mandanten eigenständig beurteilen – nicht auf die Deckungsprüfung des Versicherers verlassen.
- Wesentliche Risiken und die anwaltliche Empfehlung nachvollziehbar dokumentieren.
- Bei neuer Rechtsprechung oder anderen Veränderungen während des Verfahrens die Erfolgsaussichten erneut bewerten.
- Verschlechtern sich die Chancen, den Mandanten konkret über die Folgen informieren und gegebenenfalls von der Fortführung abraten.
- Vor Berufung, weiterer Instanz oder sonstigen zusätzlichen kostenpflichtigen Maßnahmen prüfen, ob hierfür Deckung besteht.
- Kostenrelevante Vergleichsregelungen möglichst vor Abschluss auf ihre versicherungsrechtlichen Folgen prüfen.
- Die Entscheidung des Mandanten über Einleitung, Fortführung oder Beendigung eines risikoreichen Verfahrens dokumentieren.
- Lehnt der Versicherer wegen fehlender Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit ab, die Möglichkeiten nach § 128 VVG prüfen.
- Deckungszusagen, Deckungsanfragen, Risikoaufklärung und Weisungen des Mandanten vollständig zur Handakte nehmen.
Fazit: Deckung entlastet finanziell – nicht von der Beratung
Eine Rechtsschutzversicherung kann für Mandanten das Kostenrisiko eines Rechtsstreits erheblich reduzieren. Für die Kanzlei ersetzt sie jedoch weder die Prüfung der Erfolgsaussichten noch die laufende Beratung.
Die aktuelle BGH-Rechtsprechung zeichnet dabei eine differenzierte Linie: Eine Deckungszusage ist kein Freibrief für aussichtslose Verfahren. Umgekehrt darf ein rechtsschutzversicherter Mandant nach ordnungsgemäßer Aufklärung durchaus entscheiden, auch eine Rechtsverfolgung mit geringen oder unsicheren Erfolgsaussichten fortzuführen.



