rvg 2025

Schon seit vielen Monaten forderte die Anwaltschaft mit Unterstützung der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltvereins eine Anpassung der gesetzlichen Anwaltsgebühren nach dem RVG. Politische Umstände bremsten den bereits seit Juni 2024 vorliegenden Gesetzentwurf (KostRÄG 2025) zunächst aus, doch am 31.1.2025 beschloss der Bundestag das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz (KostBRÄG 2025), in das der ursprüngliche Gesetzesentwurf integriert wurde. Am 21.3.2025 hat der Bundesrat seine Zustimmung erteilt. Das KostBRÄG 2025 ist am 10.4.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet worden; es tritt am 1.6.2025 in Kraft.

Was bedeutet das für die Abrechnung und wie sind die Übergangsregelungen?

Aufschluss gibt § 60 Abs. 1 RVG, der vom KostBRÄG 2025 unangetastet geblieben ist.

Vereinfacht ausgedrückt wird insoweit auf den unbedingten Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit (bzw. bei Anspruch gegen die Staatskasse im Falle, dass kein unbedingter Auftrag erfolgte: Wirksamwerden der Beiordnung oder Bestellung) – abgestellt. Hierbei muss ganz klar differenziert werden, wann der jeweils entsprechende Auftrag erteilt wurde bzw. die Bedingung für den Auftrag eingetreten ist, insbesondere, wann Ansprüche im Rahmen mehrerer Verfahren verfolgt werden.

Beispiel:

Rechtsanwalt Erfolgreich wird am 28.4.2025 von seinem Mandanten Rudi Reich beauftragt, eine Darlehensforderung i. H. v. 1.000,00 EUR bei Armin Schlucker einzutreiben. Rechtsanwalt Erfolgreich soll zunächst auftragsgemäß nur außergerichtlich tätig werden, aber (und auch nur dann) für den Fall, dass die außergerichtliche Zahlungsaufforderung nicht das gewünschte Ergebnis bringt, Klage einreichen und somit die Ansprüche ohne weitere Absprache gerichtlich verfolgen. In seiner Zahlungsaufforderung vom 15.5.2025 setzt Rechtsanwalt Erfolgreich eine dreiwöchige Rückzahlungsfrist, die demnach am 6.6.2025 verstreicht – fruchtlos. Ein paar Tage später reicht Rechtsanwalt Erfolgreich Urkundsklage ein, die mit Versäumnisurteil endet.

Welche Fassung des RVG ist nunmehr anzuwenden?

Hier ist zu differenzieren, denn es liegen zwei Angelegenheiten im Sinne des RVG vor: Zunächst der unbedingte Auftrag zur außergerichtlichen Tätigkeit, die die Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV RVG ausgelöst hat (der Auftrag erfolgte Ende April 2025 und somit zum Zeitpunkt der Geltung des RVG in der Fassung ab 2021) und sodann der Auftrag, der nach Ablauf der fruchtlosen Zahlungsfrist, somit am 6.6.2025 „entstanden“ ist, nämlich der Auftrag zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung: Bedingung für den Klageauftrag war die letztlich nicht erfolgreiche außergerichtliche Tätigkeit, somit das fruchtlose Verstreichen der Zahlungsfrist. Damit sind die Gebühren des Klageverfahrens (Gebührennummern der Nrn. 3100 ff. VV RVG) nach den gesetzlichen Vorschriften des RVG in der ab dem Inkrafttreten des KostBRÄG 2025 geltenden Fassung (1.6.2025) in Abrechnung zu bringen. Zwar lautet der Auftrag insgesamt, eine Forderung einzubringen, dieser Auftrag ist im vorliegenden Fall jedoch nur mit zwei unterschiedlichen Angelegenheiten zu erfüllen, sodass hier aufgrund der besonderen Konstellation bei der Gebührenabrechnung zwei verschiedene Gesetzesfassungen anzuwenden sind.

Und wie sieht es nun mit der Anrechnung aus?

Bekanntlich ist die Geschäftsgebühr derselben Angelegenheit auf eine entstandene gerichtliche Verfahrensgebühr in Höhe ihrer Hälfte, maximal mit 0,75, anzurechnen. Aber unter Zugrundelegung welcher Fassung des RVG hat die Anrechnung zu erfolgen?

Was auf den ersten Blick zunächst etwas schwierig erscheint, ist relativ simpel zu lösen: Es kann nämlich nur das (hälftig) angerechnet werden, was auch vorher angefallen bzw. vergütet worden ist. Angefallen im obigen Beispielsfall war die Geschäftsgebühr nach „altem“ Recht, sodass auch nur die hälftige „alte“ Geschäftsgebühr auf die „neue“ Verfahrensgebühr Anrechnung finden kann:

Die Vergütungsberechnung für beide Angelegenheiten aus obigem Beispiel sieht demnach wie folgt aus:

Gegenstandswert: 1.000,00 EUR
1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG 2021 114,40 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG 2025 120,90 EUR
abzüglich 0,65 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG 2021 – 57,20 EUR
0,5 Terminsgebühr, Nr. 3105 VV RVG 2025 46,50 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG
(ggf. weitere Auslagen, Umsatzsteuer und Gerichtskosten)
20,00 EUR

Überblick

Für jetzt und demnächst anstehende Abrechnungen in gängigen Zivilverfahren mag folgende Tabelle hilfreich sein, wobei dann auf den genauen Stichtag abzustellen ist:

Ist z. B. dem außergerichtlichen und dem ordentlichen Verfahren vor dem Zivilgericht ein Mahnverfahren zwischengeschaltet, ist für diese Gebühren sowie die anrechnungspflichtigen Gebühren ebenso – jeweils separat – darauf abzustellen, wann der Auftrag erteilt wurde.

Fazit: Das jeweilige Auftragsdatum ist maßgebend

Bei den künftigen Abrechnungen ist stets ein Augenmerk darauf zu richten, wann der entsprechende (unbedingte) Auftrag erteilt wurde. Das Auftragsdatum gibt die jeweilige Fassung des anzuwendenden RVG bzw. der anzuwendenden Vergütungstabelle vor. Die Anrechnung erfolgt sodann auf Basis der Fassung des RVG, die auch der Abrechnung der anzurechnenden Gebühr zu Grunde lag.

Carmen Wolf
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Carmen Wolf ist gelernte Rechtsanwaltsfachangestellte mit Weiterbildung zur Rechtswirtin und zur Kanzleimanagerin, Ausbilderin für Rechtsanwaltsfachangestellte sowie Büroleiterin der Koblenzer Rechtsanwaltskanzlei FROMM. Dort ist sie mit allen Bereichen der Kanzleipraxis betraut. 

Sie hat mehrere Fachbücher, wie „Arbeitshilfen für Rechtsanwaltsfachangestellte“ und „RVG für Einsteiger“ verfasst und ist Herausgeberin des „Infobriefs anwaltbüro“.

Bild: Adobe Stock/©jd-photodesign
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