Nach dem Bekanntwerden der „Abgas-Manipulationen“ durch die Volkswagen AG am Motortyp „EA 189“, konzentrierte sich der gesellschaftliche Diskurs zunächst auf die innen- sowie außenpolitischen Folgen und das wirtschaftliche Ausmaß dieses „Abgasskandals“ für den größten deutschen Automobilhersteller. Im Schatten der Massenschadensverfahren betroffener US-Kunden, kristallisierte sich nur schleppend auch hierzulande die rechtliche Dimension sowie der rechtsgebietsübergreifende Facettenreichtum dieses „Abgasskandals“ heraus, was aus anwaltlicher Retrospektive gänzlich unverständlich ist. Erst mit dem episodenartigen Bekanntwerden der marken- und herstellerübergreifenden Verwendung verbotener Abschalteinrichtungen in den Folgejahren, änderte sich das juristische Bewusstsein.

Markstein – Landgericht Hildesheim

Als logische Folge der durch die Presse zunächst befeuerten Suche nach „den“ Verantwortlichen bzw. einer Unternehmensverantwortlichkeit, nahm die Frage nach den strafrechtlichen Konsequenzen eines solchen Verhaltens die zentrale Rolle des rechtlichen Diskurses ein. Vor dem Hintergrund, dass unser Recht eine Verantwortlichkeit juristischer Personen im kriminalstrafrechtlichen Sinne jedoch nicht kennt, konzentrierten sich die staatsanwaltlichen Ermittlungen recht frühzeitig auf einzelne Personen oder Personenkreise und fanden in der Anwaltschaft – mangels praktischer Relevanz – kaum Nachhall. Dieser – juristisch betrachtet – zunächst eher stiefmütterlich gepflegte Umgang mit den „Abgasskandalen“ änderte sich fast ruckartig mit der Verkündung des Urteils des Landgerichts Hildesheim vom 17.01.2017 (3 O 139/16).

Denn erstmalig wurde einer breiten Basis zivilrechtlich praktizierenden Kolleginnen und Kollegen bewusst, welche Chancen sich für betroffene Dieselkäufer auftun und welch breites Spektrum in einem einzigen Mandat liegen kann. Denn es kommt regelmäßig die Verfolgung mehrerer Ansprüche und Rechte in Betracht, die unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen und, nicht nur deshalb, einer fundierten rechtlichen Beratung bedürfen. So ist die Durchsetzung von Mängelgewährleistungs- und deliktischen Schadenersatzansprüchen denkbar, sofern in einem Fahrzeug X eine verbotene Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 S. 1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verwendet wurde und der Käufer beim Kauf hiervon nichts wusste.

Je nach Einzelfall sind auch Ansprüche wegen Störung der Geschäftsgrundlage oder auch solche nach Ausübung eines Widerrufs vom Autokreditvertrag zu beleuchten. Diese nicht abschließend aufgezählten Ansatzpunkte und Verjährungsfristen sowie anderweite Rechtsprobleme, wie die Verwirkung des Widerrufsrechts, spielen bei der praktischen Anspruchsdurchsetzung eine nicht unwesentliche Rolle. Zugleich sind sie jedoch auch Ausprägung der Chancen für alle Kolleginnen und Kollegen, ihren Mandaten auf unterschiedlichem Wege zu ihrem Rechtsschutzziel zu verhelfen.

Zivil- und verwaltungsrechtliche Kontroverse

Blickt man in die Zukunft, dürfte zunehmend auch der verwaltungsrechtliche Einschlag dieser Verfahren von Interesse sein. Dabei geht es weniger um Fahrverbote in Innenstädten einiger Metropolregionen als mehr um den Erlass individueller Betriebsuntersagungsverfügung bei sog. „Update-Verweigerern“. Hier stehen verwaltungsrechtliche Fragen, z. B. nach der Vorschriftsgemäßheit eines Fahrzeugs ohne „Update“ gem. § 5 FZV, in einem Spannungsverhältnis zu der zivilrechtlichen Argumentation, wonach eine Nacherfüllung durch die Aufspielung eines „Software-Updates“ unzumutbar oder gar unmöglich sei. Denn in solchen Fällen, bei denen das „Update“ nicht aufgespielt und eine Untersagungsverfügung gem. § 5 FZV erlassen wurde, wird in Zukunft gegen die Bescheide verwaltungsgerichtlich vorgegangen werden müssen.

Praktische Relevanz für die junge Anwaltschaft

Es bleibt zu konstatieren, dass ein „Dieselmandat“ für junge Kolleginnen und Kollegen, die womöglich den Schritt in eine eigene Bürogemeinschaft gewagt haben, auf bekanntem materiell-rechtlichem Terrain unterschiedliche Ansatzpunkte bietet. Vor dem Hintergrund, dass in den letzten Jahren und Monaten die Verwendung verbotener Abschalteinrichtungen  – zum Leidwesen der betroffenen Käufer – in diversen Baureihen unterschiedlichster Hersteller bekannt wurde, werden diese Rechtssachen nicht nur vorrübergehend unsere Gerichte beschäftigen. Dies unterstreicht auch die Vielzahl an bisheriger landgerichtlicher Rechtsprechung zum Motor „EA 189“, welche der ADAC in einer Urteilsübersicht zusammengetragen hat.

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