Wie man Schriftsätze und deren Anlagen, Anträge und Erklärungen der Parteien sowie eigentlich schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter elektronisch einreicht, regelt heute § 130a ZPO in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung.

Danach sind erforderlich:

  • ein für die Bearbeitung durch das Gericht geeignetes Dateiformat, § 130a Abs. 1 S. 1 ZPO,
  • eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS), § 130a Abs. 1 S. 2 ZPO; das hier enthaltene „Soll“ ist ein „Muss“;[1] die qeS ist vom Anwalt persönlich anzubringen,[2]
  • eine Rechtsverordnung, mit der die elektronische Einreichung bei dem adressierten Gericht zugelassen und geregelt wird, § 130a Abs. 2 ZPO.[3]

Zum 01.01.2018 tritt § 130a ZPO in seiner neuen Fassung in Kraft; hiermit wird der elektronische Rechtsverkehr bundesweit eröffnet.[4] Ab diesem Zeitpunkt stehen zwei Varianten der elektronischen Einreichung zur Verfügung, die die Mindestanforderungen an eine wirksame elektronische Einreichung regeln.

Bei der ersten Variante wird ein für die Bearbeitung durch das Gericht geeignetes Dateiformat, § 130a Abs. 1 S. 1 ZPO n.F.,[5] sowie gem. § 130a Abs. 3 ZPO n.F. die Anbringung einer qeS gefordert. Bei der zweiten Variante kann neben dem für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten Dateiformat die qeS ersetzt werden durch eine einfache elektronische Signatur, § 130a Abs. 3 ZPO n.F.[6] sowie die Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs (z.B. beA, § 130 Abs. 4 Nr. 2 ZPO) durch den verantwortenden Anwalt.

Wichtig: Ohne qeS dürfen ab 01.01.2018 aber nur solche Schriftsätze eingereicht werden, die vom Anwalt selbst versendet werden.[7] Diese müssen jedoch zusätzlich eine einfache elektronische Signatur tragen.

Es ist also nicht erlaubt, auch nicht ab 01.01.2018, dass Mitarbeiter Schriftsätze ohne qeS mit der beA-Karte des Anwalts an das Gericht übermitteln. Enthält der Schriftsatz eine vom Anwalt angebrachte qeS, darf auch der Mitarbeiter versenden.[8]

Damit wird es frühestens ab dem 01.01.2018 möglich sein, Schriftsätze auch ohne qualifizierte elektronische Signatur via sicheren Übermittlungsweg (z.B. beA) einzureichen. Macht eine Landesregierung von der Opt-out-Klausel des Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (Verschiebung auf 01.01.2019 oder 01.01.2020) Gebrauch, gilt in diesem Bundesland dieses spätere Datum. Dort gilt dann die alte (bisherige) Fassung des § 130a ZPO weiter fort.

Spätestens ab 01.01.2020 werden ausnahmslos alle Gerichte im gesamten Bundesgebiet an den ERV (elektronischen Rechtsverkehr) angeschlossen sein, denn die Opt-out-Klausel erlaubt die Verschiebung des Inkrafttretens von § 130a ZPO n.F. sowie der korrespondierenden Vorschriften für die übrigen Verfahrensordnungen maximal bis zu diesem Zeitpunkt.


[1] BGH, Beschl. v. 14.1.2010 – VII ZB 112/08, BGHZ 184, 75 = BRAK-Mitt 2010, 72 = BauR 2010, 653 = FamRZ 2010, 550 = MDR 2010, 460 = MMR 2010, 504 = NJW 2010, 2134; ebenso (nur beispielhaft): BVerwG, Beschl. v. 14.9.2010 – 7 B 15/10; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 2.5.2016 – 1 O 42/16; BSG, Beschl. v. 15.12.2014 – B 1 KR 88/14 B, BeckRS 2015, 65601; zur Formunwirksamkeit einer Klageerhebung per E-Mail ohne qualifizierte Signatur siehe auch BFH, Beschl. v. 26.7.2011 – VII R 30/10, NJW 2012, 334; zur Formunwirksamkeit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz per E-Mail ohne qeS siehe BFH, Beschl. v. 19.5.2016 – I E 2/16 lexetius.com/2016, 2164.

[2] BGHZ 188, 38 = NJW 2011, 1294, Rn. 8; Bacher, „Der elektronische Rechtsverkehr im Zivilprozess“, NJW 2015, S. 2754 li. Sp.

[3] Fehlt es hieran, kann dies katastrophale Folgen haben, vgl. dazu auch: OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.7.2013 – U (Kart) 48/12 AnwBl 2014, 91 = BeckRS 2013, 13235 = AnwBl 2014, 91 = Sandkühler, BRAK-Mitt 2014, 107 – keine Wiedereinsetzung, BGH v. 23.9.2014, KZR 57/13, zitiert nach Viefhues, Elektronischer Rechtsverkehr, Ausgabe 3, Rn. 65, S. 22.

[4] Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten v. 10.10.2013, BGBl. 2013, S. 3786, in Kraft getreten durch Art. 26 Abs. 1.

[5] Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen und damit auch die zulässigen Dateiformate werden im Laufe des Jahres 2017 in einer eigenen Rechtsverordnung, die bundesweit gilt, geregelt werden, § 130a Abs. 2 S. 2 ZPO n.F.

[6] Zur einfachen elektronischen Signatur siehe auch § 2 Signaturgesetz. So z.B. „Dr. Anton Mustermann, Rechtsanwalt“ – eingetippt als Abschluss des Schriftsatzes. Nicht ausreichend: „Rechtsanwalt“.

[7] So auch Bacher, „Der elektronische Rechtsverkehr im Zivilprozess“, NJW 2015, S. 2754, li. Sp.; der Anwalt meldet sich persönlich mit seiner beA-Karte Basis oder beA-Karte Signatur im beA-System an.

[8] So auch Bacher, „Der elektronische Rechtsverkehr im Zivilprozess“, NJW 2015, S. 2754, li. Sp.

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