Mit dem neuen besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) gehen einige Pflichten für Anwälte einher, die sich aus dem Berufsrecht der Anwälte ergeben, aber auch aus anderen Gesetzen. In mehreren Beiträgen möchten wir Ihnen besondere Pflichten im Zusammenhang mit dem beA vorstellen und starten mit dem heutigen Beitrag „Vom Umgang mit den beA-Karten“.

Für die beA-Karte Signatur und auch die beA-Karte Basis gilt, dass diese nicht nur zur Verwaltung/Bearbeitung von Postein- und -ausgängen im beA geeignet sind, sondern darüber hinaus auch eine Art Ausweisfunktion haben. Daher verbietet es sich aus verschiedenen Gründen, Karten und/oder PINs für diese Karten aus der Hand zu geben.

Der Anwalt hat die Signaturerstellungseinheiten vor Missbrauch zu schützen und die PIN geheim zu halten, vgl. § 6 Nr. 2 SigV sowie § 26 Abs. 1 RAVPV (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung – RAVPV).Die RAVPV[1] ist eine Unterverordnung zur BRAO. Nach § 26 Abs. 1 RAVPV dürfen Inhaber eines für sie erzeugten Zertifikats (hier: die Anwälte) dieses keiner weiteren Person überlassen und haben die dem Zertifikat zugeordnete Zertifikats-PIN geheim zu halten.

Der Postfachinhaber hat gem. § 26 Abs. 2 RAVPV unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen unbefugten Zugriff auf sein Postfach zu verhindern, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein auf einer Hardwarekomponente gespeichertes Zertifikat in den Besitz einer unbefugten Person gelangt oder ihr bekannt geworden ist oder dass sonst von einer Person mittels eines Zertifikats auf das beA unbefugt Zugriff genommen werden könnte. Es verbietet sich damit auch, beA-Karten mit hierauf notierter PIN z.B. auf dem Schreibtisch herumliegen zu lassen. § 22 Abs. 5 RAVPV erlaubt der BRAK die Sperrung eines Zertifikats, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Dritte Kenntnis erlangt haben. Das Verbot der Weitergabe der Signaturkarte ergibt sich zudem aus dem Signaturgesetz.[2]

Darüber hinaus ist die qualifizierte elektronische Signatur, die mit einer beA-Karte Signatur angebracht werden kann, vom Anwalt persönlich anzubringen.[3]

Die Nutzung der Signaturkarte zur Einreichung von Schriftsätzen durch Mitarbeiter kann darüber hinaus die Unwirksamkeit der Prozesshandlung nach sich ziehen. Der BGH hat hierzu schon 2010 entschieden:[4]

„Bei einer elektronisch übermittelten Berufungsbegründung muss die qualifizierte elektronische Signatur grundsätzlich durch einen zur Vertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt erfolgen. Dieses Formerfordernis ist jedenfalls dann nicht gewahrt, wenn die Signatur von einem Dritten unter Verwendung der Signaturkarte des Rechtsanwalts vorgenommen wird, ohne dass dieser den Inhalt des betreffenden Schriftsatzes geprüft und sich zu eigen gemacht hat.“

Das Recht, elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, kann der Postfachinhaber daher auch nicht auf andere, nicht-qualifizierte Personen übertragen, § 20 Abs. 3 S. 5 RAVPV, der gem. § 32 Abs. 2 RAVPV am 1.1.2018 in Kraft tritt. Als sicherer Übermittlungsweg gilt gem. § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung das beA.

Zudem wird im beA durch Nutzer-, Nachrichten- und Postfachjournale protokolliert, mit welchem Zertifikat welche Aktionen durchgeführt werden. Hat ein Mitarbeiter Tätigkeiten im beA verrichtet, die ihm nach der Rechtsprechung des BGH übertragen werden dürfen, und hierbei – z.B. aufgrund weisungswidrigen Verhaltens – einen Fehler produziert, der zu einem Fristversäumnis führt, wird im Wiedereinsetzungsverfahren möglicherweise die Vorlage derartiger Journale zum Nachweis der Tätigkeit des Mitarbeiters vom Gericht verlangt. War der Mitarbeiter jedoch mit der beA-Karte des Anwalts im beA „unterwegs“, wird man wohl in Erklärungsnot kommen, wenn hier die Tätigkeit eines Anwalts dokumentiert ist.

Fazit:

Die Weitergabe von beA-Karten (Basis und auch Signatur) und dazugehörigen PIN-Nummern an Mitarbeiter zieht somit nicht nur ggf. verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Konsequenzen nach sich, sondern ist ein berufsrechtlicher Verstoß, der entsprechend geahndet werden kann.

Sabine Jungbauer ist geprüfte Rechtsfachwirtin, Referentin und Mitautorin des Werks: Jungbauer/Jungbauer, Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und der ERV, 2. Aufl. 2017, 322 Seiten, broschiert, Deutscher Anwaltverlag, ISBN 978-3-8240-1484-2


[1] RAVPV v. 10.8.2016 – BR-Drucks 417/16, verabschiedet am 23.9.2016, im Bundesgesetzblatt verkündet am 27.9.2016, BGBl I, S. 2167, in Kraft getreten am 28.9.2016.

[2]Vgl. Roßnagel, BB 2007, 1233, 1235.

[3]BGHZ 188, 38 = NJW 2011, 1294 Rn 8; Bacher, NJW 2015, 2754 li. Sp.

[4]BGH v. 21.12.2010 – VI ZB 28/10 (LG Potsdam v. 10.5.2010 – 2 S 1/10), NJW 2011, 1294 = AnwBl 2011, 295 = BGHZ 188, 38 = BRAK-Mitt 2011, 77 L = BeckRS 2011, 02642 = FamRZ 2011, 558 = MDR 2011, 251.

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