Der Vergütungsanspruch des Anwalts durchläuft mehrere Phasen. Die Vergütung entsteht mit Auftragserteilung und Entgegennahme der Information. Fällig wird sie allerdings erst unter der Voraussetzung des § 8 RVG, nämlich mit der Erledigung oder Beendigung der Angelegenheit (§ 8 Abs. 1 RVG) oder im gerichtlichen Verfahren unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 RVG. Damit kann der Anwalt seine Vergütung aber immer noch nicht einfordern. Voraussetzung ist vielmehr, dass er seinem Auftraggeber zunächst eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 10 RVG erteilt. Die Rechnung muss insbesondere schriftlich und vom Anwalt eigenhändig unterschrieben sein. Auch wenn sich die meisten Anwälte eines Anwaltsprogramms bedienen, scheitern Vergütungsprozesse immer wieder daran, dass keine ordnungsgemäße Rechnung erteilt worden ist.

Zu beachten ist, dass die Rechnung zutreffend adressiert sein muss. Sie muss auf den Auftraggeber ausgestellt sein. Hat der Anwalt mehrere Auftraggeber vertreten, so muss er einem jeden von ihnen eine Rechnung erteilen, aus der sich ergibt, inwieweit der einzelne Auftraggeber nach § 7 Abs. 2 RVG für die Gesamtforderung des Anwalts haftet.

Hat der Anwalt mehrere Auftraggeber vertreten, so setzt eine ordnungsgemäße Berechnung nach § 10 RVG voraus, dass er jedem Auftraggeber eine gesonderte Rechnung über die auf ihn entfallende Vergütung erstellt. Es reicht nicht aus, dass er eine Rechnung über den Gesamtbetrag ausstellt.

LG Mannheim, Urt. v. 3.5.2012 – 4 O 15/11, AGS 2012, 324 = NJW-Spezial 2012, 444

Der Anwalt muss auch unbedingt die Angelegenheit näher bezeichnen. Insbesondere dann, wenn er den Mandanten in verschiedenen Angelegenheiten vertritt, muss sich aus der Rechnung klar ergeben, welches Mandat abgerechnet wird. So reicht in Familiensachen nicht die Angabe der Beteiligten. Vielmehr ist hinzuzusetzen, welche Familiensache hier abgerechnet wird, also z.B. „Unterhalt“, „elterliche Sorge“ etc. Anderenfalls ist die Abrechnung nicht nachprüfbar. Eine genaue Bezeichnung der Angelegenheit ist lediglich dann entbehrlich, wenn sich aus dem Zusammenhang eindeutig ergibt, welches Mandat hier abgerechnet werden soll.

Eine ordnungsgemäße Rechnung kann erst nach Fälligkeit erteilt werden. Bei „Rechnungen“, die vor Fälligkeit erteilt werden, handelt es sich faktisch um Vorschüsse. Nach Beendigung der Angelegenheit kann ein Vorschuss aber nicht mehr geltend gemacht werden. Es muss zunächst eine Schlussrechnung erteilt werden.

1. Mit Fälligkeit der Vergütung des Rechtsanwalts gem. § 8 Abs. 1 RVG kann ein Vorschuss nach § 9 RVG nicht mehr verlangt werden, vielmehr muss der Rechtsanwalt nach § 10 RVG abrechnen.

2. Wenn nach Abschluss eines Mandats nur eine Vorschussrechnung vorliegt, genügt es für die Begründetheit einer Vergütungsklage des Rechtsanwalts nicht, diese im Prozess zur Berechnung nach § 10 RVG zu erklären.

AG Berlin-Lichtenberg, Urt. v. 1.3.2013 – 114 C 138/11, AGS 2013, 274 = RVGreport 2013, 306

Wird eine Beratung abgerechnet, ohne dass eine Vereinbarung getroffen worden ist, dann richtet sich die Vergütung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 34 Abs. 1 S. 2 RVG). Eine Nummer des Vergütungsverzeichnisses kann hier nicht zitiert werden. Stattdessen muss dann die zugrunde liegende Paragrafenkette angegeben werden.

Ist für die Beratung keine Gebührenvereinbarung getroffen worden, so gehört zur ordnungsgemäßen Abrechnung der Beratungsgebühr die Angabe der gesetzlichen Grundlage § 34 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. §§ 675, 612 BGB.

AG Remscheid, Urt. v. 1.4.2015 – 8 C 59/14, AGS 2015, 219 = RVGreport 2015, 298

Wird eine Satzrahmengebühr abgerechnet, dann gehört zu einer ordnungsgemäßen Rechnung, dass auch der Gebührensatz in der Rechnung angegeben wird.

Die inhaltlichen Anforderungen an die anwaltliche Gebührenberechnung bestimmen sich nach § 10 Abs. 2 RVG. Die Vorschrift enthält zwar keine ausdrückliche Angabe, ob auch der Gebührensatz anzugeben ist; nach dem Sinn und Zweck der Regelung gehört bei Rahmengebühren jedoch auch die Angabe des angewendeten Gebührensatzes zu den inhaltlichen Angaben, die die Berechnung enthalten muss. Fehlt der gewählte Gebührensatz in der anwaltlichen Gebührenrechnung, ist die Vergütungsforderung nicht einforderbar.

LG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 4.10.2010 – 8 O 338/09, AGS 2012, 222

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